Hallo,
Ich bin in Deutschland geboren und augewachsen. Seit drei Jahren lebe ich mit meiner Tochter in der Türkei. Wir möchten wieder zurück nach Deutschland. Ich habe die türkische Staatsangehörigkeit meine Tochter 6 Jahre Alt die Deutsche Staatsangehörigkeit. Meine Frage ist ob meine Aufenthaltsberechtigung erloschen ist? Ich bin in den drei Jahren nur zweimal in Deutschland gewesen. Wenn ich nochmal einreisen dürfte wäre ich auch finanziell abgesichert, da ich sofort einen Arbeitsplatz hätte.
Ich würde mich sehr über Antworten freuen
Aufenthaltsberechtigung erloschen?
12. Januar 2017
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Frage vom 12. Januar 2017 | 09:16
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 4x hilfreich)
Aufenthaltsberechtigung erloschen?
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#1
Antwort vom 12. Januar 2017 | 10:17
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
ZitatMeine Frage ist ob meine Aufenthaltsberechtigung erloschen ist? Ich bin in den drei Jahren nur zweimal in Deutschland gewesen. :
Eine "Aufenthaltsberechtigung" gibt es schon seit geraumer Zeit nicht mehr, das nennt sich jetzt ""Niederlassungserlaubnis", aber auch die dürfte nach einer Abwesenheit von über 6 Monaten inzwischen erloschen sein.
Sie müssten bei der deutschen Vertretung ein "Visum zur Familienzusammenführung" (zu ihrer Tochter, die einen deutschen Pass besitzt) beantragen, damit können sie dann als Sorgeberechtigter für ein deutsches Kind, mit der Tochter zusammen, nach Deutschland einreisen und bei der zuständigen Ausländerbehörde eine neue "Aufenthaltserlaubnis" erhalten.
#2
Antwort vom 12. Januar 2017 | 10:30
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 4x hilfreich)
Vielen Dank! Ihre Antwort hat micj wirklich sehr erleichtert. Dürfte ich denn auch sofort arbeiten?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 12. Januar 2017 | 18:59
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
Ja.
#4
Antwort vom 19. Januar 2017 | 02:36
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 1x hilfreich)
Mit welcher Niederlassungsberechtigung warst du den damals in Deutschland?
Wenn du damals kein Stress oder Ärger mit ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung hattest, dann warum jetzt?
#5
Antwort vom 19. Januar 2017 | 08:03
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 4x hilfreich)
Hallo,
Probleme gab es nicht. Bei der ersten Einrrise waren ja nich keine sechs Monate vergangen. Bei der zweiten Einreise habe ich einen Visum für Geschaftliche Zwecke beantagt.
Kurz gesagt habe ich es danach erst garnicht riskiert mit meiner vorhandenen "Niederlassungserlaubnis" einzureisen, weil ich überall gelesen habe, dass man sich nicht langer als sechs Monate im Ausland halten dürfte.
#6
Antwort vom 19. Januar 2017 | 10:05
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
ZitatKurz gesagt habe ich es danach erst garnicht riskiert mit meiner vorhandenen "Niederlassungserlaubnis" einzureisen, weil ich überall gelesen habe, dass man sich nicht langer als sechs Monate im Ausland qufhalten dürfte. :
Das ist auch richtig, weil nach § 51 des Aufenthaltsgesetzes der Aufenthaltstitel erlischt,
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist
Und jetzt?
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