Alkohol auf dem Rad – was droht?
Mehr zum Thema: Strafrecht, Fahrerlaubnis, Fahrrad, MPU, Alkohol, EntziehungBetrunken mit dem Fahrrad fahren kann auch ernste Konsequenzen haben. Unter Umständen droht sogar die MPU und die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Wer weiß, dass er auf eine Feier geht und dort auch reichlich trinken wird, nimmt häufig das Fahrrad statt des Autos. Grundsätzlich ein guter Gedanke, aber auch hier können strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Neben einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren drohen auch MPU und Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol dazu nicht sicher in der Lage ist, kann nach § 316 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft oder mit Geldstrafe bestraft werden. Auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift.


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Ab 1,6 Promille gelten Radfahrer als absolut fahruntüchtig
Bei Radfahrern wird bei ab 1,6 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Bei Autofahrern liegt dieser Wert übrigens bei 1,1 Promille. Diese Grenze steht nicht im Gesetz, sondern wird in der Rechtsprechung vertreten.
Böse Folgen kann die Fahrt auf dem Rad für die Fahrerlaubnis haben. Zwar darf das Gericht nicht die Fahrerlaubnis entziehen, da eine solche Entziehung nach § 69 StGB das Führen eines Kraftfahrzeuges erfordert, aber es droht von anderer Seite Gefahr.
Fahrerlaubnisbehörde kann ab 1,6 Promille die MPU anordnen
Die Fahrerlaubnisbehörde wird zumindest ab 1,6 Promille prüfen wollen, ob Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist und dazu auffordern, eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen zu lassen. Weigert man sich, dann kann die Behörde auf die Ungeeignetheit schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.
Generell gilt, dass auch ein Radfahrer beim Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr gut beraten ist, wenn er einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt. Oft lässt sich eine Hauptverhandlung verhindern oder auch eine Einstellung des Strafverfahrens erreichen.

Strafrecht Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB