Auszug - Schäden an Parkett + Malerarbeiten

6. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
boederling
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug - Schäden an Parkett + Malerarbeiten

Hallo,

wir ziehen demnächst aus einer Wohnung mit Parkett aus, der Vermieter hat uns seinen Wunsch, dass wir das Parkett abschleifen lassen bzw. selbiges bezahlen kundgetan. Ich bin mir relativ sicher, dass ich das als Mieter bei normalen Gebrauchsspuren nicht machen muss. Was ist aber, wenn an einigen Stellen größere Schrammen durch Unachtsamkeit mit Möbeln entstanden sind? Muss nun doch eine Komplettsanierung gezahlt werden, oder wird das irgendwie anteilig umgelegt? Wenn ja: wie? Das Parkett ist mindestens 8-9 Jahre alt, wird hier der Bestands- oder der Neuwert des Bodens als Grundlage herangezogen?

Zum Einzug haben wir eine Summe X an den Vermieter für einige Renovierungs- und Umbauarbeiten gezahlt. Es wurde eine Wand eingezogen, einige Türen entfernt (per Trockenbau verschlossen) und in unseren Wunschfarben gestrichen. Der Mietvertrag ist nach Abschluss der Arbeiten angelaufen. Der Vormieter hatte nicht weiß gestrichen, da es allen Beteiligten sinnvoll erschien, dies gleich in den Wunschfarben des nächsten Mieters zu tun.
Nun die Frage: müssen wir (auf unsere Kosten) zum Auszug die Wände weiß streichen? Im Mietvertrag ist eine entsprechende Standardklausel vorhanden. Was passiert mit der eingezogenen Wand? "Gehört" sie uns, sprich können oder müssen wir sie gar entfernen?

Bin echt überfragt und danke schon mal für die Antworten :)

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31 Antworten
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#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

###Was ist aber, wenn an einigen Stellen größere Schrammen durch Unachtsamkeit mit Möbeln entstanden sind? Muss nun doch eine Komplettsanierung gezahlt werden, oder wird das irgendwie anteilig umgelegt?###
Ich wüsste nicht wie man 10 Jahre altes Parkett nur gezielt austauschen könnte. Ist ja Holz und altert und man kann es im Gegensatz zu Laminat nicht nur teilweise tauschen, da man den Unterschied sieht.

Zum Rest mal wieder die übliche Frage: Was steht denn im Mietvertrag?

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#2
 Von 
boederling
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zum Rest steht nichts im Vertrag, daher ist mir das Ganze ein wenig unklar ...

Und wie verhält es sich nun mit der Reparatur? 80m² altes Parkett, der Mieter beschädigt eine kleine Stelle und er muss alles erneuern? Kann ja wohl nicht angehen?? Es muss doch eine Regelung geben, die irgendwie die Wertminderung des Bodens als Grundlage für eine Ersatzzahlung heranzieht. Denn das Parkett ist dank der völlig wahnwitzigen Sparneurose des Vermieters wie so vieles andere auch in schlechtem Zustand (mangelhaft verlegt).

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#3
 Von 
guest123-2162
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 25x hilfreich)

Nein Sie werden nicht die Erneuerung des Fußbodens zahlen, auch wenn Sie einige kleinere Kratzer hinterlassen. Dafür haben Sie ja schießlich Miete gezahlt und das nicht zu wenig.

Damit ist dem VM gegenüber ein gewisser Verschleiß abgegolten!

A.Meyer

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#4
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 789x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
guest123-2162
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 25x hilfreich)

+++ Denn das Parkett ist dank der völlig wahnwitzigen Sparneurose des Vermieters wie so vieles andere auch in schlechtem Zustand +++

+++Ich kann es langsam nicht mehr hören.+++

Wieso, das ist doch Alltag in Deutschland und typisch Vermieter!
Sparen, sparen, knausern geizen aber viel viel Miete nehmen!
Eben halt typisch Vermieter!

Aber das versteht ein Halbgott wohl eher nicht, wie so vieles andere auch nicht!

A. Meyer

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#6
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 789x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
guest123-2162
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 25x hilfreich)

---Und das kannst Du auch irgendwie belegen ?---

Nein das kann ich nicht nur irgendwie sondern anhand der Aktenlage sogar höchst präzise darlegen! Schließlich führen wir hier eine OnlineDatenbank mit allen Fällen! :pc:

A. Meyer

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#8
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

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#9
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

1. Parkett
Die Mietsache ist nach Ablauf der der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben, d.h. ohne Schäden. Abnutzungen und Gebrauchsspuren, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, müssen jedoch nicht beseitigt werden, sondern sind mit der Miete abgegolten. So gehören z.B. Rillen in eine Parkettfußboden, die durch die Benutzung eines Bürostuhls mit Rollen entstanden sind, noch zum vertragsgemäßen Mietgebrauch; AG Leipzig v. 03.05.2005 in NJW-RR 2004, 1378. Die vom Fragesteller beschriebenen „größere Schrammen durch Unachtsamkeit“ hören sich aber eher nach einer Verletzung des Vermietereigentums als nach Mietgebrauch an. Dass beim Umräumen mal etwas kaputt gehen kann, ist zwar normal, aber der entstandene Schaden ist deshalb nicht Mietgebrauch.
Es kommt wohl daher darauf an, wie groß „größere Schrammen“ sind. Eventuell ist der Vermieter zu deren Beseitigung – zu mehr aber auch nicht - verpflichtet.
Ist man als Mieter der Auffassung, es handele sich bei den Schrammen gleichwohl nur um Spuren eines ordnungsgemäßen Mietgebrauchs, sollte man die Schrammen dokumentieren, um im eventuellen Streitfall unter Verwahrung gegen die Beweislast nachweisen zu können, dass die Schrammen nur Gebrauchsspuren, nicht aber Schäden sind.
Befürchtet man als Mieter, dass der Vermieter gleichwohl Schadenersatzansprüche geltend machen könnte, kann man sich auch einmal ein Angebot eines Unternehmers einholen, um festzustellen, wie viel eine Schadensbeseitigung kosten würde. Damit ist man jedenfalls gegen überzogene Forderungen des Vermieters gewappnet, denn der Vermieter ist natürlich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, die Kosten der Schadensbeseitigung so gering wie möglich zu halten. Der Vermieter darf den Schaden nicht zum Anlass für eine Luxussanierung des Fußbodens nehmen. Ein Handwerker kann sicherlich auch besser beurteilen, wie ein eventueller Schaden am besten – Abschleifen, Reparatur - beseitigt werden kann.
Steht schon jetzt fest, dass der Schaden ersetzt werden muss, dann kann es sinnvoll sein, dass sich der Mieter in Absprache mit dem Vermieter schon jetzt um die Schadensbeseitigung kümmert.

2. Wandfarbe
Der Mieter ist auch dann gehalten, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, wenn er selbst die Wohnung in einem anderen Zustand erhalten hat; das hat er schließlich im Mietvertrag unterschrieben. Daher währen die Wände z.B. auch dann weiß zu streichen, wenn der Mieter die Wohnung mit bunten Wänden erhalten hat.
Eine Vertragsklausel, wonach der Mieter aber die Wohnung zwingend weiß streichen muss, ist meinem Wissen nach unwirksam. Der Vermieter kann nur verlangen, dass die Wohnung in neutralen Farben gestrichen wird. Ein Anstrich in grellen Farben wäre aber wieder ein „Schaden“, den der Mieter beseitigen müsste.

3. Rückbau
Hier ist der Sachverhalt am wenigsten eindeutig. Mieter, die Umbauten in der Wohnung vornehmen, müssen diese bei Rückgabe der Wohnung zurückbauen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Umbauten erlaubt hat, denn die Erlaubnis Umbauten vorzunehmen beinhaltet nicht automatisch, dass der Vermieter diese auch nach Ablauf der Mietzeit behalten möchte. Natürlich können die Parteien etwas anderes vereinbart haben, z.B. dass der Vermieter die Umbauten übernimmt.
Weil die Umbauten hier wohl schon vor Beginn der Mietzeit vorgenommen worden sind, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass ein Rückbau nicht vorgenommen werden muss. Es hätte jedenfalls nahe gelegen, dieses im Mietvertrag zu regeln. Dort findet sich aber offenbar keine Regelung.
Wenn der Vermieter die Wohnung schon wieder annonciert hat, könnte man auch einmal in die Annonce hineinschauen. Wenn dort die Wohnung in dem derzeitigen Zuschnitt angeboten wird – Grundriss, Fotos – und der Vermieter die potentiellen Nachmieter nicht darauf hinweißt, dass die Wohnung noch umgebaut wird, dann geht der Vermieter wohl selber davon aus, dass der derzeitige Mieter nicht zum Rückbau verpflichtet ist. Daran sollte der Vermieter festgehalten werden.

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#10
 Von 
boederling
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

+++ Denn das Parkett ist dank der völlig wahnwitzigen Sparneurose des Vermieters wie so vieles andere auch in schlechtem Zustand +++

+++ Ich kann es langsam nicht mehr hören. +++

Vielleicht sollte man nicht über Dinge urteilen, von denen man keine Ahnung hat. Wir sind ziemlich gutmütige Mieter, die nicht versuchen, jedes Versäumnis des Vermieters sofort zu Geld zu machen - Gelegenheit gab es von tagelang ausgefallener Heizung über Baulärm und bis zum heutigen Tag mangelhaft gesichertem Balkon genug. Mir fehlt schlicht die Zeit bzw. sie ist mir zu Schade, wegen ein paar Kröten gleich zum Anwalt zu rennen, böse Briefe zu schreiben oder sonstwas zu unternehmen.
Ich möchte nun lediglich vermeiden, zum Auszug und als Dank der Gutmütigkeit auch noch ausgenommen zu werden.

Ich möchte mich für die erhellenden Antworten bedanken, so langsam sehe ich klarer, vielen Dank! :) Zwei Fragen sind noch geblieben ...

zu 1)
Angenommen es lässt sich partiell nicht ausbessern, da es schlicht gealtert ist, die Farbe verändert hat usw. - kann es mir dann passieren, dass ich doch die Komplettsanierung zahle, oder ist der Vermieter verpflichtet, hier auch eine Summe, die der tatsächlichen Wertminderung entspricht, zu akzeptieren?

zu 2)
Es gibt eine Quittung, die belegt, dass der Vermieter von mir zu bzw. vor Beginn des Mietverhältnisses Geld für Arbeiten erhalten hat, die das Streichen der Wände einschließen. Wenn ich nun zum Auszug noch einmal streiche habe ich das ja irgendwie doppelt gemacht und bezahlt - ist das einfach mein persönliches Pech, nicht auf einen Vertrag mit entsprechender Klausel, die das besser regelt, gedrängt zu haben?

zu 3)
Ich glaube nicht, dass jemand die Wohnung ohne die Umbauten mieten würde, von daher wird der Vermieter das alles behalten wollen.

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#11
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

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#12
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

zu 1.)
Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, der muss grundsätzlich den ursprünglichen Zustand herstellen, es sei denn, das ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Der ursprüngliche Zustand kann aber praktisch gar nicht mehr hergestellt werden - ein neues Parkett würde ja auch nicht dem abgenutzten entsprechen - und es bleibt daher eigentlich nur Abschleifen, Ausbessern oder Wertersatz. Was da möglich ist, kann aber nur ein Fachmann beurteilen. Der Vermieter wird sich im Zweifel für die kostspieligere Variante entscheiden. Daher kann es nicht schaden, wenn sich der Mieter selbst informiert, zumindest aber den Schaden dokumentiert. Im Zweifel würde ich - unter Vorbehalt - sagen, Reparatur oder Wertersatz, denn Abschleifen nach neun Jahren ist unverhältnismäßig. Kosten fürs Abschleifen würde ich nur anteilig bezahlen - das wäre dann so etwas Ähnliches wie Wertersatz.

2.)
Wenn Sie unterschrieben haben, dass Sie bei Auszug streichen, dann müssen Sie das auch tun, es sei denn die Klausel ist unwirksam. Eine Klausel, die nur weiße Farbe zulässt ist - meine ich - unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt; googeln Sie mal dazu. Bei einer unwirksamen Klausel müssen Sie gar nicht streichen, es sei denn, es liegt eine "Beschädigung" vor; z.B. schwarz gestrichene Wände.

Die Frage nach dem Streichen könnten Sie ja als Verhandlungsmasse beim Parkett benutzen.

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#13
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

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#14
 Von 
guest123-2170
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#15
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@Scalar
Ich meine, wenn die Klausel, dass nur Weiß gestrichen werden darf, unwirksam ist, dann muss überhaupt nicht gestrichen werden, es sei denn, der aktuelle Anstrich - schwarz, lila oder so - stellt eine Beschädigung der Wohnung dar.
Dazu folgendes urteil des AG Lübeck:
http://www.das-rechtsportal.de/NR/exeres/F964915D-6320-4B62-82C5-40D18F2F8505,frameless.htm?NRMODE=Published

Wenn die Klausel wirksam ist, dann muss aber so gestrichen werden, wie es vereinbart worden ist, denn das hat der Mieter ja unterschrieben.

@Halbgott
Selbstverständlich übertrifft Ihr Praxiswissen aus Ihrer Tätigkeit als Vermieter alles Dagewesene, doch ausnahmsweise kann ein Handwerker vielleicht doch neutraler beurteilen, was notwendig ist.

Unabhängig davon müsste sich der Vermieter beim Abschleifen den dadurch entstandenen Vorteil anrechnen lassen, so dass der Mieter allenfalls einen Teil der Kosten tragen muss.

Schaltet der Vermieter hier auf stur, würde ich als Mieter dies bei den anderen Sachen machen. Eien Verhandlungslösung über den Parkettschaden wäre sicherlich am sinnvollsten.

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#16
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

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#17
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
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#18
 Von 
Ilsa1939
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Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@Halbgott
> Das kommt darauf an, ob das Abziehen ohnehin notwendig wäre.

Da haben Sie mal Recht. Es kommt auf die „Lebensdauer“ von Parkett an. Das einzige was ich dazu gefunden habe, ist AG Köln vom 24.02.1977, wonach ein Abschleifen alle 12 bis 15 Jahre notwenig ist. Mag sein, dass die „Lebensdauer“ heutigen Parketts länger ist, aber die Erfahrung lehrt, nicht alles wird besser. Wenn man von einer „Lebensdauer“ von 15 Jahren bis zum Abschleifen ausgeht und das Parkett wie hier schon 9 Jahre alt ist, dann muss der Vermieter neun Fünfzehntel selber zahlen, denn der Mieter hat dann nur das um sechs Jahre frühere Abschleifen zu vertreten.

Das aber auch nur dann, wenn das Abschleifen wirklich notwendig war – hier sollte der Mieter dem Rat eines Handwerkers mehr vertrauen als der Ferndiagnose eines Vermieter-User im 123-Forum - und wenn es sich um einen Schaden und keine Gebrauchsspuren handelt.

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#19
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 789x hilfreich)

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#20
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Vielelicht ist's auch für 39,90 € möglich.

http://www.multiduese.de/shop/product_info.php/info/p29_-Reparatur-Set--PLOR---Komplettset.html

Weder Sie noch ich wissen, wie die Schramme aussieht.

Ist vielleicht ohnehin 'ne Möglichkeit, damit der Vermieter das Parkett abnimmt.

-- Editiert von Mausi1939 am 08.01.2009 20:34

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#21
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 789x hilfreich)

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#22
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

:love:

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#23
 Von 
boederling
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke nochmals allen, die sich bemüht haben, mir zu helfen. Ich plane auch, hier eine vernünftige Verhandlungslösung zu finden, nur bin ich mir bei meinem Vermieter nicht sicher, ob er alle "Feinheiten" des Rechts überhaupt kennt (er konnte nicht recht nachvollziehen, dass man Miete kürzen kann, wenn die Heizung ne Woche ausfällt - bei einstelligen Temperaturen).
Insbesondere der Punkt mit der periodischen Grunderneuerung von Parkett finde ich interessant, denn die 9 Jahre waren eher die Untergrenze, vermutlich liegt es schon länger. Dann musser ohnehin erneuern, und das bezahl ich dann eher ungern :D Der Fachmann zu Fußböden ist für morgen bestellt.


Viele Grüße, boederling

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest123-2214
Status:
Praktikant
(678 Beiträge, 628x hilfreich)

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#25
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 789x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Zum Parkett:

Es gibt keinen Anspruch auf eine periodische Erneuerung des Parketts. Da hat Halbgott recht. Der Vermieter MUSS das Parkett nur erneuern, wenn es so schlecht ist, dass es einen Mietmangel darstellt. Da habe ich mich vielleicht undeutlich ausgedrückt. Mir ging es darum, einen Hinweis zur Vorteilsanrechnung zu geben. Dort gilt: Je kürzer die "Lebensdauer" des Parketts und je älter das Parkett, desto größer ist der Vorteil, den der Vermieter aus einer Erneuerung des Parketts zieht. Die 15 Jahre waren nur ein Hinweis zu einem Urteil, bei dem ein Gericht sich einmal zur gewöhnlichen "Lebensdauer" eines Parkettbodens geäußert hatte. Sie können ja auch mal den Fachmann fragen, was der so sagt. Im für den Mieter günstigsten Fall ist das Parkett so alt, dass ihm fast kein Wert mehr zukommet, und der Vermieter sich daher den durch ein neues Parkett erlangten Vorteil fast vollständig anrechnen lassen muss, d.h. der Mieter zahlt nur sehr wenig.

+++ er konnte nicht recht nachvollziehen, dass man Miete kürzen kann, wenn die Heizung ne Woche ausfällt - bei einstelligen Temperaturen +++

Bei Mietminderung haben Vermieter IMMER Verständnisprobleme. Das liegt in der Natur der Sache.



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#27
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 789x hilfreich)

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#28
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@Halbgott

Sie haben da ja völlig Recht - und ich habe keine Lust mich mit Ihnen zu streiten - denn dass das von mir gefundene Urteil nur ein erster Anhaltspunkt sein kann, ist doch klar. Und das Vermieter und Mieter die Sache anders sehen ist genauso wenig überraschend wie die Tatsache, dass der Geschädigte immer behaupten wird, die beschädigte Sache sei noch "wie neu" gewesen.

In der Praxi liegt die Wahrheit in der Miete. Es ist die typische Situation, wo man sich vor Gericht vergleichen würde. Der Richter macht einen Vorschlag, die Parteien stimmen zu – fertig! Stimmen die Parteien nicht zu, wird das Ergebnis des Vergleichsvorschlags „zur Strafe“ ins Urteil geschrieben – auch fertig!

Vor dem Vergleichsvorschlag schaut der Richter in den Kommentar und findet vielleicht das olle Urteil vom AG Köln mit den 15 Jahren. Ist der Vermieter damit nicht zufrieden, dann gibt’s vielleicht einen Stäbchen-Bonus.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 789x hilfreich)

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#30
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

1.)
Ist doch wohl noch genug unbeschädigtes Parkett da, ...

... das bis zum Ende der "Lebensdauer" eines Parkettfußbodens durch normalen Mitgebrauch "abgewohnt" werden kann. Oder schlagen Sie sich jetzt neuerdings auf die Mieterseite, wonach Parkettfußboden wegen der besonders pfleglichen Behandlung durch die Mieter eine erhöhte Nutzungsdauer haben.

2.)
Neues Parkett wäre für mich kein Vorteil, ...

... und hat mit dem Parkett in der Wohnung des Fragestellers auch Nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

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