ARGE will Betriebskosten nicht übernehmen

15. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.11.2020 05:35:50
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 5x hilfreich)
ARGE will Betriebskosten nicht übernehmen

wir brauchen dringend hilfe.

die ARGE verweigert und die übernahme der betriebskosten aus 2009.

folgender sachverhalt:
meine freundin bezog von märz 2008 bis ende märz 2009 laufende hilfe zum lebensunterhalt. ihre miete (wohnung wurde am 01.03.2008 bezogen) wurde ebenfalls vom amt bezahlt.

ich bin ebenfalls arbeitslos gemeldet im zeitraum märz 2008 bis ende märz 2009. im juni 2008 bin ich zu meiner freundin gezogen.

wir haben bis ende mai 2009 in dieser wohnung gewohnt, sind dann umgezogen.

dann kam im oktober 2009 die abrechnung der alten wohnung. beinahe 600 euro nachzahlung!!!

woher nehmen, wenn nicht stehlen?

wir sind beide seit april 2009 in arbeit, aber das können wir trotzdem nicht zahlen. also abrechnung ca. 4 wochen nach erhalt bei der ARGE abgegeben. nach zwei monaten nachgefragt, dann wurde uns mitgeteilt, dass nichts von uns abgegeben wurde. leider haben wir uns die abgabe nicht quittieren lassen.

naja, also nochmal abgegeben, gleiches spiel.

am 09.06.2010 nochmal abgegeben, diesmal auch bestätigen lassen.

dann kam heute der ablehnungsbescheid. begründung: eine übernahme der heiz- und betriebskostennachzahlung seitens der ARGE ist leider nicht möglich, da sie derzeit keine leistungen nach dem SGB II beziehen.

aber wir haben doch während der abrechnungszeit der betriebskosten leistungen bezogen! kann die ARGE das einfach so versagen?

wir bitten euch um hilfe, da wir langsam nicht mehr weiter wissen.

vielen dank.

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16 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@seuterjung:

Die Betriebskosten für das Jahr 2009 können das ja wohl noch nicht sein. Also, welcher Zeitraum genau wird hier abgerechnet? Geht es bei der Abrechnung um Deine Wohnung oder um die Deiner Freundin? Wer hat im Abrechnungszeitraum in dieser Wohnung gewohnt und wurden während des gesamten Abrechnungszeitraumes Leistungen bezogen?

Das Gesetz definiert Nebenkostennachzahlungen als Kosten der Unterkunft in dem Monat, in dem die Nachzahlung fällig ist. Streng nach dem Wortlaut des Gesetzes hat die ARGE also Recht, dass die Nachzahlung nicht zu übernehmen ist, wenn im Monat der Fälligkeit kein Leistungsanspruch mehr besteht.

Ich würde allerdings anders argumentieren: Die Betriebskosten gehören zu den Kosten der Unterkunft und sind von der ARGE in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Insoweit kann die Bewilligung der Unterkunftskosten eigentlich immer nur vorläufig erfolgen, weil niemand auf den Cent genau vorhersagen kann, wie hoch die Betriebskosten sein werden. Hier stellt sich im Nachhinein (durch die Jahresabrechnung) heraus, dass die übernommenen Unterkunftskosten zu gering waren. Weil die ARGE aber zur Übernahme der tatsächlichen Kosten verpflichtet gewesen wäre, muss auch die Nachzahlung übernommen werden; unabhängig davon, ob jetzt noch Leistungsanspruch besteht oder nicht.

Mit der Begründung würde ich Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen. Aber bitte schriftlich [color=red]und nachweislich! [/color]

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
guest-12318.11.2020 05:35:50
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 5x hilfreich)

sorry, natürlich für 2008. die wohnung gehörte meiner freundin.

als ich hinzu zog, wurde die bedarfsgemeinschaft auf mich übertragen, oder wie das heisst, da ich 11 jahre älter bin.

meine freundin war zu diesem zeitpunkt erst 21. also weil meine freundin unter 25 jahre alt war.

während der gesamten zeit, in der wir dort wohnten, bezogen wir ALG II. mit ausnahme von zwei monaten.

wir fingen beide am 01.04.2009 an zu arbeiten. aber die betriebskostenabrechnung bezog sich ja auf 2008.
müsste so richtig sein.

danke für deine schnelle antwort.

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#3
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Die von Axel genannten "tatsächlichen Betriebskosten" sind genau jene, die im aktellen Monat fällig sind,

also die Abschläge, die vereinbart wurden. Denn andere Zahlungen sind nicht tatsächlich zu leisten.

Kommt dann eine Forderung auf Nachzahlung von Betriebskosten, dann ist diese in dem Monat fällig, also tatsächlich, in dem sie fällig ist.

Und genau in diesem Monat der Fälligkeit kuckt das Amt für ALG II, was in diesem Monat an Bedarf da ist -

hier hohe Nachzahlung fällig -

und an Bedarf da ist -

z. B. 600,- wie im letzten Monat sowie Nachzahlung in diesem Monat von 200,- gleich 800,-,

abzüglich Einkommen in diesem Bedarfs-Monat von z. B. 1.500,-
minus Freibeträge von 290,- gleich 1.210,- anrechenbares Einkommen,

und wallah, das sind dann 410,- mehr Einkommen im Bedarfsmonat und Fälligkeitsmonat der Nachzahlung als Bedarf inklusive Nachzahlung.

Umgekehrt sieht es aus, wenn man aus seinem Einkommen zu wenig Abschlag gezahlt hatte und dann beim ALG II eine Nachforderung bekommt:

-----> Diese ist voll zu übernehmen (so angemessen), obwohl man selber zu geringe Abschläge gezahlt hatte zuvor von seinem Gehalt.

So gleicht sich das Ganze dann wieder aus.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
first one's name's sweet Amelie, she's my he"

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Gerd aus Berlin:

Was Du beschreibst ist wohl die übliche Verwaltungspraxis, was aber noch lange nicht bedeutet, dass diese Praxis auch rechtlich korrekt ist. Und das würde ich schon mal gerne gerichtlich überprüft haben wollen. Zumal viele ARGEn nämlich genau andersrum ergumentieren, wenn während des laufenden Leistungsbezuges eine Nachzahlung für Zeiten ohne Leistungsbezug fällig wird und diese dann nicht übernehmen wollen. Ich denke, hier wurde - wieder einmal - eine gesetzliche Regelung geschaffen, die man sich je nach Situation immer so zurecht biegen kann, wie man sie gerade am besten brauchen kann.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
guest-12318.11.2020 05:35:50
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 5x hilfreich)

Der Antrag auf Kostenübernahme der Heiz- und Betriebskostennachzahlung wurde von der ARGE abgelehnt. :-(
Begründung:

Sehr geehrter Herr xxx,

eine Übernahme der Heiz- und Betriebskostennachzahlung seitens der Arge ist leider nicht möglich, da Sie derzeit keine Leistungen nach dem SGB II beziehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beischeid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.


Was kann ich denn nun noch machen? Ich bin nicht in der Lage, diese Kosten auch nur abzustottern. Bekomme lauter Mahnungen.

Gibt es noch weitere möglichkeiten?
Bitte helft uns.
Danke

Abrechnungszeitraum: 01.07.2008-30.06.2009.
Bis zum 31.03.2009 bekamen wir beide Leistungen, inkl. Miet- und Betriebskosten, von der ARGE.




-- Editiert am 22.07.2010 19:13

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@seuterjung:

quote:
Was kann ich denn nun noch machen?


Habe ich doch oben geschrieben: Widerspruch einlegen. Die Begründung habe ich Dir auch bereits geliefert. Klar ist der Ausgang ungewiss, aber wenn Du's nicht versuchst, kriegst Du auch nichts.

Von wann ist der Ablehnungsbescheid?

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
guest-12318.11.2020 05:35:50
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 5x hilfreich)

habe noch mal in meinem namen einen antrag auf kostenübernahme geschrieben, da ich der ältere in unserer bedarfsgemeinschaft bin und alles, was mit der arge zu tun hatte, über mich lief.
und hier kommt schon der ablehnungsbescheid:

"Sehr geehrter Herr XXX,

gem. § 7 SGB II ist auch bei Einmalzahlungen wie Betriebs- und Heizkostennachzahlungen die Hilfebedürftigkeit zu prüfen. Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten, nur weil die Nachzahlungen aus Zeiträumen resultieren, in denen Sie im Leistungsbezug waren. Ausschlaggebend ist lediglich die aktuelle Situation bei fällig werden der Forderung.

Sie haben aber die Mäglichkeit die Hilfebedürftigkeit prüfen zu lassen. Hier für sprechen Sie bitte in der Eingangzone vor und lassen Sich einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II aushändigen. Zusätzlich bringen Sie biette mit: - Ihre Bundespersonalausweise, - 3 Nachweise von Banken über die Ablehnung von einem Kredit zur Übernahme der Nachzahlung, - Nachweis des Vermieter, dass eine Ratenzahlung nicht möglich ist, - einen Nachweis, dass die Forderung noch nicht beglichen ist.

Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.

Ich weise daruaf hin, dass die Zuständigkeit beim Jobcenter Henstedt-Ulzburg liegt (§ 36 SGBII)."

Wir wohnen nicht mehr bei dem damaligen Vermieter.
Wir sind aus Hamburg weg gezogen (nach Henstedt-Ulzburg).
Was machen wir denn jetzt???

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@seuterjung:

Ich muss jetzt einfach mal fragen, warum Du Dich hier überhaupt nach Deinen Möglichkeiten erkundigst, wenn Du dann doch was anderes machst, als das was Dir hier empfohlen wird. Es ist zwar sicher nichts schlimmes passiert, aber zumindest hast Du fast 3 Wochen Zeit verschenkt. Und ob gegen den ersten Bescheid jetzt noch Widerspruch möglich ist, oder die Frist bereits abgelaufen ist, weiß ich nicht.

quote:
Was machen wir denn jetzt???


Die Antwort bleibt die gleiche, wie vor drei Wochen: Widerspruch einlegen. Begründung siehe oben.

Enthält das jetzige Schreiben eigentlich eine Rechtsbehelfsbelehrung? Es könnte nämlich auch durchaus sein, dass es sich gar nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um ein Informationsschreiben handelt. Allerdings sehe ich gerade, dass der erste Bescheid wohl vom 15.07.2010 stammt. Dagegen ist auf jeden Fall der Widerspruch noch möglich.

Die Argumentation der ARGE ist ja nicht völlig von der Hand zu weisen. Ist auch gut möglich, dass das zuständige Sozialgericht das genau so entscheidet. Ich würde es dennoch drauf ankommen lassen, auch um diese Frage mal verbindlich zu klären.

Wenn Ihr beide arbeitet, dürfte ein ALG II Anspruch ja wohl sicher nicht mehr in Frage kommen. Insofern erübrigt sich wohl der Vorschlag der Antragstellung. Die Forderung, dabei drei Kreditablehnungen von Banken vorzulegen, ist im Übrigen eine ziemliche Dreistigkeit. Ob die Forderung des Vermieters bereits beglichen ist oder nicht, ist völlig irrelevant.

Gruß,

Axel

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#9
 Von 
guest-12318.11.2020 05:35:50
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 5x hilfreich)

ok. vielen dank.
an welche arge muss ich mich wenden? an die in meinem jetzigen wohnort oder an die arge, wo ich damals gewohnt habe?

und ich habe es genau so geschrieben, wie du weiter oben """Die Betriebskosten gehören zu den Kosten der Unterkunft und sind von der ARGE in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Insoweit kann die Bewilligung der Unterkunftskosten eigentlich immer nur vorläufig erfolgen, weil niemand auf den Cent genau vorhersagen kann, wie hoch die Betriebskosten sein werden. Hier stellt sich im Nachhinein (durch die Jahresabrechnung) heraus, dass die übernommenen Unterkunftskosten zu gering waren. Weil die ARGE aber zur Übernahme der tatsächlichen Kosten verpflichtet gewesen wäre, muss auch die Nachzahlung übernommen werden; unabhängig davon, ob jetzt noch Leistungsanspruch besteht oder nicht."""

was muss ich nun weiter machen? eine rechtsbehelfbelehrung gab es bei dem ersten schreibe, nicht bei dem zweiten schreiben.

-- Editiert am 09.08.2010 16:13

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#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@seuterjung:

Bei welcher ARGE hattest Du denn bisher die Anträge gestellt? Wenn man meiner Argumentation konsequent folgen will, müsste eigentlich die alte ARGE zuständig sein.

quote:
eine rechtsbehelfbelehrung gab es bei dem ersten schreibe, nicht bei dem zweiten schreiben.


Dann war - wie schon vermutet - das zweite Schreiben lediglich ein Informationsschreiben.

Gruß,

Axel

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#11
 Von 
guest-12318.11.2020 05:35:50
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 5x hilfreich)

die anträge hatte ich bisher bei der arge gestellt, von der wir damals auch die leistungen bezogen haben.

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#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@seuterjung:

Das war dann ja soweit richtig und dorthin ist dann auch der Widerspruch zu richten.

Gruß,

Axel

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#13
 Von 
guest-12318.11.2020 05:35:50
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 5x hilfreich)

und wie kann ich den widerspruch begründen? deinen rat habe ich denen ja schon geschickt. leider ohne erfolg. man, man, man, die tuen ja so, als ob es ihre kohle wäre. schließlich habe ich bisher immer steuern bezahlt.

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#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@seuterjung:

Du kannst nur bei der bisherigen Argumentation bleiben. Alles andere wird nichts bringen. Und es ist schon ein Unterschied, ob Du eine solche Begründung in einen Antrag oder in einen Widerspruch schreibst. Der Widerspruch wird nämlich - spätestens dann wenn der SB sich nicht in der Lage sieht, dem Widerspruch abzuhelfen - von der Widerspruchsstelle und dort von einem Verwaltungsjuristen bearbeitet. Der kann durchaus schon eine andere Sicht der Dinge haben, wie der SB, wobei ich in diesem Fall nicht davon ausgehen würde, dass der Widerspruch Erfolg haben wird. In dieser Sache wirst Du klagen müssen.

Gruß,

Axel

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#15
 Von 
guest-12318.11.2020 05:35:50
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 5x hilfreich)

ok. danke. der widerspruch wird gleich persönlich abgegeben.

wenn ich klagen sollte, was würden für kosten auf mich zu kommen?

im moment bekomme ich krankengeld, ca. 1020 euro. bin noch für ca. 4 wochen krank geschrieben. danach erhalte ich mein normales gehalt wieder, das sind dann 1300 euro.

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#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@seuterjung:

Verfahren vor dem Sozialgericht sind gerichtskostenfrei und auch die ARGE darf keine Kosten geltend machen. Wenn Du auf anwaltliche Hilfe verzichtest, entstehen demnach keine Kosten mit Ausnahme von Schreib- Kopier- und Portokosten. Die entsprechenden Belege solltest Du gut aufbewahren, weil die ARGE, falls Du gewinnst, diese Kosten erstatten muss.

Gruß,

Axel

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