Bafög Rückforderung

15. April 2003 Thema abonnieren
 Von 
Amigo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bafög Rückforderung

Hallo Herr RA,
folgendes: ich habe für 3 jahre Bafög bekommen. ich habe immer in dem Antrag mein Geldvermögen nicht angegeben weil mein Geldvermögen immer unter dem Freibetrag lag!
In einem Bewilligungszeitraum habe ich mich doch geirrt und gabe meine Geldvermögen nicht an obwohl ich bißchen über den Freibetrag drüber lag (800,- DM). Dadurch stand mir ein teil des Bafögs nicht zu weil deise "Geldvermögen" nicht berücksichtigt wurde.
Das Bafögsamt fordert von mir ca 400,- Euro zurück.

Meine Frage: wenn ich das die 400,- Euro zurückzahle, muss ich ausserdem mit einem verfahren als ordnungswirdigkeit rechnen wegen unfolständige angaben?

MfG

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hallo Amigo.

Die von Dir geschilderten Umstände erfüllen u.U. den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB ).
Das ist eine lupenreine Straftat und keine Ordnungswiderigkeit.

Letztendlich wird entscheidend sein, ob das BaföG-Amt Anzeige erstattet oder nicht. (Wobei Anzeige natürl. noch nicht = Verurteilung ist)

Erfahrungsgemäß wächst die Wahrscheinlichkeit, daß sie Anzeige erstatten, mit jedem Tag den Du länger mit der Erstattung des Geldes wartest.



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

ich stimme vollends mit Bob überein.

Natürlich muss man Ihnen den Betrug nachweisen, jedoch kann man von Ihnen erwarten, dass Sie wissen, wieviel Geld Sie verdienen. Vor allem, da Sie ja nicht zum Ersten Mal einen Antrag stellen.

Welche weiteren Ahndungsmöglichkeiten im BaföG bestehen und welche Ansprüche daraus resultieren, ist mir mangels Gesetzestext jetzt nicht bekannt. Aufgrund von lex specialis ist es möglich, dass der Betrug hinter diesen zurücktritt, wenn eine entsprechende Norm im BaföG vorhanden ist.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bidda
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich musste bereits viel Bafög zurückzahlen und habe wieder eine neue Forderung von 2.800 Euro bekommen, die ich allerdings nicht bezahlen kann. Das Problem ist nur, dass ich momentan weit unter dem Betrag, den ich haben darf, bin. Ich habe nämlich noch etwa 2.500 Euro Gespartes/Bargeld. (Meinen Eltern geht es momentan finanziell auch nicht so gut).
Die Dame im Bafög-Amt hat mir mitgeteilt, dass mir auch noch eine Geldbuße wegen Ordungswidrigkeit bevorsteht...
Für die Rückzahlung gibt es angeblich auch die Möglichkeit eines Stundungsantrages. Fallen dabei Zinsen an? (Ich bin noch Studentin, möchte diesen Semester aber mein Diplom machen.)
Kann das BaföG-Amt diese Rückzahlungen und Geldbuße fordern, auch wenn ich über kein Vermögen mehr verfüge? Da die Rückforderungen insgesamt sehr hoch sind, ist all mein Gespartes sowieso schon zurückbezahlt und mir sind eben noch diese 2.500 Euro geblieben, mit denen ich noch etwa diesen Semester über die Runden kommen wollte.
Ich habe auch eine hohe Zahnarztrechnung. Kann ich die mitanrechnen lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn die Rückforderung Geld betrifft, daß Du zu Unrecht bekommen hast (also für einen Zeitraum, in dem Du eigentl. keinen Anspruch hattest), kann man es natürl. zurückfordern. Das ist völlig unabhängig von Deiner derzeitigen finaziellen Lage.

Ob bei einer Stundung (von BaföG-Rückforderungen) Zinsen anfallen, weiß ich nicht genau. In aller Regel/im Allgemeinen fallen auch bei Stundungen Zinsen an.

Ich habe auch eine hohe Zahnarztrechnung. Kann ich die mitanrechnen lassen

Nein, wie kommst Du darauf? Wenn Du Dich ungerechtfertigt bereichert hast (Bereicherung aus unerlaubter Handlung), mußt Du das Geld zurückzahlen, ohne wenn und aber.

Wenn ich eine Bank überfalle, das Geld ausgebe und später erwischt werde, muß ich auch das komplette Geld zurückzahlen (unabhängig von meiner finaziellen Situation/irgendwelchen Rechnungen).

Die Verfolgung der Sache als Straftat
<small>(ggf. OWi - allerdings wird "verschwiegenes Kapital" m.W. immer als Straftat verfolgt, OWi kommt z.B. bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten zum Tragen, näheres hier: http://www.ja-aktuell.de/ja/home.nsf/0/1657361E5648BFDCC1256E6F002B3E00?OpenDocument)</small>
ist völlig unabhängig von der zivilrechtlichen Rückforderung. Da kann es also noch mal eine extra Verurteilung geben.


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"



-- Editiert von !streetworker! am 15.10.2004 16:46:48

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#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Die Verfolgung als Straftat macht ja auch Sinn, sollte dem Beschuldigten aber der Vorsatz nicht nachgewiesen werden können, so bliebe nur die Ordnungswidrigkeit wegen fahrlässiger Falschangaben (fehlende Sorgfalt bei der Prüfung der eigenen Vermögensverhältnisse allein wäre ja noch kein Vorsatz, ob man das dem Beschuldigten glaubt ist aber eine andere Frage).

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#6
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Den "BAföG-Betrügern" glaubt man nie. Bei denen war es immer mindesten grob fährlässig bis vorsätzlich.
Ein Sachbearbeiter im Amt, der täglich damit zu tun hat, darf Fehler machen, die dürfen falsche Rückforderungsbescheide ausstellen, die dürfen EURO und DEM verwechseln bei der Vermögensberechnung und deswegen erstmal die Zahlung einstellen, Aber ein armer kleiner Student, der sonst nichts mit Finanzen, Anträgen usw. zu tun hat, begeht nie einen Fehler, sondern immer einen Betrug. Vor allem muss er die Verwaltungsvorschriften kennen, die ihm im allgemeinen nicht zugänglich sind.

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#7
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

@ alida

>>Aber ein armer kleiner Student, der sonst nichts mit Finanzen, Anträgen usw. zu tun hat, begeht nie einen Fehler, sondern immer einen Betrug.<<

Bei allem Verständnis für die Studenten (war ich selbst auch!), aber in einem Antrag sein Vermögen nicht anzugeben, ist kein "Fehler", der einem mal so passieren kann.
Schließlich wird ausdrücklich danach gefragt!
Und in anderen Anträgen wusste der Threaderöffner auch genau, dass er im Freibetrag lag!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Grob fahrlässig wäre ja noch nicht ausreichend für einen Betrug. Und einmal im Ernst, wenn jemand in der Annahme, sein Kontostand hätte sich nicht wesentlich verändert, einfach erneut gar keine Zahlen angibt (muß nämlich erst bei Überschreitung der Freibeträge), dann wäre das in der Tat noch sehr sehr sehr fahrlässig, aber eben noch nicht vorsätzlich. Es könnte auch passieren, dass ein Kontostand (besonders wenn man in der Nähe der Freibeträge ist), vorübergehend ein paar Euro zu hoch wäre.

Bei 800 Euro wird es allerdings wirklich schwer, von einem Versehen zu sprechen. Ich könnte mir vorstellen, dass das dies für kleine Beträge schon eher möglich wäre. Auch mitentscheidend dürfte sein, wie das BAFöG-Amt von der Angelegenheit erfahren hat. Wenn der Empfänger nämlich seine Entdeckung entsetzt seinem Sachbearbeiter mitteilt, ist dies sicherlich etwas anders zu bewerten als wenn das BAFöG-Amt auf dem üblichen Weg der Überprüfung von Freistellungsaufträgen davon erfährt. (Wenn entsprechende vorliegen, die auf ein höheres Vermögen schließen lassen, ist bei einer tatsächlichen Überschreitung dann aber auch wirklich von Vorsatz auszugen).

-- Editiert von DanielB am 16.10.2004 10:40:33

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#9
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Und wenn die Sachbearbeiter vor Jahren bei Antragsentgegennahme und Nachfragen selbst den Rat gegeben haben: Schreib nichts rein, wird sowieso nicht überprüft.
Sie habens gut gemeint und jahrzehntelang hat es gestimmt. Zugeben kann das natürlich keiner.

Aber jetzt sind die Herrschaften päpstlicher als der Papst. Viele geben den Antrag auf dem Postweg ab, zwischen Ausfüllen und Eingangsstempel im Amt liegen ein paar Tage. Da kann dann mal ein Geldeingang dazwischen kommen, z.B. eine Nachzahlung vom BAföG-Amt, weil die sich inzwischen monatelang Zeit lassen zum Bezahlen. Schwupps, bist du über der Grenze und hast betrogen.
Ein Fall, den ich kenne: Knabe hatte ein größeres Elektrogerät mit EC-Karte bezahlt, Abbuchung vom Konto erfolgte erst einige Tage später. Der streitet sich seit Wochen mit seiner Sachbearbeiterin wegen der Anerkennung. Sie kennt ihr Gesetz aber so "gut", dass sie nicht zu überzeugen ist. Es ist auf jeden Fall vermögensmindernd, da ja eine Forderung gegen ihn besteht, Forderungen kann man vom Vermögen abziehen. Sie will ihm die 600 € aber immer noch zurechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Und wenn die Sachbearbeiter vor Jahren bei Antragsentgegennahme und Nachfragen selbst den Rat gegeben haben: Schreib nichts rein, wird sowieso nicht überprüft.
Sie habens gut gemeint und jahrzehntelang hat es gestimmt. Zugeben kann das natürlich keiner


Deswegen wird es aber nicht legal, und letztendlich trägt der die Verantwortung, der den Antrag unterschreibt.

Viele geben den Antrag auf dem Postweg ab, zwischen Ausfüllen und Eingangsstempel im Amt liegen ein paar Tage. Da kann dann mal ein Geldeingang dazwischen kommen

Wie oft kommt das vor, daß genau in dieses 2-3 Tagen Geld kommt, daß dann auch noch den Freibetrag (der vorher nicht überschritten war) überschreitet?


Schwupps, bist du über der Grenze und hast betrogen.


Hast Du nicht, wenn Du es zügig nachmeldest.


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
kolibri
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

mein sohn hat vor einigen jahren ebenfalls bafög erhalten. nach dem er aber die ausbildung hingeschmissen hatte, forderte das amt das geld zurück.

faziet ist, das er das geld zurückzahlen muss und trotzdem wegen betruges angeklagt wurde. ihm zu gute geführt wurde, das er bereits vor der verhandlung angefangen hatte, das geld in raten zurückzuzahlen.

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