B-Ware rechtfertigt keine Verkürzung der Gewährleistung
Mehr zum Thema: Kaufrecht, B-Ware, gebraucht, zweite Wahl, Gewährleistung, Verjährung, AGB, eBayProbleme beim Verkauf von Ware zweiter Wahl als "gebraucht" über Ebay
Ein Verbrauchsgüterkauf ist jeder Kaufvertrag, mit dem ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft, § 474 I 1 BGB. Im Rahmen eines solchen Verbrauchsgüterkaufs gelten besondere Schutzvorschriften zu Gunsten des Käufers.
Bei gebrauchter Ware kann Gewährleistung verkürzt werden
Eine zentrale Regelung diesbezüglich ist § 475 BGB, der es einem Verkäufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs weitestgehend verbietet, durch Vereinbarung von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen zum Nachteil des Käufers abzuweichen. Zulässig ist lediglich nach § 475 III BGB, dass Schadensersatzansprüche des Käufers beschränkt oder ausgeschlossen werden. Geschieht dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), darf hierdurch jedoch keine unangemessene Benachteiligung des Käufers eintreten, was zum Beispiel der Fall wäre, wenn Schadensersatzansprüche auch für ein grobes Verschulden des Verkäufers ausgeschlossen wären.
seit 2007
Weiter erlaubt es § 475 II BGB, auch in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs über gebrauchte Sachen die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf 1 Jahr zu verkürzen.
B-Ware ist keine gebrauchte Sache
Hiervon hatte der Verkäufer eines Notebooks im Rahmen einer eBay-Auktion Gebrauch gemacht, das er als "B-Ware" deklariert hatte. In der Artikelbeschreibung definierte er B-Ware als Verkaufsartikel, die nicht mehr original verpackt sind oder deren Originalverpackung beschädigt ist sowie Artikel, die bereits einmal ausgepackt waren und vorgeführt bzw. von Kunden angesehen wurden. Doch handelt es sich damit um eine "gebrauchte" Sache im Sinne von § 475 II BGB?
Nein! So entschied jüngst das OLG Hamm (Urteil des OLG Hamm vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13). Das fragliche Notebook mag zwar B-Ware sein, aber das macht es nicht zu einer gebrauchten Sache. Der Verkäufer dürfe die gesetzliche Verjährungsfrist des § 438 BGB nicht verkürzen, weshalb sich die dem Verkäufer erteilte Abmahnung, um die es in dem Rechtsstreit ging, als rechtmäßig erwies.
Das Gericht führt aus, dass Sachen dann gebraucht seien, wenn sie bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmangelrisiko behaftet seien. Denn das sei es, was es rechtfertige, im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs die Verjährungsfrist verkürzen zu dürfen. Sachen seien nicht gebraucht, nur weil man sie schon einmal ausgepackt und vorgeführt habe. Denn dies führe sie gerade noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zu, so das OLG Hamm.
Gewährleistungsausschluss auf eBay nicht immer wirksam
Dieser Fall belegt wieder einmal, dass im Online-Warenverkauf - auch bei eBay - zahlreiche Vertragsklauseln verwendet werden, die rechtlich unwirksam sind. Stellen Käufer fest, eine mangelbehaftete Kaufsache erworben zu haben, sollten nicht von vornherein gutgläubig davon ausgehen, dass ein Gewährleistungsausschluss in jedem Fall wirksam ist. Vielmehr sollten sie sich dahingehend beraten lassen, ob ihnen nicht doch Gewährleistungsansprüche zustehen. Verkäufer sollten die ihrerseits verwendeten Vertragsklauseln gründlich prüfen und bei Zweifeln anwaltlich überprüfen lassen. Andernfalls können sie nicht nur Streit mit ihren Kunden bekommen, sondern auch abgemahnt werden.
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