Autokauf mit nicht korrekte Schadenangabe

15. April 2002 Thema abonnieren
 Von 
namik
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Autokauf mit nicht korrekte Schadenangabe

Ich habe folgendes Problem;
Ich habe am 12.03.2002 von ein Händler einen Jahreswagen gekauft. Das Fahrzeug hatte reparierte Blechschaden gehabt. Der Verkaufer hatte geringe blechschaden auf der
linke seite geredet. Nach allgemeines Kaufvertag habe ich das Fahrzeug gekauft.
Jetzt einiges Probleme aufgetaucht. Komische Gereusche aus  Antriebswelle, und Rechte Seiten,
Getriebe war undicht. Ein Fachwerkstatt und festgestellt, daß das Auto und auch das Getribe kommtlet zerlegt worden ist. Antriebswelle und ABS sensoren war auch Kaputt. Übrigens Auto hatte auch ganze rechte seite Unfalschaden gehabt, und Unsachlich repariert. Also
erhebliche Schaden gehabt als der Verkaufer gezeigt. Nun übernimmt die Garantie auch nicht Hersteller selbst. Das Ganze ist ein typsche Betrugsfall.
Ich will Auto zurückgeben , aber Verkäufer Rücknahme abgelehnt.

Noch ein Punk: obwohl er ein Händler war , verkaufte das Auto als Privat Person.

was kann ich tun?

Problem nach Autokauf?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Am günstigsten wäre es, wenn sich der Händler im schriftlichen Kaufvertrag dahingehend festgelegt hätte, daß ein Unfallschaden nur linksseitig bestanden habe. Ansonsten müßte mittels Zeugen der Nachweis geführt werden, daß eine entsprechende Zusicherung erfolgt ist.

Im Hinblick auf Getriebe, Antriebswelle und ABS steht Ihnen ein Anspruch auf Wandlung (Rückgängugmachung) bzw. Minderung (Kaufpreisreduzierung) zu, sofern man die Raparaturversuche des Händlers nachweisen kann. In diesem Fall hätte er Sie arglistig getäuscht.

Interessant wir das Ganze jedoch, wenn Sie berichten, daß der Händler Ihnen das Fz. als Privatmann verkauft hat.
Haben Sie Mehrwersteuer entrichtet? Gegebenenfalls sollte man sich beim Vorbesitzer nach Unfallschäden und Reparaturen erkundigen. In diesem Zusammenhang könnte man zudem fragen, ob der Vorbesitzer an den Händler oder an eine Privatperson verkauft hat.
Ich kann nur vermuten, das der Händler hierdurch versucht die Gewährleistung vom 01.01.02 zu umgehen. Danach können Privatleute nach wie vor die Gewährleistung ausschließen, Händler hingegen nicht.

Von daher sollte der Verkäufer mit kurzer Frist zur Wandlung/Minderung aufgefordert werden. Gegebenenfall müßte tatsächlich noch Strafanzeige erstattet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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