Aufrechnung von Steuererstattung

8. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
El Carbid
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 27x hilfreich)
Aufrechnung von Steuererstattung

Hallo,
ich habe folgenden fiftiven aber wohl möglichen Sachverhalt.
Herr A und Frau A haben geheiratet.
Herr A ist ein kleiner Unternehmer mit wenig, sagen wir mal 2000€ Einkommen im Jahr und war schon immer verschuldet (Justizkasse, Unterhalt usw.).
Frau A geht fleißig arbeiten und sorgt so für den Familienunterhalt.
Jetzt haben beide ihre erste gemeinsame Steuererklärung abgegeben, und rechnen mit einer Erstattung von, sagen wir mal 500€.
Herr A hat keine Einkommensteuer abzuführen gehabt, Erstattungen der Umsatzsteuer wurden schon Aufgerechnet.
Also wurden Steuern lediglich von Frau A gezahlt.
Wie verhält sich das nun?
Wird die Steuererstattung nun durch die Schulden des Ehemannes aufgerechnet oder geht das so nicht ohne weiteres, oder eventuell nur Teilweise.

Vielen Dank für Antworten

Gerd

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
El Carbid
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 27x hilfreich)

Hallo,
ich denke das es wichtig ist, zu erwähnen, das gemeinsame Veranlagung gewählt wurde

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
El Carbid
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 27x hilfreich)

Hallo, keiner Interesse an meiner Frage? :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Volkmar Kippes
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 39x hilfreich)

Hi, die Steuererstattung steht grundsätzlich dem zu, der die Steuern auch gezahlt hat, das gilt auch für die Zusammenveranlagung von Eheleuten. Falls das Finanzamt doch den Erstattungsbetrag durch Verrechnung mit Altschulden des Herrn A. einbehält, muss ein so genannter Abrechnungsbescheid beantragt werden, gegen den dann Einspruch eingelegt wird (innerhalb von 4 Wochen) und als Begründung dann auf den ausschließlichen Anspruch der Frau A. verweisen und Erstattung beantragen.
Viel Glück
Volkmar Kippes

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#4
 Von 
El Carbid
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 27x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Antwort.
Das hatte ich mir auch so vorgestell, aber wo kann ich so etwas nachlesen, oder gibt es vielleicht solche Fälle schon anderswo und gibt es vielleicht ein Aktenzeichen?

Gruß Gerd

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Volkmar Kippes
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 39x hilfreich)

Rechsgrundlage ist die Abgabenordnung und hier die §§ 37 ABs. 2 und 218 Abs. 2 AO.
Dort sind die Grundlagen für meine Ausführungen geregelt.

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