Anmietung von Verwandtschaft trotz Eigentums im selben Haus

5. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
lil84541
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Anmietung von Verwandtschaft trotz Eigentums im selben Haus

Hallo zusammen,

grundsätzlich akzeptieren die Finanzämter ja Abschreibungen auf Immobilien, die an Verwandte vermietet sind, wenn gewisse Regeln eingehalten werden (Miete > 66% des Mietspiegels etc.).

Wie sieht es bei folgendem Sachverhalt aus:

Mein Bruder
==========
- Wohnt selbst in einer anderen Stadt, 100km weg.
- Würde gerne eine Wohnung in meiner Stadt kaufen, in einem MFH mit 50 Parteien

Ich
===
- Seit knapp 3 Jahren Eigentümer einer anderen Wohnung im selben MFH, in der ich im Moment auch wohne
- Überlege mir, nach den 3 Jahren, meine Wohnung zu sanieren, zu vermieten und in die Wohnung meines Bruders zu ziehen.

Dann könnten, so die Theorie, sowohl mein Bruder als auch ich, die 2%-Abschreibung geltend machen und außerdem gewisse (nicht unwesentliche) Sonderumlagen geltend machen.

Es gibt auch noch nachbarschaftliche Gründe für diesen Umzug, aber das Steuerliche wäre zugegeben der Hauptgrund.

Ist das 100% legal oder hebt das Finanzamt (meines oder das meines Bruders) da den Finger?

Danke und Grüße
Lily

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9 Antworten
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#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Ein sogenannter Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten ist noch nicht gleich illegal.

Wenn Sie sich gegenseitig Ihre Wohnungen vermieten, liegt ein solcher Gestaltungsmissbrauch vor. Wenn dagegen Ihr Bruder Ihnen dessen Wohnung vermietet und Sie Ihre einem Dritten entgeltlich überlassen, könnte das eine zulässige Gestaltung sein.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
lil84541
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank noch für die Hinweise - Fachbegriffe wie "Gestaltungsmissbrauch" sind ein guter Einstieg für die weitere Recherche.

Da ich aber bisher keinen guten Artikel zum Thema "Gestaltungsmissbrauch vs. Legalität" gefunden habe: Kennt jemand einen?

Und kennt jemand die Rechtssprechung zum Thread-Thema? Liegt hier auch Gestaltungsmissbrauch vor?

Danke!

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Nehmen Sie zusätzlich noch den Begriff "Überkreuzvermietung"! ;-)

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Irgendwie kommt mir der Sachverhalt so vor, als wäre in einem anderen Forum erst vor kurzem ein zumindest ähnlicher Fall beschrieben worden ...! Aber egal!

Zitat (von lil84541):
Da ich aber bisher keinen guten Artikel zum Thema "Gestaltungsmissbrauch vs. Legalität" gefunden habe: Kennt jemand einen?
Den wird man auch nicht finden, den -wie @Cybert bereits geschrieben hat- hat steuerrechtlicher Gestaltungsmissbrauch nichts mit legal oder illegal zu tun! Es heißt nur, dass zivilrechtlich ohne weiteres zulässige Gestaltungsmöglichkeiten steuerlich nicht anerkannt werden.

Zitat (von lil84541):
Und kennt jemand die Rechtssprechung zum Thread-Thema? Liegt hier auch Gestaltungsmissbrauch vor?
H21.4 EStH "Wechselseitige Vermietung und Gestaltungsmissbrauch" mit entsprechenden BFH-Urteilen.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
lil84541
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Irgendwie kommt mir der Sachverhalt so vor, als wäre in einem anderen Forum erst vor kurzem ein zumindest ähnlicher Fall beschrieben worden ...! Aber egal!

Falls das eine Andeutung sein sollte: Der stammt nicht von mir. Bin dem Forum hier treu geblieben :-)
Würde mich aber über den Link freuen!

Zitat (von taxpert):

Den wird man auch nicht finden, den -wie @Cybert bereits geschrieben hat- hat steuerrechtlicher Gestaltungsmissbrauch nichts mit legal oder illegal zu tun! Es heißt nur, dass zivilrechtlich ohne weiteres zulässige Gestaltungsmöglichkeiten steuerlich nicht anerkannt werden.

Ok, das ist mir jetzt soweit klar. Siehe dazu auch Wikipedia zu "Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten"

Zitat (von Cybert.):
Nehmen Sie zusätzlich noch den Begriff "Überkreuzvermietung"! ;-)

Zitat (von taxpert):
H21.4 EStH "Wechselseitige Vermietung und Gestaltungsmissbrauch" mit entsprechenden BFH-Urteilen.

Habe mir alle durchgelesen und mein Vorhaben dort nicht einem Gestaltungsmissbrauch zuordnen können. Überkreuzvermietung bzw. Wechselseitige Vermietung liegt bei mir ja nicht vor.
Würde mir jemand bestätigen, ob ich mit meiner Einschätzung richtig liege?

Grüße
Lily

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Wenn Sie ihrem Bruder ihre Wohnung vermieten und Ihr Bruder eine Wohnung kauft, die er sodann Ihnen vermietet, liegt doch eine wechselseitige Vermietung vor?!
Ob das FA darin jedoch einen Gestaltungsmissbrauch erkennt, ist fraglich und hängt nicht zuletzt sicher auch davon ab, ob die Verträge einem Fremdvergleich standhalten.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Ich glaube, jetzt hast du dich ein wenig vergaloppiert, @Cybert! @lil84541 will zwar die Wohnung des Bruders mieten, die eigene Wohnung soll aber nicht an den Bruder sondern fremd vermietet werden! Von daher liegt gar keine Überkreuzvermietung vor! Ich sehe daher eigentlich keine Probleme!

Außerdem wäre auch nicht jede Überkreuzvermietung gleich Gestaltungsmißbrauch!

Der Klassiker für den Gestaltungsmißbrauch wären die beiden Brüder, die gemeinsam ein Doppelhaus bauen und sich gegenseitig die DHH vermieten!

Absolut unproblematisch wäre es aber z.B., wenn die Eltern das 5-Zimmer-RMH an die Tochter mit vierköpfiger Familie vermieten und dafür die 2ZKB-Wohnung von der Tochter anmieten.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#8
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

"Vergaloppiert" würde ich nicht sagen, taxpert, da ich ja keinen Gestaltungsmissbrauch unterstellt oder überhaupt gesehen habe. :-) Die Frage hatte ich ja offen gelassen.
Aber tatsächlich hatte ich es offenbar falsch verstanden, nämlich so, dass nur zwei Wohnungen im Eigentum der Brüder sein würden und nicht drei. Wenn man den ursprünglichen Post liest, könnte man beide Möglichkeiten in den Sachverhalt interpretieren. :-)

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#9
 Von 
lil84541
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
@lil84541 will zwar die Wohnung des Bruders mieten, die eigene Wohnung soll aber nicht an den Bruder sondern fremd vermietet werden!

Genau so ist es. Dass mein Bruder irgendwann mal hier herzieht und dann vielleicht auch (Familien-)eigentum beziehen will, ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber im Moment nicht in Aussicht.

Zitat (von taxpert):
Von daher liegt gar keine Überkreuzvermietung vor! Ich sehe daher eigentlich keine Probleme!

Ok, vielen Dank!

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