BGH: Verwirkung des Unterhalts wegen Umgangsvereitelung nur in seltenen Fällen möglich

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BGH: Verwirkung des Unterhalts wegen Umgangsvereitelung nur in seltenen Fällen möglich

Kann der nacheheliche Unterhalt verwirkt werden, wenn der geschiedene Ehegatte das Umgangsrecht vereitelt? Diese Frage hatte der BGH zu entscheiden. Die Antwort ist eindeutig: nur in extremen Ausnahmefällen kann in solchen Fällen der Unterhalt ausgeschlossen werden.

1. Sachverhalt

Klaus Wille
Rechtsanwalt
Waidmarkt 11
50676 Köln
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Fachanwalt für Familienrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Kindschaftsrecht

Die Parteien waren geschieden und hatten ein gemeinsames Kind, dass bei der Kindesmutter lebte. Der Kindesvater zahlte Unterhalt. Der Kläger reichte eine Abänderungsklage ein. Er vertrat die Auffassung, der Unterhalt sei gemäß §1579 Nr. 6 BGB verwirkt. Er begründete die Klage u.a. damit, die Beklagte beeinflusse das Kind so stark, dass das Kind den Kontakt ablehne. Die Beklagte habe eine Umgangsvereinbarung seit Jahren nicht eingehalten. Auch Vermittlungsversuche des Jugendamtes seien gescheitert. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht sind dieser Argumentation nicht gefolgt.

2. Rechtlicher Hintergrund

Gemäß §1579 Nr. 6 BGB kann ein Unterhaltsanspruch eingeschränkt, herabgesetzt oder befristet werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Dabei muss es ein schwerwiegendes und eindeutiges Fehlverhalten sein. So kann die Leugnung der außerehelichen Zeugung eines Kindes ein solches Fehlverhalten sein. Gleiches gilt für den Fall, wenn die Ehefrau ihrem Mann ein Kind "unterschieben" will.

3. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2007 (Az. : XII ZR 158/04)

Der BGH bestätigte zwar, dass eine Umgangsvereitelung zur einer Einschränkung des Unterhaltsanspruchs führen könne. Dazu müsse aber eine massive und fortgesetzte Vereitelung des Umgangs zwischen Umgangsberechtigten und Kind vorliegen. Doch dazu müsse derjenige, der sich darauf beruft, die gesamten Umstände darlegen und beweisen. Allein daran mangele es hier schon:

"Der Kläger hat bereits nicht hinreichend vorgetragen, dass der Beklagten ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist. Der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es deshalb nicht, vielmehr wäre dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen.Der Kläger hat zum einen nicht dargetan, wie sich sein Umgang mit dem Kind und das Verhältnis zu diesem nach der Trennung der Ehegatten im Einzelnen gestaltet hat. Ebenso wenig ist seinem Vorbringen zu entnehmen, welche Bemühungen er selbst in der Vergangenheit unternommen hat, um eine Änderung der ablehnenden Haltung des Kindes herbeizuführen, etwa indem er diesem durch Briefe oder gelegentliches Übersenden von kleinen Geschenken seine fortbestehende Zuneigung vermittelt hat.

Zum anderen hat der Kläger das der Beklagten angelastete Verhalten nicht hinreichend konkretisiert, sondern nur pauschal einen von dieser verursachten Loyalitätskonflikt des Kindes angeführt. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, es sei ebenfalls denkbar, dass die ablehnende Haltung des Kindes auch auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sei, jedenfalls nicht auszuschließen. Solange das aber der Fall ist, erscheint die Schlussfolgerung, der Beklagten sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen, bereits nicht gerechtfertigt."

4. Weitere Entscheidung

Eine der wenigen Entscheidungen, in welcher der Unterhalt aufgrund der Umgangsvereitelung ausgeschlossen wurde, wurde durch das OLG München am 14.02.2006 (Az. : 4 UF 193/05) entschieden. In diesem Fall war es aber sehr offensichtlich: so hatte die Kindesmutter dem Kindesvater sexuellen Missbrauch vorgeworfen und außerdem, noch im Termin deutlich gemacht, dass sie weiterhin keinen Umgang gewähren will. Sie wollte sowohl nach mehreren gerichtlichen Hinweisen als auch nach Zwangsgeldfestsetzungen keinen Umgang gewähren.

5. Fazit

Auch mit dieser Entscheidung wird ersichtlich, dass es für den Umgangsberechtigten fast unmöglich ist, den Unterhalt auszuschließen, wenn das Umgangsrecht vereitelt wird. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass es nur wenige Entscheidungen zu diesem Thema gibt. Betrachtet man die praktischen Umsetzungsprobleme bei Umgangsvereitelungen, so ist eine Hilfslosigkeit der Umgangsberechtigten offensichtlich.

Rechtsanwalt Klaus Wille
Breite Str. 147 - 151
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Tel. : 0221/ 2724745
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Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 - 151
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