Hallo,
ich betreibe die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner. Ich habe folgende Anträge gestellt:
VA § 807 ZPO
VA § 802c ZPO
Gehen die beiden überhaupt nebeneinander oder geht 807 ZPO erst, wenn er es vorher verweigert hat?
Auskunft nach § 802l ZPO
Verhaftung nach § 802g ZPO
Sollte man den Antrag auf Verhaftung jetzt schon stellen? Immerhin tritt der Fall ja erst ein, wenn der Schuldner grundlos die Auskunft verweigert.
Muss ich eigentlich zudem noch die Zustellung beantragen? Das weiß ich immer nicht so genau.
Vielen Dank!
Ich hab gerade schon gemerkt, dass § 802 l ZPO
garnicht geht, da die 500€ nicht erreicht sind.
-- Editier von Wolle9 am 12.01.2017 21:47
Anträge in Zwangsvollstreckungssache
12. Januar 2017
Thema abonnieren
Frage vom 12. Januar 2017 | 21:38
Von
Status: Praktikant (839 Beiträge, 282x hilfreich)
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#1
Antwort vom 12. Januar 2017 | 23:25
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
Sie müssen für Ihren Vollstreckungsauftrag zwingend das verbindliche Formular verwenden und können dort die Abgabe der Vermögensauskunft (G2), den Haftbefehl (H) und die Verhaftung gleich mit beantragen (H).
#2
Antwort vom 12. Januar 2017 | 23:28
Von
Status: Praktikant (839 Beiträge, 282x hilfreich)
Hallo,
das Formular verwende ich.das einzige, was ich jetzt noch nicht verstanden habe, ist ob man 807 ZPO und 802c ZPO gleichzeitig stellt oder ob sich das ausschließt.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 13. Januar 2017 | 14:39
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
ZitatHallo, :
das Formular verwende ich.das einzige, was ich jetzt noch nicht verstanden habe, ist ob man 807 ZPO und 802c ZPO gleichzeitig stellt oder ob sich das ausschließt.
Dieses Formular: http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/vollstreckunggerichtsvollzieher_GV6.pdf
Das Formular gibt Ihnen doch die Auswahlmöglichkeit vor.
Sie können im Abschnitt G nur ankreuzen:
1.) G1 -> ohne vorherigen Pfändungsversuch nach §§ 802c , 802f ZPO
oder
2.) G2 -> nach vorherigem Pfändungsversuch nach §§ 802c , 807 ZPO
Im Falle von 2.) muss noch angekreuzt werden, was passieren soll, wenn der Schuldner wiederholt (also zweimal) nicht angetroffen worden ist. Das ist:
a) Ende der Vollstreckung.
b) Abnahme der Vermögensauskunft wie unter G1.
Also G2 und G2 Variante 2 sowie H und H Variante 3 ankreuzen, damit erreichen Sie Ihr Ziel aus der Fragestellung.
Und jetzt?
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