Überhöhtes Anwaltshonorar

6. Februar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Peternel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Überhöhtes Anwaltshonorar

Kann mir vielleicht jemand helfen? Bezahle auch eine Anerkennungsprämie wenn der Rat zum Erfolg führt. Ich habe bezüglich eines Hausverkaufs an meine Tochter einige Beratungsgespräche mit einem Rechtsanwalt geführt. Zwischenzeitlich wurde die Sache abgeblasen und ich habe einen Privatmann als Käufer gefunden - der beratende Anwalt hatte überhaupt nichts mit der Sache zu tun. Scheinbar hat er irgednwie erfahren das ich das Haus jetzt verkauft habe und promt kam eine Rechnung in Höhe von 5000 Euro (davon 2500Euro für Besprechnungsgebühr und 2500Euro für Geschäftsgebühr. Jetzt frag ich mich ob es rechtens ist, daß dieser Mann für ein paar Stunden Arbeit als Berater 10 000DM verdient. Kann ich da die Zahlung verweigern - er hat mich auch über die enorme anfallende Gebühr nicht aufgeklärt. Danke für jede Hilfe.Schreiben Sie mir an: GuentherPeternel@msn.com oder Guenther662000@freenet.de. Danke

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
D. Scholdei
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo <---- das ist übrigens ein freundliches Hallo

Die Gebühr des Anwalts berechnet sich nach der Gebührentabelle (Anlage zu § 11 BRAGO). Als Grundlage wird der Gegenstandswert der Sache angegeben: in Ihrem Falle müssten das also etwas um 380.000 Euro gewesen sein.

Die Geschäftsgebühr nach § 118 I 1 BRAGO fällt bereits mit Erteilung des Auftrages an. Die Besprechungsgebühr nach § 118 I 2 BRAGO gibt es für eine Besprechung mit Beteiligten des Falles (hier wohl die Käuferseite).

Diese Gebühren fallen NICHT erfolgsabhängig an. Der RA hat 2 Jahre ab Ende des Jahres in dem der Auftrag endete Zeit, seine Gebühren einzufordern, ohne eine Verjährung zu riskieren. Somit wird es sich wohl eher um einen zeitlichen Zufall (Zusammenfall des Verkaufes mit der Rechnungstellung) handeln.

Eine Möglichkeit die Zahlung zu verweigern gibt es wohl nicht.

Gruß
Daniel Scholdei <------ dabei handelt es sich um eine Verabschiedung und um meinen Namen ;-)

-----------------
"
(PS: Bitte beachten Sie, daß die in dem Beitrag entaltene Berechnung ausschließlich Ihre Angaben a"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Leppert
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Sofern die Gespräche mit dem Anwalt nicht
schriftlich dokumentiert wurden, besteht
zunächst einmal die Notwendigkeit der
Festlegung einer dokumentierten Besprechnungsunterlage.Es ist wohl mit Sicherheit anzunehmen,daß eine Überlassung
an eine Tochter zu anderen Konditionen geschieht als ein Hausverkauf an einen Fremden.Es wurde keine Vereinbarung über ein Honorar getroffen, sodaß eine Abrechnung
zum Stundensatz eines Rechtsanwaltes von
ca.180-280 Euro zzgl.MWST. angemessen er-
scheint.Ich würde einen Prozeß unter in
Anspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung empfehlen.
Ein Richter wird sicherlich die Angelegenheit
richtig beurteilen.
MFG
JL

-----------------
"JL"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
D. Scholdei
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

???

Hallo JL,

wenn keine Vereinbarung zum Honorar getroffen wurde, dann MUSS der RA nach BRAGO abrechnen! Abweichende Gebühren sind ausschließlich auf Grundlage einer schriftlich fixierten und von der Partei unterschriebenen Honorarvereinbarung möglich!

Bitte keine eigenartigen Gerüchte bezüglich eines ominösen Stundensatzes in die Welt setzen! Aus den gemachten Angaben kann einzig die Schlußfolgerung gezogen werden, daß nach BRAGO abgerechnet wird. Blauäugig ein Gerichtsverfahren anzuraten, ist der beste Weg, den Fragenden ins offene Messer rennen zu lassen!

*kopfschüttelnde* Grüße
Daniel Scholdei

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Martina2
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Wenn tatsächlich nur Beratungsgespräche stattgefunden haben, kann der RA allenfalls eine Beratungsgebühr berechnen. Sofern es sich um eine sog. Erstberatung handelt, beträgt die Gebühr unabhängig vom Streitwert maximal 180,00 EUR zzgl. MwSt. Im Klartext: Sofern der RA lediglich eine Beratung durchgeführt hat, bei der NUR DU (nicht Deine Tochter) anwesend warst, ist keine Geschäfts- und auch keine Besprechungsgebühr angefallen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Leppert
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
die von mir angegebenen Anwaltshonorare
wurden aufgrund eigener Erkundigungen
aufgeführt.Honorare sind frei aushandelbar.
Lieber Scholdei, sind Sie am Ertrag der
Rechnung beteiligt. Es gibt kein offenes
Messer mit Absicherung einer Rechtsschutz-
versicherung. viele Rechtsanwälte machen
einen Rückzieher, wenn eine starke Rechts-
schutzversicherung im Hintergrund steht
und bekommen kalte Füsse.Ein Richter
erkennt sehr wohl den richtigen Sachverhalt.
Auch ein eventuell verlorener Prozeß ist
besser als jahrelang in einer vermeindlichen
Ungerechtigkeit zu leben.
Ihre Antworten sind keine Hilfe für den
Fragesteller.
MFG
JL

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Leppert
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
die von mir angegebenen Anwaltshonorare
wurden aufgrund eigener Erkundigungen
aufgeführt.Honorare sind frei aushandelbar.
Lieber Scholdei, sind Sie am Ertrag der
Rechnung beteiligt. Es gibt kein offenes
Messer mit Absicherung einer Rechtsschutz-
versicherung. viele Rechtsanwälte machen
einen Rückzieher, wenn eine starke Rechts-
schutzversicherung im Hintergrund steht
und bekommen kalte Füsse.Ein Richter
erkennt sehr wohl den richtigen Sachverhalt.
Auch ein eventuell verlorener Prozeß ist
besser als jahrelang in einer vermeindlichen
Ungerechtigkeit zu leben.
Ihre Antworten sind keine Hilfe für den
Fragesteller.
MFG
JL

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rostu
Status:
Schüler
(255 Beiträge, 43x hilfreich)

Es kommt -wie immer- auf den Auftrag an, den Sie dem RA erteilt haben. War es eine Erstberatung, steht oben schon das Richtige dazu. Besprechungsgebühren fallen nur an, wenn sich der RA auf IHREN WUNSCH (!) mit der GEGENSEITE (!) ins Benehmen setzt. Sofern das nicht der Fall war, besteht vorliegendenfalls der Verdacht der Gebührenüberhebung und des Betrugsversuchs. Zahlen würde ich so einfach nicht.

-----------------
"Joh. 19, 22"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
D. Scholdei
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo Leppert,

es ist Dir unbenommen, durchschnittliche Stundenhonorare für Rechtsanwälte als Hinweis hier zu posten. Der Höhe nach stimme ich dir sogar zu. Unabhängig davon darf aber ein RA nur dann nach Stundensätzen abrechnen, wenn dies mit der Mandantschaft in einer Honorarvereinbarung vereinbart wurde. Das Posten ohne diesen Hinweis macht Deine Aussage schlicht und ergreifend FALSCH und kann von mir nicht ohne weiteres so stehen gelassen werden.

Gruß Daniel Scholdei

Hallo Rest ;-)

Die Hinweise von Martina und Rostu sind richtig. Ich war in meiner ersten Antwort nicht von der Möglichkeit einer (Erst)beratung ausgegangen, obwohl sich hierzu kein Hinweis in der Fage findet. Insofern bitte ich um Entschuldigung.

Gruß
Daniel Scholdei

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Heina
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

An Daniel Scholdei: Es war die Rede von: "einige Beratungsgespräche mit einem Rechtsanwalt geführt". Kann das denn überhaupt noch zur Erstberatung zählen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
D. Scholdei
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo Heina,

wenn sich die Einzelgespräche jeweils mit anderen Aspekten befasst haben könnte u.U. noch eine Erstberatung erfolgt sein.

Im Regelfall wird natürlich keine Erstberatung mehr vorliegen und damit die Beschränkung auf 150 Euro wegfallen.

Gruß
Daniel Scholdei

0x Hilfreiche Antwort

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