Ärger mit Kabel-BW [Kündigung]

21. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)
Ärger mit Kabel-BW [Kündigung]

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem mit Kabel BW:

Im Januar 2012 bin ich umgezogen, in diesem Rahmen hat auch ein Umzug meins Kabel-Anschlusses stattgefunden.

In meinem Schreiben zur Aktivierung durch Kabel BW, wurde ich darauf hingewiesen, dass bei Instalation von Kabel BW-Paketen eine Mindestvertragslaufzeit 24 Monate (neu) beginnt.



http://up.picr.de/16531206st.jpg


Da ich erneut umziehe, diesmal in ein Gebiet, in welchem Kabel BW nicht angeboten wird, wollte ich meinen Vertrag, zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (sprich: zu Januar 2014), nun kündigen.

Kabel BW bestätigte mir allerdings eine Kündigung zum 30.09.2014. Mit der Begründung, dass ich im Oktober 2011 einen Vertrag bei Kabel BW abgeschlossen hätte, welcher eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten hatte (bis Oktober 2012)... Und da dieser Vertrag von mir nicht zu Oktober 2012 gekündigt wurde, verlängerte er sich automatisch bis Oktober 2014, sprich 30.09.2014.

Durch meinen Umzug und den Neuabschluss meines Kabel BW-Vertrags beziehe ich mich doch aber auf die 24 Monate von Januar 2012, oder? Da Kabel BW außerdem davon sprach, dass alle meine alten Pakete an meiner alten Adresse abgemeldet wurden...

Danke und Gruß

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Da wurde die Kündigung vielleicht nur nicht richtig formuliert. TKG-konform müßte man dem Anbieter zuerst die neue Adresse mitteilen, um Stellungnahme zur Versorgung dort bitten und dann bei Absage die Kündigung aussprechen. Dann muß man noch 3 Monate zahlen, ist aber aus dem Vertrag.
Wäre die Kündigung zum Januar überhaupt noch fristgerecht? Dann würde ich den Anbieter nochmals auf die korrekten Laufzeiten hinweisen.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#2
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Auf den Umzug bin ich in meiner Kündigung überhaupt nicht eingegangen. Bei Kündigung wegen Umzug müsste ich ja noch, wie schon geschrieben, 3 Monate weiterhin im Vertrag bleiben.
Wenn ich allerdings nach Ablauf der Mindesvertragslaufzeit den Vertrag beende (Januar 2014), dann wäre ich ja vorher schon aus dem Vertrag raus.
Die Kündigung hatte ich bereits ende Oktober verschickt, wäre also innerhalb der Frist.
Mir geht es hierbei nur um die Mindestlaufzeit der 24 Monate.
Ab Oktober 2011, oder wegen Umzug und Neu-Abschluss ab Januar 2012.

Hatte bereits mit Kabel BW Kontakt aufgenommen und auf die Laufzeit hingewiesen.
Da ich bisher (ca. eine Woche) noch keine Antwort habe, wollet ich mal ein Paar objektive Meinungen dazu hören. Vor allem bzgl. der Angaben in dem Schreiben, welches ich gepostet habe :)

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#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

An sich ist die Laufzeit von 24 Monaten ab Installationsdatum vom Januar 2012 eindeutig. Seltsamerweise "irren" sich die Kabelanbieter so oft :augenroll:

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#4
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Dachte ich eigentlich auch...
Aber, was man gerne hätte und was man diesbezüglich dann "denkt", liegt ja oft nah bei einander :sweat:

Danke! :)

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

quote:
Seltsamerweise "irren" sich die Kabelanbieter so oft

Und seltsamerweise stets zu ihren Gunsten...

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Im Januar 2012 bin ich umgezogen, in diesem Rahmen hat auch ein Umzug meins Kabel-Anschlusses stattgefunden.

In meinem Schreiben zur Aktivierung durch Kabel BW, wurde ich darauf hingewiesen, dass bei Instalation von Kabel BW-Paketen eine Mindestvertragslaufzeit 24 Monate (neu) beginnt. <hr size=1 noshade>


Da wollte man dich damals über den Tisch ziehen, seit 10.05.2012 gilt § 46 VIII TKG :

(8) Der Anbieter ... ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen ...


Vor dem 10.05. war das auch so, da war das sozusagen durch Richterrecht Gesetz.

Eigentlich gilt also nach wie vor dein "alter" Vertrag, die Laufzeitverlängerung 2012 ist unwirksam.

Andererseits wird sich der Anbieter an seinem Schreiben fest halten lassen müssen. Wenn er jetzt selbst in seine Grube fällt, kann er sich nicht auf die Unwirksamkeit berufen.

(Nur) Wenn du das willst, hattest du also ab Jan. 2012 einen Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit und der entsprechenden Kündigungsmöglichkeit.

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#7
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke ASAP.
Super! :)

Es könnte also sein, dass Kabel BW versucht, mich auf "§ 46 VIII TKG " hinzuweisen um die eigens angestrebte Laufzeitverlängerung von 2012, als "ungültig" zu erklären! Da der "Täuschungsversuch" von Kabel BW allerdings vor dem 10.05.2012 stattfand, klammere ich mich einfach an deren eigener Aussage fest und bin somit zum Januar 2014 raus.
Habe ich das richtig verstanden?! :)



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#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Habe ich das richtig verstanden?!




Ja, wer Anderen eine Grube gräbt, oder venire contra factum proprium.

§ 46 III hat das frühere Richterrecht in Gesetzesform gegossen, Verbraucherschutz.

Du könntest dich darauf berufen, nicht der Anbieter. Der wird sich wenn dir das besser passt an seiner Erklärung von 2012 fest halten lassen müssen.



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#9
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke dir!

Ich werde euch auf dem Laufenden halten, wenn die Antwort kommt... :)

Gruß
Hitachi

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#10
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

quote:
Da der "Täuschungsversuch" von Kabel BW allerdings vor dem 10.05.2012 stattfand, klammere ich mich einfach an deren eigener Aussage fest und bin somit zum Januar 2014 raus.
Richtig! Nenn es vielleicht nicht Täuschungsversuch, denn es gibt eine gewisse Vertragsfreiheit und beim ersten Umzug hattest Du im Prinzip den Vorteil keine Zusatzkosten zu haben. Insofern sollte man der Situation auch Vorteile abgewinnen können. ;) Rosinen picken ist schließlich erlaubt.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Alles klar bei dir? Vor der TKG Novelle war das eben nicht so. <hr size=1 noshade>



Danke für den freundlichen Beitrag.

2012 ging es hier nicht um die Kündigung, sondern um die Mitnahme des Vertrages an den neuen Anschluss.

Vgl. statt Vieler das AG Kehl:

AG Kehl Urteil vom 4.2.2013, 5 C 441/12

Der Anbieter eines Telefonanschlusses mit Internetzugang war auch vor Geltung des seit dem 10.05.2012 geltenden § 46 Abs. 8 TKG grundsätzlich verpflichtet, den Telefonanschluss mit Internetzugang nach Umzug des Kunden zu den selben Bedingungen zur Verfügung zu stellen , wenn Anbieter diese Leistung grundsätzlich auch an der neuen Wohnung anbietet.


Darum geht es hier, deine konstruktive Kritik läuft also ins Leere.

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-- Editiert asap am 22.11.2013 20:28

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Muss asap Recht geben. :-)

Dass die Änderung des TKG das noch einmal klarstellte, dass nur noch eine Vertragsmitnahme ohne Änderung des Vertragsinhalts und der Laufzeiten möglich ist, ansonsten bestünde ein Sonderkündigungsrecht, ist löblich.
Aber Richter waren schon immer auf dem Standpunkt: Vertrag ist vertrag und soweit nicht anders vereinbart, ist der ohne Anpassung von beiden Seiten zu erfüllen bzw. Anpassungen bedürfen der beiderseitigen Willenserklärung.

Der Anbieter hat hier Pech gehabt. Er hat eine Willenserklärung abgegeben (Neue Vertragslaufzeit) und der Kunde hat diese stillschweigend akzeptiert und besteht nun drauf. Was ein Pech aber auch für den Anbieter...

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#14
 Von 
fb378229-18
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich vermisse in den Beiträgen den Versuch mit Kabel BW in einen vernünftigen Dialog einzusteigen (oder habe ich das überlesen?).

Ich hatte eine ähnliche Situation und konnte das durch freundliche Telefonate hin bekommen. Hängt natürlich von dem Gegenüber ab! Ich halte mich da an das Motto: "So wie es in den Wald ruft, so schallt es raus".

Und wenn der Call Center Agent ablehnt, bedanke ich mich sehr freundlich für seine Bemühungen, lege auf und rufe den nächsten an. Selbstredend "super freundlich".

Einfach mal probieren! Kostet kein Geld, dafür aber Zeit.

Viel Erfolg

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-- Editiert fb378229-18 am 23.11.2013 08:04

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#15
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Etwas verspätet, aber da bin ich wieder...

Natürlich habe ich versucht diesbezüglich mit Kabel-BW in den Dialog zu gehen.
Bereits in meiner Kündigung bezog ich mich auf das Schreiben von Kabel-BW vom 05.01.12 und die neue Mindestvertragslaufzeit. Nur dies wurde schlichtweg ignoriert.
Man versuchte mir stattdessen zu erklären, dass sich mein (alter) Vertrag zwischenzeitlich bis Oktober 2014 verlängert hätte, deshalb auch die Kündigungsbestätigung zum 30.09.14.
Kurzerhand schickte ich eine Kopie des Kabel-BW eigenen Schreibens bzgl. der neuen Mindestvertragslaufzeit, per Email an Kabel-BW. Eine Antwort blieb bis Dato aus...
Etwas verärgert rief ich heute dann bei der Kunden-Hotline an, um zu fragen, was denn los sei.
Die nette Dame an der Leitung wollte mir dann doch tatsächlich erklären, dass das Kündigungsdatum vom 30.09.14 korrekt sei, da ich meinen alten Vertrag an die neue Anschrift mitgenommen hätte. Von dem Schreiben von Kabel-BW vom 05.01.12 wüsste man nichts...
Als ich ihr daraufhin erklärte, dass sich dieses Schreiben in meinen Unterlagen befindet und ich es auch bereits an Kabel-BW geschickt hätte, konnte man sich "ganz plötzlich" doch daran erinnern.
Sie wüsste jetzt aber auch nicht weiter und wird mein Anliegen weiterleiten.

Wahrscheinlich wird man jetzt auf biegen- und brechen versuchen, mich auf irgendwelchen AGBs und Gesetzten festzunageln bzgl. "Mitnahme des alten Vertrags an die neue Wohneinheit".

Ich bin gespannt wie es weitergeht und werde berichten...

Gruß
Hitachi

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-- Editiert Hitachi am 06.12.2013 01:09

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#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

quote:
konnte man sich "ganz plötzlich" doch daran erinnern

Ja, so ist das halt. Und weil es halt eine Erinnerungslücke ist und kein Vorsatz, kommt man da auch mit Strafanzeigen nicht weit. Im Grunde müssten solche "Erinnerungslücken" unter Strafe stehen. Natürlich haben die ein System, wo man jegliches Schreiben sieht. Natürlich haben die die ganze Zeit das Schreiben gesehen. Sie hoffen halt, dass der Kunde das nicht mehr beweisen kann, dass er es weggeworfen hat oder so. Wenn ein Kunde kündigt, ist er eh weg, dann schröpft man ihn nochmal, wenn es möglich ist. So handhaben es alle in der Branche. wieso sollte da ausgerechnet KabelBW eine Ausnahme sein :-D

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

...habe mich diesbezüglich jetzt natürlich gleich mal bei der Geschäftsführung beschwert :zoff: :grins:
Spätestens jetzt müsste doch der Begriff "Täuschungsversuch" gerechtfertigt sein :augenroll:

Nachdem ich ebenfalls der aktuellen "Datenpanne" von Sky zum Opfer gefallen bin, kommt mir Kabel-BW gerade recht! :fight:

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Hitachi
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Drecksladen!

Schicken die mir von Kabel-BW heute rotzfrech eine Email:


"...nach Prüfung des Sachverhaltes teilen wir Ihnen mit, dass die Kündigung richtig zum 30.09.2014 erfasst ist.

Die Tarifänderung am 06.01.2012 wurde storniert und mit dem Umzug beginnt die Mindestvertragslaufzeit nicht erneut.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung..."

Habe ich irgendwas übersehen, oder sieht einer von euch eine "Tarifänderung" in dem Schreiben vom 06.01.12 (in meinem ersten Post)?

Gruß
Hitachi

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-- Editiert Hitachi am 07.12.2013 11:05

0x Hilfreiche Antwort

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