Arb.gericht 1. Instanz Kosten verfassungsgemäß?

9. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
margadoro
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)
Arb.gericht 1. Instanz Kosten verfassungsgemäß?

Hallo,

mein Ex-Arbeitgeber war bei meiner Einstellung bereits insolvent und hat nicht bezahlt (grenzt wohl an Betrug). Offener Betrag zwar nur ca. 1000 Euro, aber ich konnte das Geld nur über einen Arbeitsgerichtsprozess einklagen.
Meine Kosten: über 400 Euro.

Dass in der 1. Instanz jeder Beteiligte seine eigenen Kosten - sogar bei einem derart eindeutigen Fall - tragen muss, widerspricht komplett meinem Rechtsbewusstsein.

1.Wurde das schon mal vom Bundesverfassungsgericht überprüft?
2. Gäbe es Chancen vor dem Europäischen Gerichtshof?

(Wer kann klagen? Welche Kosten?)


-----------------
""

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Wurde ein Anwalt beauftragt oder wie setzen sich die Kosten von 400Euro zusammen?


quote:
1.Wurde das schon mal vom Bundesverfassungsgericht überprüft?
2. Gäbe es Chancen vor dem Europäischen Gerichtshof?

(Wer kann klagen? Welche Kosten?)


Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben (die aber sicherlich die Kostenübernahme ablehnen wird), dann sollten Sie die Gedanken ganz schnell verwerfen.

Ich finde die Regelung für die 1.Instanz beim Arbeitsgerichtsprozess gar nicht so schlecht. Müsste man im Unterliegen auch noch die Kosten der Gegenseite bezahlen, dann würden noch weniger AN klagen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:
Ich finde die Regelung für die 1.Instanz beim Arbeitsgerichtsprozess gar nicht so schlecht. Müsste man im Unterliegen auch noch die Kosten der Gegenseite bezahlen, dann würden noch weniger AN klagen.



Ich sehe es ganz genauso.

Natürlich ist diese Regelung in der 1. Instanz zwiespältig. Sie ist von Nachteil im Falle des Obsiegens aber ein klarer Vorteil im Fall der Niederlage.

Die Gefahr auch noch den Gegenanwalt bezahlen zu müssen, würde Viele bei einer weniger eindeutigen Rechts- oder Beweislage von einer Klage abhalten. Und das ist nicht das, was der Gesetzgeber will.


Ich erlaube mir dazu noch 2 Gegenfragen:

1. Wenn die Sache so eindeutig war, wieso hast du dann nicht auf den Anwalt verzichtet? Die 400 Euro hättest du dir dann gespart. Ich gehe mal davon aus, rechtsstreit wurde per Vergelich beendet? Da hat der eigene Anwalt nochmal eine ganze Gebühr extra für berechnet. Da sind Urteile billiger.


2. Kannst du mit erklären, weshalb die übliche Regelung des Zivilverfahrens (Verlierer zahlt Alles) "verfassungsgemäßer" sein sollte? Etwa nur weil das Eine üblich ist und das Andere die Ausnahme? Man könnte ja auch sagen, der Grundsatz "wer die Musik bestellt, bezahlt sie" sei fair und "rechtmäßig".


Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass du bei einer Klage vermutlich noch deutlich mehr Geld verbrennen würdest.


Gruß
AZ

-----------------
""

-- Editiert am 09.01.2011 14:08

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Dass in der 1. Instanz jeder Beteiligte seine eigenen Kosten - sogar bei einem derart eindeutigen Fall - tragen muss, widerspricht komplett meinem Rechtsbewusstsein.


Gegen welches Grundgesetz soll diese Regelung verstoßen? Und welche europäischen Rechte oder evtl. Menschenrechte sollen hier verletzt sein?

Vor dem ArbG besteht keine Anwaltspflicht. Ein Anwalt ist daher quasi Luxus.

Ich persönlich sehe da keinen Verstoß gegen das Grundgesetz noch andere Rechte. Manchmal ist halt das persönliches Rechtsempfinden und GG zwei verschiedene Dinge.




-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

Und noch ein Argument, weshalb es im Arbeitsgerichtsprozess sinnvoll ist, von den üblichen Regeln des Zivilprozesses abzuweichen.

Der Arbeitsgerichtsprozess ist noch deutlicher auf eine Vergelichsweise Beilegung ausgelegt. Man will das Verhältnis zw. AG und AN damit nicht noch zusätzlich belasten. Dem wird mit der Kostenverteilung in 1. Instanz Rechnung getragen.

Die Idee: keine der Parteien soll nur deshalb auf eine vergleichsweise Beilegung verzichten, weil sie auf die Anwaltskostenerstattumg durch den Gegner spekuliert. Nicht zuletzt dadurch sind Urteile im Arbeitsgerichtsprozess eher die Ausnahme. Ich finde das gut.



Gruß
AZ

-----------------
""

-- Editiert am 09.01.2011 17:51

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mutterheimat
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 32x hilfreich)

Es stellt sich doch aber die Frage, ob die Anwaltskosten und Gerichts/Klagekosten nicht anschließend über die Zivilrechtsklage eingefordert werden können, wenn man als Arbeitnehmer gesiegt hat. Aber da müßte es doch gehen, oder etwa nicht?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber da müßte es doch gehen, oder etwa nicht? <hr size=1 noshade>


Nein, hier gibt es keine rechtliche Grundlage.

§ 12a ArbGG regelt die Kosten. Dieser Paragraph kann nicht durch eine Zivilklage umgangen werden.

Ein Anwalt hat auch die Pflicht hierauf hinzuweisen. Wenn der AN sich trotzdem vertreten lassen will, ist diese Kostentragungspflicht auch nicht überraschend.

Wenn man beweisen kann, dass der Anwalt diesen Hinweis nicht gegeben hat, ist der Anwalt schadensersatzpflichtig.

-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 09.01.2011 20:10

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
margadoro
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für alle Antworten.
Wusste tatsächlich nicht, dass es ohne Anwalt gegangen wäre, deshalb guter Hinweis von "MitEtwasErfahrung".

Wie war der Spruch? Wenn man aus dem Rathaus kommt, ist man schlauer (oder so ähnlich).

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

"Oder man klagt gleich vor dem Arbeitsgericht, dafür muß man keinen Anwalt beauftragen."

die Antwort gab es bereits vor 10 Monaten von hamburgerin01 auf Ihre ursprüngliche Schilderung des Falls...

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:
Oder man klagt gleich vor dem Arbeitsgericht, dafür muß man keinen Anwalt beauftragen."

die Antwort gab es bereits vor 10 Monaten von hamburgerin01 auf Ihre ursprüngliche Schilderung des Falls...




Es wird vermutlich auch ein Zweifel darüber erlaubt sein, dass der Anwalt über die fehlende Möglichkeit der Kostenerstattung nicht aufgeklärt haben soll. Das dürfte in der Regel eines der ersten Dinge sein, die ein Anwalt seinen Mandanten in solchen Dingen mitteilt.


Gruß
AZ

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.882 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen