Aus Kaufvertrag vollstrecken

3. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)
Aus Kaufvertrag vollstrecken

Frau A erwirbt von Familie B eine Immobilie.
Im Kaufvertrag lässt sie sich zusichern, das Familie B die Haustechnik (Elektrik, Heizung u. Sanitär etc.) nachhaltig instandsetzen lässt, bis zu einem termin X.
Nach der Übernahme der Immobilie erkennt Frau A, das dies teilweise nicht geschehen ist, Termin X ist verstrichen. Aufforderungen dies nachzuholen bleiben unbefolgt.
Frau A lässt sich von dem Notar eine vollstreckbare Vertragsausfertigung ausstellen.
Für die Schäden an der Haustechnik bestehen Kostenvoranschläge von Handwerksbetrieben.
Kann Frau A vom GV vollstrecken lassen? Wie sieht das Verfahren aus?
Reichen die Kostenvoranschläge der Handwerker aus?
Gruß
Andreas

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
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Nach der Übernahme der Immobilie erkennt Frau A, das dies teilweise nicht geschehen ist, Termin X ist verstrichen. Aufforderungen dies nachzuholen bleiben unbefolgt.

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Ist die von dem Notar erteilte vollstreckbare Ausfertigung zur Zwangsvollstreckng nach dem Inhalt des Vertrages geeignet, so kann auf Antrag das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges der Gläubiger ermächtigt werden, die versäumte Handlung vornehmen zu lassen.

§ 887 ZPO
Vertretbare Handlungen.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

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#2
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo Dieter25,
das wäre mir soweit klar. Es handelt sich aber ja um einen vollstreckbaren Vertrag, den schließt man nach meiner Ansicht doch ab um nicht ein Gericht anrufen zu müssen.
Diese Urkunde müsste reichen um einen GV mit der Vollstreckung zu beauftragen, oder sehe ich das falsch?
Gruß
Andreas

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#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Kann Frau A vom GV vollstrecken lassen? <hr size=1 noshade>


Die Zwangsvollstreckung von vertretbaren Handlungen erfolgt nicht durch den Gerichtsvollzieher. Wie soll der das auch machen?

Vielleicht schauen sie sich mal die Beispiele der Rechtsprechung zu § 887 ZPO unterhalb des Gesetzetextes an.


http://dejure.org/gesetze/ZPO/887.html

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#4
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo Dieter25,
Im Vertrag hat sich der Verkäufer der sofortigen Zwangsvollstreckung hinsichtlich der eingegangenen verpflichtungen unterworfen und der Käuferin war ohne weiteren Nachweis zum Termin X eine vollstreckbare Vertragsausfertigung auf Verlangen auszustellen.
Meine Frage nochmal konkret:
Wie führt Frau A die sofortige Zwangsvollstreckung durch?
Der Weg der Klage ist ja nicht mehr nötig, sonst wäre dieser Vertagspassus wohl überflüssig?
Leider kann ich dies aus dem § der ZPO nicht wirklich entnehmen, oder es fehlt mir am Entsprechenden verständnis, ich bitte um Aufklärung.
Gruß
Andreas

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#5
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
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Wie führt Frau A die sofortige Zwangsvollstreckung durch?
Der Weg der Klage ist ja nicht mehr nötig
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Frau A stellt bei dem Prozeßgericht den Antrag, daß sie ermächtigt wird, auf Kosten des Schuldners die
im Kaufvertrag verpflichteten Handlungen vornehmen zu lassen, soweit sie noch nicht vollendet sind. Dann beauftragt sie die dafür geeigneten Handwerker, die das Werk dann hoffentlich zur Zufriedenheit vollenden.
Gestatten Sie mir den Hinweis, daß dieses Forum ein Laienforum ist, daß keine verbindlichen Ratschläge erteilen kann.
Der Notar hätte Ihnen als Fachmann bei Erteilung der sog.Vollstreckungsklausel eine kompetente Auskunft über die Zwansvollstreckung geben können

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#6
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo Dieter25,
vielen Dank ersteinmal für die Hinweise. Ich weiß natürlich, dass dies keine Rechtsberatung ist, ich wollte nur den Weg skizziert haben.
Über die Leistung des Notars in diesem ganzen Verfahren hat sich Frau A schon hinreichend geärgert.
Gruß
Andreas

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