Hallo,
angenommen sei folgende Sachlage, die in der Realität vermutlich oft vorkommt.
Käufer begehrt einen Artikel, der im Neuzustand 1000 EUR kostet. Im gebrauchten Zustand jedoch nur ca. 300 EUR. Der Artikel wird zudem sehr selten gehandelt.
Käufer K hat aber Glück und ersteigert in einem Online-Auktionshaus oder einer Gebrauchtwarenbörse den Gegenstand im gebrauchten Zustand für nur 100 EUR (statt 300 EUR). Glück gehabt, Schnäppchen gemacht.
Käufer und Verkäufer sind Privatpersonen.
Leider verpackt der Verkäufer V den Gegenstand unzureichend, auch entgegen der Verpackungsvorschriften des Transporteurs und der Gegenstand wird auf dem Transportweg beschädigt.
K reklamiert die schlecht verpackte Ware und den Transportschaden bei V. V verweigert die Haftung und gibt an, ausreichend verpackt zu haben.
K wendet sich an den Transporteur, da die Sendung versichert war. K schickt das Gerät samt Verpackung beim Transporteur ein. Der Transporteur begutachtet die Verpackung und teilt K mit, der Gegenstand sei nicht ausreichend verpackt gewesen und auch nicht entsprechend der Verpackungsverordnungen von ihm.
Deshalb sei der Transportschaden entstanden.
K wendet sich nochmals mit dem erhaltenen Gutachten an V und teilt ihm das Ergebnis mit. V weigert sich weiterhin seine Schuld einzugestehen und verweigert weiterhin jede Haftung.
Wie sehen die Chancen von K aus den Schaden durch V ersetzt zu bekommen?
Doch was ist der Schaden nun genau?
Nur der Kaufpreis, den K an V geleistet hat?
Kleine Erinnerung: K hat den Artikel im Gebrauchtzustand nur durch Glück und Zufall für 100 EUR erwerben können. Ein Ersatz eines gebrauchten Artikels würde 300 EUR kosten. Ein Ersatz gegen einen neuen Artikel würde 1000 EUR kosten.
Worauf hat K noch Anspruch aus dem Schadensersatzrecht?
Hat er Anspruch auf 300 EUR, falls kein gleiches Gerät im gleichen Zustand wiederbeschafft werden kann?
Oder hat er sogar Anspruch auf 1000 EUR für ein Neugerät, falls kein Gerät im gebrauchten Zustand erworben werden kann, weil der Artikel so selten ist?
Auf Grund welcher Paragraphen im BGB steht ihm das zu?
Gruss
Freeman
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Anspruch auf Schadensersatz und Deckungskauf etc.?
11. Oktober 2009
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Frage vom 11. Oktober 2009 | 19:59
Von
Status: Schüler (183 Beiträge, 28x hilfreich)
Anspruch auf Schadensersatz und Deckungskauf etc.?
#1
Antwort vom 11. Oktober 2009 | 22:49
Von
Status: Master (4219 Beiträge, 1426x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wie sehen die Chancen von K aus den Schaden durch V ersetzt zu bekommen? <hr size=1 noshade>
Kann man nicht voraussagen... Eine Frage des Beweises und der Glaubhaftmachung. Der Verkäufer hat angemessen zu verpacken. Eine Nebenpflicht aus Vertrag. Selbstverständlich hat er auch die Verpackungsvorschriften der Versandunternehmen zu beachten. Ob er das getan hat oder nicht, wäre zu beweisen.
Hier im Sachverhalt besteht schon von vornherein das Problem, dass die Sendung ohne Beanstandung angenommen worden zu sein scheint. Sie wurde nicht beim Zusteller reklamiert, sondern erst im Nachhinein beim Versandunternehmen. Anscheinend war sie äußerlich nicht beschädigt.
Die Beweislast ist wie folgt geregelt: Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen dass ein Gut ohne die erkennbaren Schäden übergeben wurde. Der Beweis dass ein Transportschaden eingetreten ist obliegt demjenigen der dies behauptet. Das Versandunternehmen hat zu beweisen dass das Gut wie erhalten abgeliefert wurde.
http://hexenreiter.gmxhome.de/
Überhaupt eine hervorragende Seite...
Es wäre jetzt hilfreich, wenn ein Zeuge beim Auspacken dabei gewesen wäre. Somit könnte man möglicherweise beweisen, dass die Ware tatsächlich beschädigt war.
quote:<hr size=1 noshade>K wendet sich an den Transporteur, da die Sendung versichert war. K schickt das Gerät samt Verpackung beim Transporteur ein. Der Transporteur begutachtet die Verpackung und teilt K mit, der Gegenstand sei nicht ausreichend verpackt gewesen und auch nicht entsprechend der Verpackungsverordnungen von ihm.
Deshalb sei der Transportschaden entstanden.
K wendet sich nochmals mit dem erhaltenen Gutachten an V und teilt ihm das Ergebnis mit. V weigert sich weiterhin seine Schuld einzugestehen und verweigert weiterhin jede Haftung. <hr size=1 noshade>
Das ist kein Gutachten im herkömmlichen Sinne, es ist schlichtweg die Behauptung einer Partei, die nicht haften will. Die Threads in diesem Forum dazu sind schon legendär. Der Fall, dass ein Versandunternehmen zugibt, dass eine Ware angemessen verpackt wurde, scheint eine Utopie zu sein. Wahrscheinlicher ist, dass niemand hinguckt, dass eine solche Aussage praktisch verboten ist. Da kann man etwas in einem Panzerschrank versenden, es würde nichts ändern.
Des Weiteren kommt hinzu, dass eine solche Aussage, selbst wenn sie objektiv wäre, was sie nie ist, sich nur darauf beschränken kann, den Zustand der Verpackung zu beurteilen, so wie sie im Nachhinein vorgelegt wurde, dass muss aber nicht zwingend das komplette Verpackungsmaterial sein, es hätte manipuliert werden können. Schon deshalb wäre ein Zeuge optimal. Der Verkäufer wird wiederum behaupten, angemessen verpackt zu haben, vielleicht hat auch er einen Zeugen zur Hand, der das bestätigen kann. Nur wenn in einem Verfahren ein Gutachter zu dem Schluss käme, dass die Verpackung nicht angemessen gewesen sein kann, weil z. B. der Artikel selbst schon das Paket ausgefüllt hat und eine vorschriftsmäßige Polsterung gar nicht mehr hineingepasst hätte, wäre es eindeutig.
Ansonsten wird der Sachverhalt nicht aufzuklären sein. Die Gefahr geht jedenfalls bei Einlieferung der Sendung auf den Käufer über.
§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Wenn man in der Lage ist, den Beweis zu erbringen, dass der Artikel mangelbehaftet war, weil er auf dem Transport aufgrund einer nicht angemessenen Verpackung beschädigt wurde, gilt § 437 BGB .
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Jetzt kommt es darauf, wie groß der Schaden ist, wäre er reparabel, käme man zu Nacherfüllung, die immer Vorrang hat.
Nur wenn eine solche nicht möglich oder zumutbar wäre, könnte man die subsidiären Rechte aus § 437 BGB geltend machen.
Und in Abs. 3 ist auch der Schadenersatz geregelt. Hier käme es u. U. auch zu einem Deckungskauf, wobei man aber wiederum eine Schadensminderungspflicht hätte, man darf nicht den erstbesten und teuersten Deckungskauf vornehmen.
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-- Editiert am 11.10.2009 22:53
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