Anlage U: Vorsicht im Trennungsjahr!

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Zieht man den Unterhalt von der Steuer ab, kann dies gefährlich werden.

Grundsätzlich kann der Unterhaltszahlende ab dem ersten Jahr, in dem die gemeinsame Steuererklärung nicht mehr möglich ist, den Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe geltend machen und damit Steuern sparen.

Die Kehrseite der Medaille: Der sonst neutrale Unterhalt wird zum Einkommen des Unterhaltsempfängers. Das kann zu Nachteilen beim Empfänger führen. Der Zahlende hat im dann sämtliche Nachteile zu erstatten. Der Abzug des Unterhalts macht also nur Sinn, wenn die Vorteile beim Zahler die Nachteile beim Empfänger übersteigen.

Eric Schendel
Partner
seit 2006
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Fachanwalt für Familienrecht
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Der Unterhalt löst dann eine Einkommensteuer beim Empfänger aus. Hat er selbst aber kaum oder gar keine Einkünfte, ist die Steuerlast gering, weil der Unterhalt kaum den persönlichen Grundfreibetrag von aktuell EUR 8820 übersteigt. Der Abzug des Unterhalts ist ohnehin nur bis EUR 13805 pro Jahr zulässig.

Ist der Nachteilsausgleich durch die Steuer beim Empfänger noch absehbar, so kann ein weiterer Nachteil drohen, der weitaus größere Folgen haben kann. Solange und soweit die Ehegatten noch nicht geschieden sind, besteht die beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung. Hat der mitversicherte Ehegatte des Arbeitnehmers aber eigene Einkünfte von mehr als EUR 450 im Monat, entfällt die Mitversicherung und der Ehegatte wird zum (selbst) freiwillig versicherten Mitglied der Krankenkasse, was zu einem Beitrag führt, der sich nach allen Einkünften des Ehegatten bemisst.

Dabei zählen zu den "eigenen Einkünften" des anderen Ehegatten auch die Unterhaltsleistungen, die dieser erhält, wenn der Zahler diese von der Steuer abzieht.

Der Unterhaltspflichtige macht also unter Umständen seinen Ehegatten zum Beitragspflichtigen in der Krankenversicherung hat dann dessen Beiträge als Nachteilsausgleich zu zahlen.

Nach Rechtskraft der Scheidung stellt sich dieses Problem nicht mehr, weil dann ohnehin die Mitversicherung entfällt.

Vorsicht also bei der Anlage U, wenn man noch nicht geschieden ist !

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
Leserkommentare
von mageralf am 02.02.2017 17:56:24# 1
Hallo H. Anwalt,
muß nicht jeder sein Einkommen selbst versteuern? Wie soll der Nachteil vom U-Zahler ausgeglichen werden. Hat er Einfluss auf die Steuererklärung des U-Empfängers. Es wird die Übernahme der Nachteile vom U-Zahler verlangt, er soll für Zahlungen aufkommen worauf er keinen Einfluss hat. Sittenwidrig würde ich mal sagen. Aber es ist gang und gebe. Für 2 Jahre hab ich Unterschrieben, dann kam die Aufforderung, nachdem die U-Empfängerin nicht mehr Erwerbsminderungsrente bewilligt bekam, ich soll die Steuerlast übernehmen. Als dann der RAin der U.Empfängerin klar war, keine Vereinbarung, wurde beim Finanzamt mit Erfolg die Steuerlast auf 0€ gesetzt. Unsere Gesellschaft.
    
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