Hallo!
In dem Absatz steht ja: § 180. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger. (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
durch seine Vermittlung oder
durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Was heißt das jetzt in meinem Fall?
Ich bin 16 und sie wird 15...
Ihre Eltern sind sich nicht sicher ob ich bei ihr übernachten darf, auch weil sie vom nicht mehr existierenden Verkupplungsparagraphen gehört haben.
Was aber jetzt wegen §180? kann mir jemand verständlich (in meinem Fall) schreiben ob das okay ist, oder ob ihre Eltern sich strafbar machen.
Wäre sehr nett! Danke im Vorraus!
MfG Benjamin
§180 Abs.1 StGb genaue Erklärung bitte.
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nein, hier möchte der Gesetzgeber andere Dinge regeln bzw. unter Strafe stellen.
Daher ist Satz 1 Nr. 2 auch nicht bei Eltern (Sorgeberechtigte) anzuwenden. Es sei denn Sie verletzten dadurch Ihre Erziehungspflichten. Was vorliegend nicht nicht der Fall ist.
Strafrechtlich spielt Ihr übernachten bei Ihrer Freundin KEINE Rolle. Insoweit kann ich Die Eltern Ihrer Freundin beruhigen.
Nein, ihre (des Mädels) Eltern machen sich nicht strafbar, da
1. 'übernachten' sowiso noch keine 'sexuelle Handlung' darstellt, aber selbst wenn es um sexuelle Handlungen geht, machen sie sich nicht strafbar, denn es steht dort ja auch von Dir selbst zitiert:
2. 'Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;
dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.'
Die Eltern des Mädels sind die 'zur Sorge Berechtigten' (des Mädels). Diese dürfen also -straflos- 'Gelegenheit verschaffen oder gewähren'. Eine 'gröbliche Erziehungspflichtverletzung' kommt in diesem Fall auch keinesfalls in Frage. Darüber könnte man vielleicht nachdenken, wenn das Mädel 15 Jahre und Du 60 Jahre alt wärst. Aber nicht bei 15 und 16 Jahren.
Ausserdem verlangt die Vorschrift zur Tatbestandserfüllung ein 'Vorschub leisten'. Das bedeutet, dass 'günstigere Gelegenheiten für sexuelle Handlungen geschaffen werden müssen, als ohnehin vorhanden sind' [Tröndle/Fischer 50. Auflg. zu § 180 StGB
, Rn. 6]. In einem bloßen Erlauben einer Übernachtung wird man heutzutage auch 'de jure' kein solches 'Vorschub leisten' mehr sehen können.
Eine Strafbarkeit der Eltern des Mädels kommt daher aus mehreren (den o.g.) Gründen nicht in Betracht, allen voran eben das sog. 'Erziehungsprivileg', demgemäß die Vorschrift des Abs. 1, Nr. 2 sowiso nicht für die Eltern gilt (ausser eben bei einer -hier nicht gegebenen- Erziehungspflichtverletzung). Abs. 1, Nr. 1 fällt auch flach, da die 'Vermittlung' voraussetzen würde, dass (noch) keine persönliche Beziehung zwischen dem Mädel und Dir besteht [Tröndle/Fischer aaO., Rn. 7]. Hier besteht aber bereits eine pers. Beziehung. Ihr seid Freund und Freundin.
Fakt ist also: Die Eltern müssen sich keinerlei Sorgen machen, sich strafbar zu machen. Es ist nicht der Fall.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"
-- Editiert von !!streetworker!! am 28.03.2008 23:38:47
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Hallo!
Angenommen ein 21-jähriger und eine 15-jährige haben eine Beziehung. Der 21-jährige wohnt noch bei seinen Eltern.
Machen sich die Eltern des 21-jährigen strafbar wenn sie die 15-jährige bei ihrem Freund (also in ihrem Hause) schlafen lassen und es (ohne das es die Eltern wissen) zu sexuellen Kontakten kommt?
Ich danke im Vorraus für eine Antwort
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