Kündigung durch Arbeitgeber: Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

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Eine Abfindung wird häufig als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber bezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Viele Arbeitnehmer unterliegen insoweit aber einem Mißverständnis und meinen, einem gekündigten Arbeitnehmer stehe immer eine Abfindung zu. Richtig ist jedoch, dass eine Abfindung im Kündigungsschutzprozess (Achtung: spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muß zum Arbeitsgericht gegen die Kündigung angegangen werden!) vom Gericht nur festgesetzt wird, wenn sich die Kündigung als unwirksam erweist, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht mehr zumutbar ist. Als Faustregel hat sich herausgebildet, dass in etwa die Hälfte eines Bruttomonatsgehalts für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit als Abfindung zuerkannt wird.

Häufig wird im Kündigungsschutzprozeß eine Abfindung auch vergleichsweise zwischen den streitenden Parteien vereinbart, um einen langwierigen und ungewissen Prozeß zu vermeiden. Viele Kündigungsschutzklagen werden überhaupt oft nur mit dem Ziel eingereicht, durch Vergleich eine Abfindung zu erzielen, und weniger, um die Wirksamkeit der Kündigung ernsthaft überprüfen zu lassen. Dies ist deshalb relativ risikolos, weil unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits Anwaltskosten der Gegenseite in erster Instanz nicht übernommen werden müssen und die Gerichtskosten aus sozialen Erwägungen sehr gering sind. Egal, ob eine Abfindung bei Gericht oder im aussergerichtlichen Stadium nach Verhandlungen erreicht wird, sind wichtige Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, damit die Vereinbarung sich nicht negativ auf das Arbeitslosengeld auswirkt. Die Abfindung ist übrigens sozialabgabenfrei, muss aber versteuert werden. Den bis 2007 geltenden Steuerfreibetrag gibt es nicht mehr.

Ingo Friedrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Nach dem noch relativ neuen § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes gibt es bei betriebsbedingten Kündigungen eine weitere Möglichkeit für eine einfache und kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der gekündigte Arbeitnehmer kann nämlich wählen, ob er – wie bisher – eine Kündigungsschutzklage erhebt oder statt dessen die gesetzliche Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nimmt. Allerdings sind auch dabei wichtige Details zu beachten.