Abänderungsklage/Nachehelicher Unterhalt

22. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Paula_BB
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)
Abänderungsklage/Nachehelicher Unterhalt

An die Forengemeinde:

folgende Frage: was kann alles für eine Abänderungsklage geltend gemacht werden?

Da ich unwissend bin und keine Ahnung habe, was alles an Sachverhalten angegeben werden sollte, um meine Frage zu beantworten bitte ich, mir mitzuteilen was alles benötigt wird.

Danke für jede Hilfe und Frage/Antwort

Peter

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1827x hilfreich)

Der Unterhaltsbedarf des Kindes ändert sich....nach Lebensalter
Der Unterhaltsbedarf des Kindes ändert sich....durch eigenes anzurechnendes Einkommen
Der Unterhaltsbedarf des Kindes ändert sich....weil es meint, mit 18 eine eigene Wohnung beziehen zu müssen

Die Leistungsfähigkeit des bis dahin Unterhaltspflichtigen ist nicht mehr gegeben.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöht sich...und damit der Unterhalt,
die Leistungsfähigkeit es Unterhaltspflichtigen verringert sich...und damit der Unterhalt

Der Unterhaltspflichtige wird nochmals Vater....das zu verteilende Einkommen verringert sich....weil Unterhaltsberechtigte Kinder gleichrangig sind.....und und und....

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#2
 Von 
Paula_BB
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)

@meri, ich danke ihnen für die kurze und pregnante Antwort. Mein Anliegen bezog sich aber auf nachehelichen Unterhalt nicht auf den Kindesunterhalt.

Kurz zur Sachlage: meine Ex-Frau studiert und ich soll weiterhin vom geringen Einkommen, ihr wie in den Trennungsjahren Unterhalt zahlen. Das Problem ist, dass ich es mir kaum leisten kann. Nun, leider galt vor Gericht nicht, dass sie problemlos 3mal im Jahr im Ausland Urlaub machen kann, sich ausschließlich mit Markensachen kleidet .............. Dies scheint nicht vor Gericht zu gelten, dass sie anderswo sehr viel Geld erhalten muss. Ist auch egal. Ich möchte wissen, was kann geltend gemacht werden?


Es grüßt sie Peter

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1265x hilfreich)

Hallo Peter,

es sind also keine Kinder im Spiel?

Du kannst Dein Einkommen um 5% vom Netto für berufsbedingte Aufwendungen, oder den tatsächlichen, nachgewiesenen Betrag bereinigen. Außerdem können beim Ehegattenunterhalt 5% vom Brutto-Ek für sekundäre Altersvorsorge, wenn vorhanden abgezogen werden. Der rest oberhalb von 1.000€ könnte für den Ehegattenunterhalt eingesetzt werden.

Wenn das Trennungsjahr vorbei ist, und die Scheidung durch ist, würde ich aber auf jeden Fall einen Fachanwalt für familienrecht in Anspruch nehmen und die Problematik erörtern. Wenn keine Kinder betreut werden, sehe ich keinen Grund für Ehegattenunterhalt.

Für das Studium wäre BAföG zu beantragen.

LG Nero

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