5 min Abzug bei der Zeiterfassung zum Arbeitsbeginn

8. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Malocher44
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
5 min Abzug bei der Zeiterfassung zum Arbeitsbeginn

Ich habe bezüglich der in unserem Betrieb unterschiedlichen Zeiterfassung eine Frage.
Unsere Zeiterfassung wurde im vergangenem Jahr im Hauptbetrieb umgestellt, (vormals über den PC am Arbeitsplatz - jetzt Anmeldung über Terminal am Haupteingang im Gebäude.
Ich Arbeite in einer Zweigstelle, und hier ist es beim "alten" Anmelden geblieben (am Arbeitsplatz).
Vor der umstellung im Hauptbetrieb bekam jeder Mitarbeiter 5 min. zusätzlich, da erst der PC hochgefahren..bzw. der Weg zum Arbeitsplatz im Gebäude angerechnet wurde. - Das fällt jetzt durch den Einsatz des Terminals weg -.
Aber auch wir in der Zweigstelle - die kein Terminal haben, - sondern sich weiterhin am Arbeitsplatz am Computer anmelden müssen, wurden diese 5 min. ebenfalls gestrichen (das sind zusammengerechnet ca 2,5 Tage im Jahr mehr an Arbeitszeiten!)
Ist das rein Rechtlich gesehen Erlaubt?, oder können wir weiterhin auf die 5 min. bestehen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17377 Beiträge, 6471x hilfreich)

Mit dem 'Darauf-Bestehen' ist es so eine Sache. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage gibt es/kenn ich da nicht (weder Gesetz noch Urteile) - Verhandlungssache. Eine klassische Aufgabe für einen BR.

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#2
 Von 
Moehre700
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 24x hilfreich)

Hallo,

ganz klar: das ist so nicht in Ordnung. Es ist eine Ungleichbehandlung ohne achlichen Grund im Verhältnis zu denjenigen Kollegen, die schon beim betreten des Geländes am Terminal angemeldet werden und eben nicht erst zu ihrem Platz laufen müssen etc..

Betreibsrat ist ein Ansprechpartner, Gewerkschaft evt. ansonsten durchaus auch ein Anwalt. Oder Du sprichst mit der zuständigen Stelle.

Signatur:

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#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Verhandlungssache

Aus meiner Sicht definitiv nicht.

Das kann man entweder als systembedingte Wartezeit des Zeiterfassungssystems oder als systembedingte Wartezeit bis das Arbeitsgerät verfügbar ist ansehen - beides kann aber nicht zu Lasten des AN gehen. Insbesondere da das Einschalten des PCs ja schon die erste Arbeitshandlung ist.

Des Weiteren kann der nun bereits anwesende AN bis zum vollständigen Hochfahren bereits Arbeiten verrichten. Wieso diese Zeit unbezahlt sein soll, ist nicht ersichtlich. Und wenn der AG anweisen würde, dass vor dem Einloggen nichts anderes gemacht werden darf, dann würde das meines Erachtens einen Annahmeverzug auslösen.

Die Frage ist halt nur wieder, ob man gegen den eigenen AG klagen will.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Ich schließe mich JogyB an, die Zeit des Hochfahrens ist notwendig, um dann die eigentliche Arbeit zu verrichten und ist selbstverständlich Arbeitszeit, genau genommen nennt sich das Rüstzeit.
In Ihrer Freizeit würden Sie wohl kaum freiwillig vor diesem PC sitzen.
Man muß ja nicht gleich klagen, aber dem Arbeitgeber erklären, wie Sie und hoffentlich alle Ihre Kollegen das sehen wäre doch schonmal ein Anfang. Und wenn Chef auf seiner Meinung beharrt sollte man ihn fragen, wo Sie die rechtliche Grundlage nachlesen können. Die gibt es nämlich nicht :devil:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17377 Beiträge, 6471x hilfreich)

Deswegen sage ich ja: Verhandlungssache - für einen BR, besser vielleicht Abgrenzungsangelegenheit zwischen AG und BR. Denn es geht um Auslegung: Wann genau beginnt die Arbeit; (gewisse "Unschärfen" (nenne ich es Mal) gibt es da immer).
Wir haben hier im Forum Anfragen dieser Art so regelmäßig wie ein U-Boot auftauchen muss. Und immer bleibt das gleiche unbefriedigende Ergebnis: es ist offenbar noch nie ausgestritten worden, wie das mit den 'Korrekturen' von Arbeitszeiterfassung durch den AG zu gehen hat

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