Abmahnung wegen Durchführung einer Weltuntergangs-Party
Mehr zum Thema: Markenrecht, Abmahnung, Weltuntergang, rechtsmissbräuchlich, Unterlassungserklärung, SchadensersatzNichtigkeit einer Marke, die böswillig angemeldet worden ist
Derzeit werden im Namen des Herrn Philip-Nicholas Blank aus dem bayerischen Hof eine Vielzahl von Veranstalter von Events und Gastronomen abgemahnt, die am 21.12.2012 eine Party unter dem Motto „Weltuntergang“ durchführten.
Herr Blank hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) den Begriff „Weltuntergang“ im Januar letzten Jahres als Wortmarke angemeldet, welche sodann am 22.03.2012 unter der Nummer 302012011709 in das Markenregister eingetragen worden ist. Die Marke schützt ausschließlich Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen. Wegen angeblicher Verletzung seiner Markenrechte nimmt er nunmehr die Veranstalter von sogenannten Weltuntergangs-Parties markenrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern dessen anwaltlichen Vertreter den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 837,52 € sowie eines pauschalierten Schadens in Höhe von 1.000,00 €.
Wir können Betroffenen nur raten, nicht ohne rechtlichen Beistand auf eine solche Abmahnung zu reagieren. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte genau geprüft werden, ob hierfür die Voraussetzungen auch erfüllt sind. Zudem ist die beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unserer Ansicht nach als Schuldanerkenntnis zu werten.
Unter anderem ist ferner zu bedenken, dass die Marke höchstwahrscheinlich rechtsmissbräuchlich zu dem Zweck, nunmehr die kostenpflichtigen Abmahnungen auszusprechen, registriert worden ist. Des Weiteren könnte ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr vorliegen, da eine Weltuntergangs-Party nur an dem einen bestimmten Tag stattfinden konnte und somit an diesen Termin gebunden war.