Auftrag = Pflicht zum Kauf ?!

2. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Giana
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Auftrag = Pflicht zum Kauf ?!

Ich habe vor ca. 2 Wochen in einem kleineren Laden 2 Musikgeräte von Philipps bestellt, da sie die nicht vorrätig hatten. Hierfür habe ich einen Auftrag unterschrieben, in dem nur die 2 Geräte drin standen. Ich habe keine AGB's unterschrieben und auch keinen Termin wann ich die Geräte erhalte und es stand auch kein Satz drin, dass ich mich zum Kauf verpflichte. Der Herr sagte, dass die Geräte wahrscheinlich noch vor Weihnachten kommen - rief dann aber 2 Tage später an und sagte, dass die frühestens Anfang nächsten Jahres kommen - ich stimmte mündlich zu.

Gestern habe ich dann entdeckt, dass es die Geräte mittlerweile woanders günstiger gibt und schrieb den Herrn eine e-Mail, dass ich nicht mehr an der Anlage interessiert bin oder ob ich die Anlage bei ihm auch zu dem Preis bekommen könnte.

Ein Stunde später rief eine Dame an und sagte, dass die Geräte da wären und ich sagte, dass ich an den Geräten nicht mehr interessiert sei, da ich die woanders günstiger entdeckt habe. Die Frau sagte "Kein Probelem, dann leg ich sie zurück, da sie heißt begehrt sind".

Kurz danach kaufte ich die günstige Anlage in einem anderen Laden.

Alles zu Hause ausgepackt, rief auf einmal der Herr vom anderen Laden an und sagte, dass ich die Anlage zu dem günstigen Preis bekommen könnte. Ich sagte, dass ich mit seiner Kollegin schon geklärt hatte, dass ich die Anlage nicht mehr haben möchte. Darauf sagte er, dass er keine Kollegin hat und dass ich die Geräte abnehmen müsste (die Geräte waren immer noch nicht da).

Muss ich die rechtlich gesehen noch abnehmen ?

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Die Bestellung ist rechtlich ein Angebot, daß der VK angenommen hat, somit ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, an den Sie gebunden sind.

Sie müßten also beweisen, daß der VK Sie aus dem Vertrag entlassen hat - das wäre hier wohl nur möglich, wenn Sie die Dame, die Sie angerufen hat, dazu bringen, dies gegenüber Ihrem Vorgesetzten zu bestätigen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Giana
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Da ich nicht weiß wer diese Dame war, ist das leider schwer zu machen.

Aber habe ich das Angebot denn schon mit einer einfachen Unterschrift angenommen ? Auf dem Zettel stand nichts von AGBs,kein Satz, der z.B. sagt, dass ich mich zum Kauf verpflichte usw.

Wie lange muss ich denn nach Ihrer Aussage dann auf die 2 Geräte warten ? Kann ich ein Jahr warten müssen und ich bin immer noch zum Kauf verpflichtet

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Naja, ein Jahr müssen Sie nicht warten ... Sie haben aber einer Lieferung nach Weihnachten zugesagt, und so lange ist das ja noch nicht her, oder?

Rechtlich gesehen haben Sie einen Kaufvertrag unterschrieben (und noch einmal per Telefonat - mit der Nennung eines Liefertermins nach Weihnachten) bestätigt. An diesen Kaufvertrag sind Sie erst einmal gebunden.

Zum Thema AGBs - bzgl. Vertragsschluss:
Ein VK ist nicht verpflichtet AGBs zu haben, nur wenn er sich auf eine vom Gesetz abweichende Regelung beruft, die er in seinen AGBs mitteilte, können Sie mit diesem Argument kommen. Rechtlich gesehen kommt ein Kaufvertrag dann zustande, wenn 2 inhaltlich identische Willenserklärungen (Ich biete an - Ja, nehme ich an) aufeinadertreffen. Hierfür benötigt man schon einmal keine AGBs.

Ebenso negativ für die ganze Sache ist Ihre eMail (Angebot - zwecks günstigeren Konditionen), und die Annahme Ihres VKs.

All diese Sachen wurden schriftlich festgehalten, und Ihr VK kann auf eine Abnahme bestehen.

Aus diesen Gründen schließe ich mich Mareikes' Ausführungen an: Sie sind solange an diesen Kaufvertrag gebunden, wie Sie nicht nachweisen können, dass Ihnen dieses Damen (deren Existenz Ihr VK erstmal abstreitet), Ihnen den Kaufrücktritt gewährte. Dies wird Ihnen jedoch ziemlich schwer gelingen.

-----------------
"Nützliche Infos auch <a href="http://www.steigern-sie-mit.de/html/ebayhilfe.html" target="FAQs">hier"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Giana
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, ich habe mich jetzt noch ein bisschen schlau gemacht und sehe diesen Auftrag immer noch nicht als Kaufvertrag an. Denn bei einem Auftrag handelt es sich nach dem BGB §662 lediglich darum, dass der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diese unentgeltlich besorgt.
Und aus dieser Formulierung gehen keine Pflichten des Auftraggebers hervor !
Oder seh ich das falsch ?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Für mich ist die Geschichte zum jetzigen Zeitpunkt ein Kaufvertrag mit den Pflichten aus §§ 433ff BGB .

-----------------
"Nützliche Infos auch <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.steigern-sie-mit.de/html/ebayhilfe.html" target="FAQs">hier"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Sehe ich genauso.

Die Konstruktion mit dem §662 käme m.E. etwa dann in Betracht, wenn hier keine Bestellung vorliegen würde, sondern lediglich der Auftrag, die Ware zur Ansicht zu beschaffen.

Also wenn der VK etwa sagt "ich habe auch noch das Nokia 9999 im Angebot, das ist aber grade ausverkauft, kann ich aber nachbestellen" und der K sagt "OK, dann gucke ich es mir an, wenn Sie es wieder vorrätig haben".

In diesem Fall hätte der K dem VK den Auftrag zur Beschaffung gegeben, aber keinerlei Kaufabsichten geäußert.

Davon ist aber nach der Schilderung in diesem Fall nicht auszugehen; der K hat hier ein Bestellformular unterschrieben, was kein unverbindliches "zur Ansicht anfordern" ist, sondern eine auf den Abschluß eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung, die der VK angenommen hat.

Also Kaufvertrag zustande gekommen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.376 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen