Hallo,
nach dem Wohnungseigentumsrecht ist es dem Verwalter ja erlaubt die Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen.
Wie sieht es dabei mit den Heizkosten aus? Finde im Internet nur Urteile im Mietrecht, dort muss man ja nach dem Leistungsprinzip abrechnen.
Wäre es bei der WEG-Verwaltung zulässig, die Gas-Abschlagszahlungen von 2010 + die Abrechnung von 2009 die in 2010 gebucht wurde anzusetzen?
Vielen DAnk!
Abflussprinzip WEG-Verwaltung
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ich würde mich freuen, wenn ich unseren Verwalter wenigstens schon mal so weit hätte!
Oder schwebt dir eine andere Praxis vor, die dir lieber wäre?
Das ginge dann nur aufwändiger, und zwar über eine Abgrenzung, indem die Zählerstände an Neujahr oder zum Stichtag des Wirtschaftsjahrs abgelesen werden und die tatsächlich angefallenen Gaskosten - auch unter Berücksichtigung aller Preisänderungen - ermittelt werden.
Dies müsste ein Verwalter dann aber auch transparent machen, damit die Abrechnung nachvollziehbar bleibt.
Die Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist korrekt, bringt jedoch die Vermieter in Abrechnungsprobleme, wenn es der Mieter merkt.
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"MfG
Wohni"
-- Editiert am 09.01.2011 23:40
Antwort auf Eingangsfrage: ja, das wäre korrekt. Auch wenn dies u.U. eineiges an Erklärungen notwendig macht (je nach dem, wie hoch die Nachzahlungen an den Versorger für 2009 ware [dem Winter und meiner Erfahrung nach zu urteilen sicher nicht gerade wenig]).
Wenn die Heizkostenabrechnung von einem Wärmedienst gemacht wird, durchbricht dies sowieso stets das Abflussprinzip: die Wärmedienstrechnung erhält man erst mit der erstellten Abrechnung im neuen Jahr, wird aber in den abgerechneten Heizkosten des Vorjahres berücksichtigt. Unter Berufung auf die Heizkostenverordnung (deren bestimmungen gehen dem WEG oder den vereinbarungen der Eigentümer vor) ist dies aber auch korrekt.
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Hallo,
nach dem Wohnungseigentumsrecht ist es dem Verwalter ja erlaubt die Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen.
Erlaubt ist in diesem Zusammenhang unzutreffend. Vielmehr muss die Abrechnung der WEG zwingend nach Abfussprinzip erfolgen.
quote:<hr size=1 noshade>
Wie sieht es dabei mit den Heizkosten aus? Finde im Internet nur Urteile im Mietrecht, dort muss man ja nach dem Leistungsprinzip abrechnen.
Wäre es bei der WEG-Verwaltung zulässig, die Gas-Abschlagszahlungen von 2010 + die Abrechnung von 2009 die in 2010 gebucht wurde anzusetzen?
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Abrechnung nach Leistungsprinzip war im Mietrecht endgültige Wahrheit... zumindest bis zur BGH-Entscheidung vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07 .
Aus der Urteilsbegründung ist zumindest für mich nicht erkennbar, warum für die Heizkosten nicht genau das gleiche gelten sollte.
Noch ist die Abrechnung nach dem Leistungsprinzip allerdings die endgültige Wahrheit für die Heizkosten.
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RMHV schrieb:
[color=blue]"Noch ist die Abrechnung nach dem Leistungsprinzip allerdings die endgültige Wahrheit für die Heizkosten."[/color]
Hallo RMHV,
hast du dafür eine Rechtsquelle, bezogen auf WEG-Recht?
Bei Gasheizung könnte nur nach Leistungsprinzip abgerechnet werden, wenn tatsächlich jemand zum Beginn des Wirtschaftsjahrs den Zählerstand abgelesen hat, was unser Verwalter aber nicht tut.
Bei der Sachlage kommt etwas anderes als Abrechnung nach Abflussprinzip auch gar nicht in Frage. Und das Abflussprinzip kommt dann schon zu ganz schön guten Ergebnissen. ;-)
Für das Mietrecht hat der BGH mE die Abrechnung nach dem Abflussprinzip zugelassen, wenn der abgeschlossene Mietvertrag nichts Gegenteiliges aussagt.
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"MfG
Wohni"
-- Editiert am 11.01.2011 11:45
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