Anspruch auf Engeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG?

6. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
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Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)
Anspruch auf Engeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG?

Hallo liebe Forums Forumsteilnehmer,

wie der Betreffzeile zu entnehmen ist, handelt es sich bei meinem Beitrag um die Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers bei (erneuter) Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Im Einzelnen:

Ich war arbeitsunfähig von Dezember 2013 bis Ende Juli 2016 erkrankt. Hiernach habe ich meine Tätigkeit bei meinem Arbeitgeber wieder aufgenommen. Daraufhin erkrankte ich Mitte Oktober 2016 bis Ende Oktober 2016 erneut.

Für die letzte Arbeitsunfähigkeit leistete mein Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung, da er bestreitet, dass es sich um eine Ersterkrankung handelt.

Meine Fragen sind jetzt folgende:

Ist es nicht schlichtweg unerheblich, ob die erneute Arbeitsunfähigkeit eine Ersterkrankung ist oder aber ob sie auf derselben Krankheit beruht? Wäre im letztgenannten Fall nicht meine Anspruchsgrundlage § 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG ?

Ich habe den Sachverhalt stark verkürzt dargestellt, hoffe jedoch, dass ich keine sachverhaltsrelevanten Informationen hierbei weggelassen habe.

Für Euer Interesse an der meiner Sachverhaltsschilderung und gegebenenfalls für Eure Antworten bedanke ich mich im Voraus.

Viele Grüße

Ratsuchender@123net


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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2296 Beiträge, 360x hilfreich)

Ob Erst- oder Folgeerkrankung bescheinigt doch der Arzt auf der AU...
Wenn DA drauf steht "Folgeerkrankung" (Du müsstest davon auch eine Kopie haben und hast hoffentlich alles bei der Krankenkasse eingereicht) ist der AG im Recht.

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#2
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zunächst vielen Dank für Deine rasche Antwort, Kalanndok.

Mein Arzt hat auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "Erstbescheinigung" angekreuzt. Mein Arbeitgeber bestreitet jetzt aber mit Nichtwissen, dass es sich eben um eine Ersterkrankung handelt.

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit habe ich meiner privaten Krankenversicherung eingereicht. Diese verweigert jedoch Leistung mit der Begründung, der Arbeitgeber habe zu zahlen.

Würde aber nicht bei einer Folgeerkrankung § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG einschlägig sein, nachdem seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mehr als 12 Monate abgelaufen sind?

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Die Begründung der KV haben Sie schriftlich?
In der Situation kann es ja helfen, das Schreiben dem AG zu zeigen und ihn darauf hinzuweisen, dass SIe jetzt gezwungen werden, gegen ihn und die Kv zu klagen. Einer muss ja zahlen.
Das müssen Sie nun wirklich nicht allein klären.
Klagen geht ganz einfach über die Rechtsantragsstelle des Gerichts, der Rechtspfleger vor Ort formuliert die Klage für Sie!

-- Editiert von altona01 am 06.01.2017 21:09

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#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Hallo altona01,

meine Krankenversicherung lehnt die Leistungszusage mit dem Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG ab.

Vielleicht muss ich aber doch jetzt ein wenig mehr ausholen:

Mein Anspruch hat mein Anwalt zwischenzeitlich klageweise geltend gemacht. Hierbei hat er allerdings vorgetragen, dass es sich um eine Ersterkrankung handelt. Das wird - wie bereits ausgeführt - von der Gegenseite, meinem Arbeitgeber, mit Nichtwissen bestritten.

Ich teile die Auffassung meiner Versicherung, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um eine Folgeerkrankung handelt und aufgrund des Beginns der ersten Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2013 mein Arbeitgeber zu zahlen hat.

Das Gericht möchte nun die Diagnosen genannt bekommt mit einem Attest als Beweisangebot.

Aber ist das wirklich notwendig, ist mein Arbeitgeber nicht in bei einer Erst- als auch bei einer Folgeerkrankung entgeltzahlungspflichtig? Wenn nein, wieso nicht?

Mein Anwalt konnte mir bedauerlicherweise das nicht zu meiner Zufriedenheit beantworten. Daher wende ich mich nun an das Forum.

Ich habe Sorge, dass er seinen Vortrag nicht korrigiert, ich die Klage verliere und meine Krankenversicherung daraufhin sagt, dass sie (ebenfalls) nicht leitungspflichtig ist.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 06.01.2017 21:36

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#5
 Von 
kleine-Königin2016
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Für mich ist hier Abs. 1 Satz 1 zutreffend Es gab keine durchgehende Beschäftigung von 6 Monaten und somit kann Abs. 2 nicht beachtet werden. Nur meine Meinung. :-)

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zwischen Satz 1 und Satz 2 steht hier aber ein "oder".
Ich sehe es wie der Fragesteller. Der Arbeitgeber müsste Lohnfortzahlung leisten, unabhängig davon, ob es eine Ersterkrankung oder eine Folgeerkrankung ist.
Siehe hier:
http://www.prinz.law/urteile/BAG_5_AZR_204-81.pdf

Auf die Frage, ob Erst- oder Folgeerkrankung wird es also nicht ankommen.
Wenn ich richtig zwischen den Zeilen lese, geht es dem Fragesteller darum, die Diagnose nicht offenbaren zu müssen.
Wenn das Gericht über diese Frage allerdings Beweis erheben will, wird er das aber kaum verhindern können.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Sofern es denn aber in der Tat nicht auf die Frage, ob es sich bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit um eine Erst- oder Folgeerkrankung handelt, ankommt, sollte doch eine Beweiserhebung durch das Gericht nicht erforderlich sein?

Möglicherweise hat ja das Gericht nur deshalb ein Beweisangebot für die Ersterkrankung gefordert, weil mein Anwalt hier nicht richtig (Ersterkrankung) und umfänglich (Vorzeiten der Arbeitsunfähigkeit) vorgetragen hat.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Sofern es denn aber in der Tat nicht auf die Frage, ob es sich bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit um eine Erst- oder Folgeerkrankung handelt, ankommt, sollte doch eine Beweiserhebung durch das Gericht nicht erforderlich sein?

Hm.
Das Gericht muss erstmal ergebnisoffen die Sachlage ermitteln. Wenn das Gericht jetzt schon sagen würde "die Frage Erst- oder Folgeerkrankung interessiert uns nicht", dann wäre es nicht mehr neutral / unbefangen. Damit wäre das Urteil später leicht angreifbar.
Die Entscheidung, dass es nicht auf die Frage, ob es sich bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit um eine Erst- oder Folgeerkrankung handelt, ankommt, können Sie zum jetzigen Zeitpunkt vom Gericht nicht erwarten. Erstmal werden alle möglichen Beweise gesammelt - und später schaut man, welche wirklich wichtig sind. Was wirklich wichtig ist, kristallisiert sich ja auch oft erst im Laufe des Verfahrens heraus. Im Nachhinein ist es dann oft so, dass sich Beweiserhebungen als unnötig herausstellen, weil Sachen, die man am Anfang des Verfahrens als wichtig ansah, am Ende doch nicht mehr wichtig gewesen sind.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Das Gericht muss erstmal ergebnisoffen die Sachlage ermitteln. (drkabo)

Sorry - Das trifft für ein Arbeitsgericht nicht zu, dass das Gericht von sich aus ermittelt. Ein ArbGer erwartet 'schlüssigen Vortrag' und entsprechende Anträge.

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)


§139(1) ZPO gilt auch vor dem Arbeitsgericht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.

Genau das scheint das Gericht hier zu tun, nämlich "Hinwirken auf Vervollständigung des Vortrags der Klägerseite" und "Hinwirken auf ein Beweisangebot der Klägerseite".

@Blaubär+
Falls Sie meinen Beitrag so verstanden hatten, dass ich den Amtsermittlungsgrundsatz auch vor dem Arbeitsgericht hätte anwenden wollen, dann war das ein Missverständnis. Statt "ermitteln" hätte ich vielleich besser "erörtern" schreiben sollen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Selbst wenn der RA des TS jetzt ganz genau vorträgt, dass der TS seit Dez. 2013 bis Jul. 2016 an ein- und derselben Krankheit erkrankt war, andere Krankheitstatbestände nicht vorlagen und die Erkrankung ab Okt. 2016 wieder dergleichen Krankheit zuzuschreiben ist, wird auch hier der AG wieder mit Nichtwissen bestreiten. (Mal abgesehen davon, dass man den Vortrag, es handle sich um eine Ersterkrankung wohlwollend auch dahingehend verstehen kann, dass nunmal irgendein Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG vorliegt. Mit Ersterkrankung wird häufig nämlich schlicht nur das Eingreifen eines Entgeltfortzahlungszeitraums beschrieben. Gemäß des Gesetzeswortlautes müsste man nämlich eigentlich dieselbe Krankheit von andere/neue Krankheit abgrenzen.)

So oder so wird der TS nicht umhin kommen, hier sozusagen die "Hosen runterzulassen" und sich zu den Diagnosen zu bekennen.

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#12
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Herzlichen Dank für Eure Antworten.

Ich glaube, Eidechse ist hier auf der richtigen Spur.

Es geht möglicherweise meinem Arbeitgeber (auch) darum, die der Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegenden Diagnosen zu erfahren.

Was ich aber bedauerlicherweise noch immer nicht verstanden habe ist Nachstehendes:

Sofern hier der Arbeitgeber, losgelöst von der Frage, ob es sich vorliegend um eine Erst- oder Folgeerkrankung handelt, entgeltzahlungspflichtig ist, weshalb gibt mir das Gericht auf, die Diagnosen bei Bestreiten mit Nichtwissen des Arbeitgebers zu nennen oder alternativ ein Attest darüber beizubringen, dass es sich um eine Ersterkrankung handelt?


-- Editiert von Ratsuchender@123net am 09.01.2017 13:49

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#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Sie sind als Anspruchsteller für das Vorliegen der Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet. Da der AG Ihre Diagnosen nicht wissen kann, darf er die Angaben mit Nichtwissen bestreiten. Sie müssen dann Ihren Vortrag evtl. detaillierter gestalten und jedenfalls für Ihren Vortrag einen Beweis erbringen.

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#14
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Okay, das habe ich verstanden.

Ich werde den Sachverhalt nun am Donnerstag mit meinem Anwalt noch einmal ausführlich erörtern und sodann das Forum über das Ergebnis der Unterredung unterrichten.

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#15
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zur Eurer Information:

Mein Anwalt trägt nun schriftsätzlich vor, dass meiner Arbeitsunfähigkeitszeiten zwei unterschiedliche Krankheiten zugrunde liegen. Als Beweis bietet er das Zeugnis meines mich behandelnden Arztes sowie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes an. Weiterhin schreibt er (endlich), dass es im Übrigen unerheblich für die Entgeltfortzahlung ist, ob hier eine Ersterkrankung vorliegt oder aber eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 25.01.2017 01:14

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