Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

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Die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quoten waren nicht erreicht.

Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15. Mai 2008 und 25. Juni 2010 sowie ie Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 17. März 2014 sind mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG aF* unwirksam. Weder hat sich der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) befasst noch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote erreicht.

Für betroffene  Bauunternehmer ist zu raten, für diese Zeiträume offene Beiträge nicht zu zahlen und zu prüfen, in wie weit ggf. Rückforderungen geltend gemacht werden können.

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