Vermieterin = V wird am 29.12 von der Hausverwaltung. = HV darüber informiert, dass bei ihren Mieter = M keine Ablesung der Zählerstände (Wasseruhr und Wärmemengenzähler) erfolgen konnte.
Weder konnte der M zum angekündigten Termin angetroffen werde, noch hat der M die Zählerstände übermittelt.
HV bittet V diese unverzüglich selbst ab zu lesen bzw. die Zählerstände vom Mieter anzufordern. sollte das nicht bis spätestens 15.01. erfolgen würde der Verbrauch geschätzt.
Noch am gleichen Tag schriebt V eine freundliche Email an M mit der Bitte *das M V die Zählerstände mitteilen soll. Alternativ könne V die Zählerstände ablesen, aber das V es bevorzugen würde, wenn M das macht. Nach Möglichkeit so, dass ein wenig Puffer bleibt bzw es nicht auf den letzten Drücker erfolgt. Immerhin wäre es im gemeinsamen Interessen, wenn der verbrauch nicht geschätzt werden muss. *
Am 3.1 spricht V M diesbezüglich noch mal aufs Band.
Was sollt V Machen wenn M sich nicht zeitnah Meldet. V kann ja schlecht selber die Zählerstände ablesen, Auch, wenn sich diese ggf. (teils) auch in den Gemeinschaftsräumen befinden sollten. Abgesehen davon, dass es V unangenehm wäre
Und kann M die Jahresabrechnung bzw. Schätzung dann anfechten ?
Bisher an V M nur drauf hingewiesen, dass bei nicht rechtzeitiger der Verbrauch geschätzt wird.
Soll V M nochmal per Brief anschreiben ? Wenn ja muss V noch etwas beachten
Ablesung von zählerständen
3. Januar 2018
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Frage vom 3. Januar 2018 | 21:37
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 5x hilfreich)
Ablesung von zählerständen
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#1
Antwort vom 3. Januar 2018 | 23:01
Von
Status: Unbeschreiblich (119657 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatV kann ja schlecht selber die Zählerstände ablesen, Auch, wenn sich diese ggf. (teils) auch in den Gemeinschaftsräumen befinden sollten. :
Gerade dann kann er es sogar sehr gut - und wäre wohl auch dazu verpflichtet. Sonst könnte ihm die Abrechung um die Ohren fliegen.
ZitatNoch am gleichen Tag schriebt V eine freundliche Email an M :
Ist nie angekommen.
ZitatAm 3.1 spricht V M diesbezüglich noch mal aufs Band. :
Hat nie stattgefunden.
Man sollte sich mal auf gerichtsfeste Kommunikation verlegen. Also schriftlich, mit Fristsetzung nach Datum und Zustellnachweis.
#2
Antwort vom 3. Januar 2018 | 23:19
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 5x hilfreich)
Hallo
Also sollte V ein Einschrieben schicken ? Wen Ja Was für eins ?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 4. Januar 2018 | 00:10
Von
Status: Unbeschreiblich (119657 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatAlso sollte V ein Einschrieben schicken ? Wen Ja Was für eins ? :
Am besten ein Einwurf-Einschreiben.
Und man sollte den Inhalt beweisen können (z.B durch Zeugen), es gibt immer wieder Gerichte die sich daran stoßen, das der Inhalt nicht beweisebar wäre.
#4
Antwort vom 4. Januar 2018 | 01:02
Von
Status: Unbeschreiblich (47506 Beiträge, 16808x hilfreich)
ZitatGerade dann kann er es sogar sehr gut - und wäre wohl auch dazu verpflichtet. Sonst könnte ihm die Abrechung um die Ohren fliegen. :
Wie kommst Du denn darauf? Die Abrechnung kann dem V natürlich nicht um die Ohren fliegen. Und verpflichtet ist V zu gar nichts.
ZitatMan sollte sich mal auf gerichtsfeste Kommunikation verlegen. Also schriftlich, mit Fristsetzung nach Datum und Zustellnachweis. :
Dafür besteht keine Veranlassung.
ZitatAlso sollte V ein Einschrieben schicken? :
Nein, wozu? Das kostet nur unnötig Porto. Ich würde nicht einmal die 70ct für einen normalen Brief investieren. Dem V kann doch gar nichts passieren, wenn M sich nicht meldet.
Wenn M sich nicht meldet, dann wird er geschätzt. Das passiert in größeren Wohnanlagen ständig und ist überhaupt kein Problem.
ZitatWas sollt V Machen wenn M sich nicht zeitnah Meldet. :
Der HV mitteilen, dass M sich nicht gemeldet hat und daher geschätzt werden soll.
Es gibt viele Menschen, die über den Jahreswechsel im Urlaub sind. Es besteht kein Grund zur Panik für M. Und bis zum 15.1. sind es schließlich noch 11 Tage. Also ganz entspannt bleiben!
M kann die Abrechnung nicht anfechten indem er behauptet, er hätte nichts davon gewusst, dass abgelesen werden soll. Das wäre auch unglaubwürdig, da ja die anderen Bewohner davon Bescheid wussten. Daher ist es auch nicht relevant, wenn er behauptet, dass er die Nachrichten des V nicht erhalten hätte.
Dass die HV beim V anruft, weil beim M nicht abgelesen werden konnte, ist übrigens sehr ungewöhnlich. Normalerweise machen sich die HV keine derartige Mühe, sondern lassen ganz ohne Rückfrage beim V die Werte schätzen. In den Häusern, bei denen mir das bekannt ist, meldet nicht einmal die Ablesefirma sich wegen einer fehlenden Ablesung bei der HV oder beim V. Die schätzen ganz einfach ohne dass sie nachfragen. Das muss der M ganz einfach hinnehmen, wenn er nicht da ist.
-- Editiert von hh am 04.01.2018 01:20
#5
Antwort vom 4. Januar 2018 | 01:26
Von
Status: Unbeschreiblich (119657 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatWie kommst Du denn darauf? Die Abrechnung kann dem V natürlich nicht um die Ohren fliegen. Und verpflichtet ist V zu gar nichts. :
Das ablesen ist generell Aufgabe des Vermieters nicht des Mieters. Schlicht weil der Vermieter zur Erstellung einer ordnugnsgemäßen Erstellung der Abrechnung verpflichtet ist, will er keine Probleme bei den Nebenkosten bekommen.
Wenn Gemeinschaftsräume dem Vermieter zugänglich sind, wird er sie also ablesen müssen. Den Mieter ohne rechtsgültige vertragliche Vereinbarung zur Ablese der Gemeinschaftsräume zu verpflichten oder eine Schätzung zu akzeptieren, dürfte vor den deutschen Gerichten scheitern.
Das es dem Vermieter "unangenehm" wäre, dürfte ihn nicht retten.
#6
Antwort vom 4. Januar 2018 | 05:57
Von
Status: Student (2202 Beiträge, 627x hilfreich)
Das ablesen ist generell Aufgabe des Vermieters nicht des Mieters
Und genau deswegen wurden vor langer Zeit die Ablesedienste erfunden.
Da hängt ein Zettel im Treppenhaus mit dem ersten Termin, dann ein zweiter mit dem zweiten Termin. Und das war es.
Dann wird automatisch geschätzt.
#7
Antwort vom 4. Januar 2018 | 07:55
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Noch besser: FunkHKVs
#8
Antwort vom 4. Januar 2018 | 09:15
Von
Status: Unbeschreiblich (47506 Beiträge, 16808x hilfreich)
ZitatDas ablesen ist generell Aufgabe des Vermieters nicht des Mieters. :
Völlig richtig. Du übersiehst in diesem Fall aber, dass das Ablesen an einen Ablesedienst deligiert wurde und der bereits vergebliche Versuche zur Ablesung vorgenommen hat.
Zitat:Schlicht weil der Vermieter zur Erstellung einer ordnugnsgemäßen Erstellung der Abrechnung verpflichtet ist, will er keine Probleme bei den Nebenkosten bekommen.
Es kann zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung gehören, dass die Ablesewerte nach § 9a HeizkostenV geschätzt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn M trotz Aufforderung das Ablesen nicht ermöglicht hat. Der M ist aber bereits mindestens zweimal durch den Ablesedienst und jetzt erneut zweimal durch V um Zulassung der Ablesung oder Selbstablesung gebeten worden. Das ist mehr als ausreichend.
Zitat:Wenn Gemeinschaftsräume dem Vermieter zugänglich sind, wird er sie also ablesen müssen.
Ich gehe davon aus, dass die Zähler in Gemeinschaftsräumen längst durch den Ablesedienst abgelesen wurden.
Zitat:Den Mieter ohne rechtsgültige vertragliche Vereinbarung zur Ablese der Gemeinschaftsräume zu verpflichten oder eine Schätzung zu akzeptieren, dürfte vor den deutschen Gerichten scheitern.
Wie kommst Du darauf, dass der Ablesedienst das Ablesen der Zähler in den Gemeinschaftsräumen unterlassen haben könnte und die Aufgabe jetzt an V zurückdeligiert hat? Es wird daher um Zähler innerhalb der Wohnung des M gehen.
Zitat:Das es dem Vermieter "unangenehm" wäre, dürfte ihn nicht retten.
Hier gibt es keinen Anlass, den V irgendwie retten zu müssen. Selbst wenn die HV den V nicht eingebunden hätte und ohne Rückfrage bei ihm geschätzt hätte, könnte der M wohl nichts dagegen unternehmen.
#9
Antwort vom 4. Januar 2018 | 12:13
Von
Status: Unbeschreiblich (119657 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatWie kommst Du darauf, dass der Ablesedienst das Ablesen der Zähler in den Gemeinschaftsräumen unterlassen haben könnte und die Aufgabe jetzt an V zurückdeligiert hat? :
Wegen dieser Äußerung:
ZitatV kann ja schlecht selber die Zählerstände ablesen, Auch, wenn sich diese ggf. (teils) auch in den Gemeinschaftsräumen befinden sollten. :
Es las sich auch so, als hätte das kein Ablesedienst sondern die HV gemacht.
ZitatDa hängt ein Zettel im Treppenhaus mit dem ersten Termin, dann ein zweiter mit dem zweiten Termin. :
Und mit etwas Pech geht das dann für den Vermieter in die Hose.
ZitatEs wird daher um Zähler innerhalb der Wohnung des M gehen. :
Oder innerhalb des Zimmers des Mieters.
Wenn keiner da ist, ist auch keiner in die Wohnung gekommen, somit konnten auch die Gemeinschaftsräume nicht abgelesen werden.
Aber eventuell klärt der TS ja noch mal über die Gegebenheiten auf...
#10
Antwort vom 4. Januar 2018 | 12:54
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 5x hilfreich)
Es handelt sich um den WärmeMengenzähler und die Wasseruhr in der Wohnung. Die Zählerstande in den GemeinschaftsRäumen könnten abgelesen werden. Der Termin wurde dem Mieter rechtzeitig schriftlich angekündigt.
#11
Antwort vom 4. Januar 2018 | 13:37
Von
Status: Unbeschreiblich (47506 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Und mit etwas Pech geht das dann für den Vermieter in die Hose.
Was meinst Du denn mit "Es geht in die Hose"? Was kann denn tatsächlich passieren, wenn der Mieter später ankommt und behauptet, er hätte von nichts gewusst?
Antwort: Nichts!
siehe BGH-Urteil vom 16.11.2005, Az.: VIII ZR 373/04
Der V darf nämlich auch bei versehentlich nicht vorgenommener Ablesung schätzen.
Außerdem kann V den entsprechenden MA der Ablesefirma als Zeugen aufbieten und die Bewohner in den Nachbarwohnungen wussten offenbar Bescheid, denn dort konnte abgelesen werden.
-- Editiert von hh am 04.01.2018 13:39
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