Abrechnung über Betriebskosten
Mehr zum Thema: Immobilienrecht, Wohnungseigentum, Heizkosten, Betriebskosten, Warmwasserkosten, Jahresabrechnung, Wohnungseigentümer, VermieterDer Hausverwalter muss die im Abrechnungszeitraum angefallenen Heizkosten nach dem jeweiligen Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umlegen
Der BGH hat mit Urteil vom 17.02.2012, Az. V ZR 251/10, entschieden, dass der Hausverwalter in die Jahresabrechnung über Heizkosten alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen aufzunehmen muss. Voraussetzung ist, dass die abzurechnenden Zahlungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen standen.
Dabei hat der Hausverwalter eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung (z.B. Sachverständige, Rechtsanwalt) verständlich sein muss. D.h. die Abrechnung muss für den Empfänger nachvollziehbar sein. Eine Abrechnung über Heizkosten genügt diesen Anforderungen jedoch nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Zahlungen (Eingang und Ausgang) ausweist.
seit 2012
Die Abrechnung über die Heizkosten hat dabei unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zu erfolgen. Die Heizkostenverordnung schreibt eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heizkosten und Warmwasserkosten vor. Somit sind die Gesamtkosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Für den Fall, dass die Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung abweichen, muss der Verwalter aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit dieses insgesamt in der Abrechnung für den Wohnungseigentümer verständlich erläutern.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall entsprach zwar die Gesamtabrechnung einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Die Einzelabrechnungen waren jedoch nicht richtig erstellt worden, da sie nicht den tatsächlichen Verbrauch zugrunde legten.
Hinweis:
Sofern Sie Zweifel an einer Abrechnung über Betriebskosten / Heizosten / Warmwasserkosten haben, müssen die gegen die Abrechnung zu erhebenden Einwendungen innerhalb einer Jahresfrist nach Erhalt der Abrechnung gegenüber dem Vermieter oder Verwalter erfolgen. Lassen Sie im Zweifel die Abrechnung durch einen Anwalt prüfen.
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