§ 852 BGB Verjährung in 10 oder 30 Jahren?

1. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
Hermann1
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 7x hilfreich)
§ 852 BGB Verjährung in 10 oder 30 Jahren?

Wer kann mir bitte, an einem Beispiel, den letzten Satz des § 852 BGB erläutern?
Entstehung des Schadens - Begehung der Verletzungshandlung. 10 oder 30 Jahre.
Vielen Dank im Voraus.


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

Das wird dann relevant, wenn das auslösende Ereignis und der Eintritt des Schadens auseinanderfallen.

Beispiel:
Der A vermint die Tür des Ferienhauses von B => auslösendes Ereignis. 12 Jahre später öffnet B die Tür, das Haus fliegt in die Luft (B überlebt durch ein Wunder) => Eintritt des Schadens.
Nun wären "10 Jahre seit auslösendem Ereignis" ja schon um, d.h. ein Anspruch des B wäre verjährt. Aber "30 Jahre seit auslösendem Ereignis" sind eben noch nicht um und auch keine 10 seit Schadenseintritt, also ist ein Anspruch des B gegen A noch nicht verjährt.

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#2
 Von 
guest-12305.07.2010 11:31:09
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 36x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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