Auswirkungen bei wechsel des Geschäftsführers und damit vertretungsberechtigten der Antragsgegnerin

5. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)
Auswirkungen bei wechsel des Geschäftsführers und damit vertretungsberechtigten der Antragsgegnerin

Hallo,
da es morgen wohl Zeit für den nächsten Mahnbescheid gegen Airberlin wird hat sich mir folgende Frage gestellt:

Der jetzige CEO tritt ja zum Ende Januar zurück und wird durch einen neuen ersetzt, da das Verfahren ja länger dauern könnte wirkt sich das dann eigentlich auf das Verfahren aus?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Nö. Es zählt der Zeitpunkt des Antrags des Mahnbescheides und die dort bekannte Situation.
Gemäß BGH kann und darf es leichte Unschärfen bei der Benennung eines Schuldners oder Gläubigers geben, solange sich aus den Gesamtumständen eindeutig erkennen lässt, wer gemeint ist. Selbst wenn man beispielsweise einen Tag nach dem Wechsel noch den alten Chef dort angibt, müsste das unschädlich sein, denn die Firma wird stimmen und die Adresse ebenfalls.

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#2
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Selbst wenn man beispielsweise einen Tag nach dem Wechsel noch den alten Chef dort angibt, müsste das unschädlich sein, denn die Firma wird stimmen und die Adresse ebenfalls.


Es zählt die Eintragung im Register.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Es zählt die Eintragung im Register.

Formal gesehen richtig. Aber eventuell ist dir die Auseinandersetzung zwischen den Tübinger Gerichten und dem BGH bekannt. Stichwort "Beitragsservice".
Die Tübinger haben moniert, dass auf einem Vollstreckungsauftrag zwar der SWR namentlich als Gläubiger benannt ist, aber rechts daneben der Beitragsservice samt Adresse auftaucht. Das sei aus Sicht der Tübinger ein Formgebrechen, da der Gläubiger nicht klar benannt sei und der Beitragsservice eine nicht juristische Person sei und keine Forderungen erwerben dürfe.

Der BGH sah das anders und hat das Urteil zur Aufhebung der Vollstreckungen kassiert. Der BGH hat vielsagend geschrieben, dass es auch reicht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig der korrekte Gläubiger ergibt.

Meine Vermutung (deswegen oben der Konjunktiv) ist, dass es am Ende auf die korrekte Firmierung ankommt. Wenn es eine ABC GmbH samt Adresse nur einmal gibt und dort auch der Geschäftsführer X fast tag genau dort Geschäftsführer war, sollte das doch im Sinne des BGH ausreichen oder?

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#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Der bearbeitende Rechtspfleger wird keine detaillierte Prüfung hinsichtlich des gesetzlichen Vertreters vornehmen, solange dort jemand eingetragen ist.

-- Editiert von Xipolis am 08.01.2017 19:12

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