Aktuelles zum Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen

Mehr zum Thema: Bankrecht, Widerruf, Darlehensverträge, Sparkassen, Gesetzlichkeitsfiktion
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Die obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen wegen fehlerhafter Belehrungen befindet sich auch weiterhin in stetiger Bewegung.

Mit Urteil vom 13.09.2015 hat das OLG Karlsruhe (AZ: 17 U 42/15) eine Widerrufsbelehrung für unwirksam erklärt, welche eine Fußnote mit dem Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen" enthielt.

Es handelte sich dabei um eine Widerrufsbelehrung der Sparkassen. Diese enthielt hinsichtlich des Fristbeginns für den Widerruf die Formulierung „die Frist beginnt frühestens ….". Dass diese Formulierung den Verbraucher nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt, ist höchstrichterlich längst entschieden.

Sascha Steidel
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Dennoch können sich Kreditinstitute auf eine sog. „Gesetzlichkeitsfiktion" ihrer Widerrufsbelehrungen berufen, wenn sie exakt das Muster des Gesetzgebers für ihre Widerrufsbelehrungen verwendet haben. Bei exakter Verwendung des gesetzlich vorgegebenen Muster werden die Kreditinstitute also geschützt und müssen einen Widerruf nicht hinnehmen.

Nach dem genannten Urteil des OLG Karlsruhe konnte sich die Sparkasse auf diese Gesetzlichkeitsfiktion aber nicht berufen, weil die genannte Fußnote in dem gesetzlichen Muster nicht enthalten war. Eine Vielzahl von Sparkassenbelehrungen enthalten diese Fußnote und sind nach dieser Rechtsprechung unwirksam.

Die Darlehensnehmer können die Darlehensverträge daher widerrufen und eine Rückabwicklung verlangen, ohne zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet zu sein. Aufgrund des weiter anhaltenden historisch niedrigen Zinsniveaus führt dies zu ganz erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen.

In ähnlicher Weise haben auch bereits andere Oberlandesgerichte die dort zugrunde liegenden Belehrungen für unwirksam gehalten. Entsprechende positive Urteile für die Verbraucher existieren seitens der OLGe Köln, Brandenburg und München.

Anders sieht dies hingegen das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Dort sah man eine Widerrufsbelehrung, die sogar eine Vielzahl von Abweichungen vom gesetzlichen Muster enthielt, gleichwohl für wirksam. Obwohl dies den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäbe widersprach, ließ das Gericht nicht einmal die Revision zum Zwecke der Überprüfung des Urteils zu. Im Norden haben die Darlehensnehmer daher zur Zeit noch vergleichsweise deutlich schlechtere Karten, wenngleich diese (verfehlte) Rechtsprechung auf Schleswig-Holstein beschränkt geblieben ist.

Der Gesetzgeber arbeitet an einem Gesetzentwurf,  mit welchem ein Widerruf nur noch für einen Zeitraum von drei Monaten möglich sein soll. Dieses Gesetz soll planmäßig im März 2016 in Kraft treten, so dass die Möglichkeit zum Widerruf von Darlehensverträgen im Sommer 2016 beendet sein dürfte.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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