Anwaltshonorar für Zeugnis u. Lizenzvertrag

2. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
cschilling
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltshonorar für Zeugnis u. Lizenzvertrag

Im Rahmen einer Kündigung mit Kündigungsschutzklage und ausgerichtlicher Einigung hat die Rechtsschutzversicherung nicht die Kosten für Leistungen wie z.B. Zeugnisprüfung und eines weiteren Vertrages übernommen. Hierfür verlangt der Rechtsanwalt:
ua. für Zeugnis: 5.347,59 Euro
Gesamtstreitwert: 9.374,59 Euro:
1,5 Einigungsgebühr = 729,00
1,3 Geschäftsgebühr = 683,80
Post und Telef. = 20,00
UST 19 % = 283,63

Frage: wie wird der Gegenstandswert jeweils festgelegt und sind die verwendeten Faktoren richtig?

Danke für Eure Kommentare
(Dieser Beitrag war vorher im falschen Forum gelandet - sorry)

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wird vor dem Arbeitsgericht ein Zeugnis eingeklagt oder man macht einen Berichtigungsanspruch geltend, dann legt das Gericht meinstens ein Bruttomonatsgehalt als Streitwert zu Grunde. Diese Marschrute könnte man auch bei außergerichtlier Tätigkeit wählen.

Handelte es sich bei dem weiteren Vertrag auch um einen Arbeitsvertrag? Und welcher Streitwert wurde dafür zu Grunde gelegt?

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#2
 Von 
cschilling
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo
vielen Dank für die Info.
Damit würde der Streitwert bei Zeugnis passen.
Aber warum werden jeweils Einigungsgebühr und Geschäftsgebühr fällig und wer bestimmt insbesondere bei der Einigungsgebühr den Faktor von 1,5?
Bei dem zweiten Vertrag handelt es sich um Nutzungsrechte von Mitarbeiter-Patenten in einem sogenannten Lizenzvertrag.
Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Was hat der RA denn für die Vertragsprüfung angesetzt? Ggf. die dem AN aus dem Vertrag zustehende Lizenzvergütung multipliziert mit Faktor x? Hier wäre meines Erachtens vom 3fachen Jahresbetrag auszugehen, wenn der Vertrag nicht über eine kürzere Zeit laufen soll.

Geschäfts- und Einigungsgebühr werden wahrscheinlich auf Grundlage des RVG geltend gemacht. Vermutlich hat der RA auch die Interessen gegenüber dem AG wahrgenommen, sprich Verhandlungen geführt, und man hat sich dann geeinigt. Grundlage für den Ansatz der Gebühren ist

Nr. 2300 VV RVG für die Geschäftsgebühr und
Nr. 1000 VV RVG für die Einigungsgebühr.

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