Ab wann ist der Kaufvertrag eines gebrauchten KFZ rechtsgültig=wirksam ??

22. Januar 2002 Thema abonnieren
 Von 
Coopex
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ab wann ist der Kaufvertrag eines gebrauchten KFZ rechtsgültig=wirksam ??

Die Kurzform meiner Problematik:
Ich kaufe ein gebrauchtes Kraftfahrzeug OHNE Fahrzeugbrief, da der Vorbesitzer diesen verlegt hatte. Somit bekam ich zuerst nur einen KFZ-Schein.

Dieses Fahrzeug fuhr ich dann knappe 4 Monate, bis letztendlich - nach diversen Schrifwechseln, Telefonaten und schließlich auch einer Verlustmeldung/Aufbietung des alten KFZ-Briefes ich den neuen Brief bekam und das Fahrzeug somit ummelden konnte.

Jetzt kam die KFZ-Versicherung des ehemaligen Halters und möchte, daß ich die Versicherungsprämie für den fraglichen Zeitraum für den ehemaligen Halter entrichte ...

1. zu deren Tarif (sehr niedrige SFK)
2. obwohl ich keinerlei Möglichkeit hatte, das Fahrzeug früher umzumelden, was nicht in meinem Verschulden lag.

Ist der Kaufvertrag schon mit der Unterschrift gültig?
Meines Rechtsverständnisses nach fehlt mit dem Fahrzeugbrief ein WICHTIGER Teil des KFZ, außerdem bin ich laut Papieren natürlich somit nicht der Halter/Besitzer des KFZ.
Gibt es Gerichtsurteile in einem ähnlichen Fall?
Wenn ja, wo kann ich diese nachlesen??

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe ...

M.Grischy

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Zur näheren Prüfung müßte zunächsteinmal der Kaufvertrag eingesehen werden. Üblicherweise findet sich in den Musterverträgen eine Regelung, wonach sich der Käufer zur umgehenden Ummeldung verpflichtet.
Im übrigen verstehe ich Sie so, daß Sie das Fz. in der Zwischenzeit "gefahren" sind. Von daher liegt es nahe, daß Sie in dieser Nutzungszeit auch für den Versicherungsschutz verantwortlich sind. Ansonsten hätte auch ohne Brief die Möglichkeit bestehen müssen, das Fz. zumindest stillzulegen.

Letzten Endes ist Ihnen der Umstand, daß der Brief nicht vorgelegt werden konnte, bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs bekannt gewesen, so daß Sie insoweit nicht schutzbedürftig sein dürften. Zur Vollziehung des Kaufvertrages kommt es jedenfalls bereits mit Einigung und Übergabe des Fz.

Ein konkretes Urteil ist mir nicht bekannt, bedauerlicherweise sieht die Angelegenheit meines Erachtens nach nicht so günstig für Sie aus.

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