BZRG Zentralregister & Erziehungsregister

16. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Grimm123
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Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
BZRG Zentralregister & Erziehungsregister

Hallo an Alle,

vielleicht könnt Ihr mir bei der Klärung einiger Fragen helfen...

Der 3.Teil des BZRG ist das Erziehungsregister.

Der § 59 (Führung des Erziehungsregisters) besagt das die Vorschriften des 2. Teils des BZRG (Zentralregister) für den 3. Teil gelten sofern die § 60-64 nichts anderes bestimmen.

Konkreter Fall:

Der A strebt eine Ausbildung im öffentlichen Dienst an. In seiner Jugend (mit 16 Jahren), wurde der A wegen Diebstahls zu 20 Sozialstunden verurteilt. Diese Verurteilung wurde nur in das Erziehungsregister eingetragen und mit Vollendung seines 24. Lebenjahres wieder entfernt. Der A ist jetzt 26.

Allerdings steht im §64 Abs. 4 (3.Teil des BZRG (Erziehungsregister)) das die § 51 und 52 (2.Teil des BZRG (Zentralregister)) entsprechend gelten.

Heißt für mich das ein entfernter Eintrag im Erziehungsregister (3.Teil), genau so behandelt wird wie ein getilgter Eintrag im Zentralregister (2.Teil).

Stimmt das so?

Zudem gibt es einen Unterschied zwischen einem getilgten Eintrag im Zentralregister (2.Teil) und einem entfernten Eintrag im Erziehungsregister (3.Teil)?

Unterscheiden sich Tilgung und Entfernung?

Eine getilgter oder entfernter Eintrag beutet für mich eigentlich das er wirklich gelöscht ist. Also niemand mehr Zugriff darauf hat oder irgend etwas einsehen kann egal was passiert, da ja alles unwiderruflich gelöscht ist.

Der § 52 (Ausnahmen) des 2. Teils (Zentralregister) führt hier aber Abs. 1 Nr 1-4 und Abs. 2 an unter deren Voraussetzungen der getilgte Eintrag wieder verwendet werden kann.

Gleiches gilt für den § 63 Abs. 4 (Entfernung von Eintragungen) des 3.Teils (Erziehungsregister), da dieser sich klar auf den § 51 (Verwertungsverbot) und § 52 (Ausnahmen) des 2.Teils (Zentralregister) bezieht bzw. diese entsprechend gelten.

Bedeutet also getilgt und oder entfernt nicht wirklich gelöscht? Führen getilgte oder entfernte Einträge ein Schattendasein, bis vielleicht irgendwann einmal eine Ausnahme Anwendung findet?

Muss der A sich vielleicht Sorgen machen, dass der entfernte Eintrag aus dem Erziehungsregister, für seine angestrebte Ausbildung im öffentlichen Dienst doch noch Probleme bereiten könnte?

Hoffentlich habe ich alles verständlich formuliert.

Über die Aufklärung der Lage würde ich mich sehr freuen... ;)

Vielen Dank schon mal an Alle!!

Grüße

Grimm

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-- Editiert Grimm123 am 16.01.2014 02:52

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9 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Allerdings steht im §64 Abs. 4 <hr size=1 noshade>


Sie meinen § 63, Abs. 4

quote:<hr size=1 noshade>Heißt für mich das ein entfernter Eintrag im Erziehungsregister (3.Teil), genau so behandelt wird wie ein getilgter Eintrag im Zentralregister (2.Teil). <hr size=1 noshade>


Soweit es das Verwertungsverbot und die Ausnahmen davon angeht, ja.

quote:<hr size=1 noshade>Zudem gibt es einen Unterschied zwischen einem getilgten Eintrag im Zentralregister (2.Teil) und einem entfernten Eintrag im Erziehungsregister (3.Teil)?

Unterscheiden sich Tilgung und Entfernung? <hr size=1 noshade>


Einträge im BZR gehen nach Ablauf der Tilgung sfrist noch in eine 1jährige Überliegefrist und werden nach deren Ablauf entfernt . Im Erz.-Reg. gibt es diese Überliegefrist nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Eine getilgter oder entfernter Eintrag beutet für mich eigentlich das er wirklich gelöscht ist. Also niemand mehr Zugriff darauf hat oder irgend etwas einsehen kann egal was passiert, da ja alles unwiderruflich gelöscht ist. <hr size=1 noshade>


Bei einem entfernten Eintrag ist das auch der Fall.

quote:<hr size=1 noshade>Der § 52 (Ausnahmen) des 2. Teils (Zentralregister) führt hier aber Abs. 1 Nr 1-4 und Abs. 2 an unter deren Voraussetzungen der getilgte Eintrag wieder verwendet werden kann....usw. <hr size=1 noshade>


Ihr Verständnisproblem ist das folgende: ;)

Ein Eintrag, bzw. die zugrunde liegende Verurteilung , kann doch auch auf andere Weise bekannt werden, als dadurch, dass die "verwertende Stelle" Auskunft aus dem jew. Register erhält.

Simples Beispiel:

Jugendrichter X verurteilt des 20jährigen Y zu 4 Wochen Dauerarrest. Das Urteil kommt ins Erziehungsregister und wird am 24. Geburtstag des X wieder entfernt.

Am seinem 26. Geburtstag steht Y erneut vor Richter X, der jetzt Vorsitzender einer großen Strafkammer in der allg. Strafabeitlung des Landgerichts ist. Im Registerauszug den Richter X von Y hat steht: "keine Eintragung". Im Kopf von Richter X steht (als der den Y sieht und wiedererkennt) jedoch: "Halt, da war doch mal das und das, wofür ich dem Burschen 4 Wochen Arrest aufgebrummt habe".

Dieses Wissen darf Richter X nicht nachteilig zu Lasten des Y verwenden, aufgrund § 51 iVm. § 63(4) BZRG (außer halt in den Fällen des § 52 BZRG )

Das Verwertungsverbot aus § 51 BZRG bezieht sich also nicht nur auf den Eintrag der Verurteilung im Register, sondern auf die Verurteilung als solches , egal wann und auf welche Weise sie bekannt wird.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 16.01.2014 11:49

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#2
 Von 
Grimm123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Streetworker,

erstmal Danke für Ihre ausführliche Antwort. ;)

Ja ich meinte den § 63, Abs. 4

Also ist es so das wenn etwas aus dem Erziehungsregister und oder Zentralregister entfernt ist, dann ist es auch wirklich gelöscht, sodass niemand mehr den entfernten Eintrag sehen kann und oder wieder herstellen kann und oder davon über das Erziehungsregister und oder Zentralregister Wind bekommen kann, weil solch ein entfernter Eintrag definitiv und unwiderruflich für alle Zeit gelöscht ist völlig 100%tig 1000%tig egal was passiert?

Es geht bei den so genannten Ausnahmen des § 52 also nur um einen anderen Weg des Bekanntwerdens, da ja im Erziehungsregister und oder Zentralregister nichts mehr zu finden ist... eben wie in Ihrem Beispiel auch die Erinnerung eines Richters. Selbst wenn keine physischen Dokumente wie Papiere und oder etwas in der Art oder der gleichen in Bezug auf eine frühere Verurteilung vorliegen?

Beispiel 1:

Der Y steht wegen einer anderen Sache wieder vor Gericht. Der Richter X erkennt den Y und weiß über seine frühere Verurteilung zu 4 Wochen Dauerarrest Bescheid. Da aber keine Voraussetzungen für den § 52 vorliegen, darf der Richter X sein Wissen also seine Erinnerung nicht in den neuen Prozess mit einfließen lassen und diese Sache nicht erwähnen und oder gegen den Y verwenden.

Beispiel 2:

Der Y steht wegen einer anderen Sache wieder vor Gericht. Der Richter X erkennt den Y und weiß über seine frühere Verurteilung zu 4 Wochen Dauerarrest Bescheid. Die Voraussetzungen für den § 52 sind in diesem Fall erfüllt, sodass der Richter X seine Erinnerung um die frühere Verurteilung wieder gegen den Y verwenden darf. Auch und obwohl es z.B. keine Dokumente wie Papiere und oder einen Eintrag im Erziehungsregister und oder Zentalregister und oder im Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrenregister und oder Unterlagen bei der Polizei gibt. Die bloße Erinnerung des Richters X würde hier also ausreichen um die frühere Sache wieder ins Spiel zu bringen?

Habe ich jetzt alles richtig verstanden?

Grüße

Grimm

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Also ist es so das wenn etwas aus dem Erziehungsregister und oder Zentralregister entfernt ist, dann ist es auch wirklich gelöscht, sodass niemand mehr den entfernten Eintrag sehen kann und oder wieder herstellen kann und oder davon über das Erziehungsregister und oder Zentralregister Wind bekommen kann, weil solch ein entfernter Eintrag definitiv und unwiderruflich für alle Zeit gelöscht ist völlig 100%tig 1000%tig egal was passiert?


Ja

quote:
Es geht bei den so genannten Ausnahmen des § 52 also nur um einen anderen Weg des Bekanntwerdens, da ja im Erziehungsregister und oder Zentralregister nichts mehr zu finden ist... eben wie in Ihrem Beispiel auch die Erinnerung eines Richters. Selbst wenn keine physischen Dokumente wie Papiere und oder etwas in der Art oder der gleichen in Bezug auf eine frühere Verurteilung vorliegen?


Ja

quote:
Der Y steht wegen einer anderen Sache wieder vor Gericht. Der Richter X erkennt den Y und weiß über seine frühere Verurteilung zu 4 Wochen Dauerarrest Bescheid. Da aber keine Voraussetzungen für den § 52 vorliegen, darf der Richter X sein Wissen also seine Erinnerung nicht in den neuen Prozess mit einfließen lassen und diese Sache nicht erwähnen und oder gegen den Y verwenden.


Ja, das ist ja genau das Beispiel was ich oben nannte.
quote:

Der Y steht wegen einer anderen Sache wieder vor Gericht. Der Richter X erkennt den Y und weiß über seine frühere Verurteilung zu 4 Wochen Dauerarrest Bescheid. Die Voraussetzungen für den § 52 sind in diesem Fall erfüllt, sodass der Richter X seine Erinnerung um die frühere Verurteilung wieder gegen den Y verwenden darf. Auch und obwohl es z.B. keine Dokumente wie Papiere und oder einen Eintrag im Erziehungsregister und oder Zentalregister und oder im Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrenregister und oder Unterlagen bei der Polizei gibt. Die bloße Erinnerung des Richters X würde hier also ausreichen um die frühere Sache wieder ins Spiel zu bringen?

Habe ich jetzt alles richtig verstanden?


Ja ...

wobei

quote:
obwohl es z.B. keine Dokumente wie Papiere ... und oder Unterlagen bei der Polizei gibt.


Dokumente und Papiere gibt es "immer". Wir sind in Deutschland ;) Die Löschung bei der Polizei betrifft die Löschung eines Datensatzes, der "suchfähig" in einer Datenbank gespeichert ist.

Bei einer Entsprechenden Danteabfrage würde also als Ergebnis = "keine Eintragung" herauskommen.

Wenn der Richter sich aber erinnert, kann er dennoch an "Papiere" kommen, denn die Aufbefahrungsfrist für Gerichtsakten, bzw. darin enthaltene Urteile beträgt bis zu 30 Jahre. Das ergibt sich aus den sog. "Aufbewahrungsbestimmungen" der Bundesländer (die im Rahmen der gemeinsamen Konferenz der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder gefasst wurden, und daher identisch in allen Bundesländern sein dürften).

Für den hier geschilderten Fall beträgt die Urteilsaufbewahrungsfrist allerdings nur 10 Jahre [vgl. AufbewBest. (Baden-Württemberg) lfd. Nr. 42g iVm. lfd. Nr. 48b]

Wenn der Richter also weiß, dass es etwas gibt, und wo es zu finden ist, kommt er auch dran. Jedenfalls für die Dauer der entspr. Aufbewahrungsfrist. Die beträgt im Erwachsenenrecht bei Verurteiltungen zu einer Strafe immerhin -wie gesagt- 30 Jahre.

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#4
 Von 
Grimm123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Klasse beschrieben Streetworker!!

Beträgt die Urteilsaufbewahrungsfrist immer 10 Jahre im Jugendstrafrecht?

Danach kann oder muss geschrädert werden?

Konkret bedeutet das für den Fall des Y, das nach über 10 Jahren und vernichtetem Urteil der Richter X nur noch seine Erinnerung mit ins Spiel bringen kann. Alles andere ist ja nicht mehr vorhanden. Kein Eintrag im Erziehungsregister und oder Zentralregister, kein Eintrag im ZStV, kein Eintrag bei der Polizei und das Urteil nach über 10 Jahren vernichtet. Was bleibt da noch? Nichts oder?

Um bei der Polizei wirklich alle Informationen zu entfernen, müssen alle personenbezogenen Daten aus den polizeilichen Informationssystemen des jeweiligen Landes und des Bundes gelöscht werden. (Das meinten Sie wahrscheinlich mit Datensatz).

Zudem muss die wohnortsgebunden geführte Papierakte (Kriminalakte) ebenfalls vernichtet werden.

Erst dann ist bei der Polizei wirklich nichts mehr zu finden.

Können Sie mir da zustimmen?

Grüße

Grimm


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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Beträgt die Urteilsaufbewahrungsfrist immer 10 Jahre im Jugendstrafrecht?


Nein, nur bei Urteilen die lediglich auf Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel lauten (also Sozialstunden bis hin zu Jugendarrest) Bei Jugendfreiheitsstrafen (ab 6 Monate aufwärts) länger
quote:

Danach kann oder muss geschrädert werden?


ja

quote:
Konkret bedeutet das für den Fall des Y, das nach über 10 Jahren und vernichtetem Urteil der Richter X nur noch seine Erinnerung mit ins Spiel bringen kann. Alles andere ist ja nicht mehr vorhanden. Kein Eintrag im Erziehungsregister und oder Zentralregister, kein Eintrag im ZStV, kein Eintrag bei der Polizei und das Urteil nach über 10 Jahren vernichtet. Was bleibt da noch? Nichts oder?


Richtig (wenn es keine neuen Einträge bei der Polizei gab, die die Löschung des alten aus der Polizeidatenbank blockierten oder es sich um eine Straftat handelt, deren Art und Ausführung schon für sich genommen eine längere Speicherung als 10 Jahre vorsieht/möglich macht, z.B. ein Sexualdelikt.)

Wenn man 100%ige Gewissheit haben will stellt man einen Antrag auf Selbstauskunft beim Landeskriminalamt seines Bundeslandes und beim Bundeskriminalamt:

http://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft


quote:
Können Sie mir da zustimmen?


Ja




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#6
 Von 
Grimm123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Streetworker,

muss in dem Beispiel oben nach 10 Jahren das Urteil geschrädert werden, oder können die das Urteil noch ein paar Jahre länger aufbewahren wenn die wollen oder den Platz im Archiv haben?

quote:
Richtig (wenn es keine neuen Einträge bei der Polizei gab, die die Löschung des alten aus der Polizeidatenbank blockierten oder es sich um eine Straftat handelt, deren Art und Ausführung schon für sich genommen eine längere Speicherung als 10 Jahre vorsieht/möglich macht, z.B. ein Sexualdelikt.)


Gelten die 10 Jahre für die Speicherung bei der Polizei und oder die Aufbewahrung des Gerichtsurteils?

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

a) das Urteil ist zu vernichten

b) Für die Beibehaltung eines Datensatzes in der Polizeidatenbank gibt es keine von vornherein gesetzlich festgelegten Fristen (wie im BZR/BZRG). Jeder Fall wird anhand seiner konkreten Schwere, der konkreten Umstände usw. mit einem vorgeshenen(!) Löschdatum versehen. Es gibt dann sog. Aussonderungsprüffristen nach deren Ablauf spätestens geprüft(!) werden muß, ob der Eintrag noch beibehalten werden soll/darf (bis zur nächsten Prüfung) oder nicht. Diese Frist beträgt bei Volljährigen (also ab 18) = 10 Jahre. In Bagatellfällen kann eine kürzere Frist festgesetzt werden (idR. 5 Jahre)

Darum ist es wie gesagt unmöglich von vornherin aus einem Gesetz oder einer Vorschrift zu entnehmen, wie lange ein Datensatz bei der Polizei gespeichert bleibt, da es solche eindeutigen Fristen dort nicht gibt.

Sicherheit erhält man nur über die o.g. Selbstauskunft.

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#8
 Von 
Grimm123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Streetworker!!

Ich habe nur äußerst selten Jemanden im Netz erlebt, der sich die Zeit nimmt so ausführlich und vor allem eloquent auf Fragen ein zu gehen!!

Du bist ein Guter :) 5 Sterne ***** par excellence

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Gerne geschehen... :)

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