Bafög Rückzahlung nach "Berechnungsfehler"

2. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
luggie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Bafög Rückzahlung nach "Berechnungsfehler"

Liebe 123Rechtler,
ich habe 5 Semester lang Bafög erhalten.
Anfang des 6. Semesters haben sich die Einkünfte meiner Eltern verringert und meine Schwester aufgehört zu studieren und angefangen zu arbeiten. Daraufhin habe ich einen neuen Bafögantrag gestellt (ca im April), der gleich ausfiel wie der vorherige (also keine Veränderung der Leistung). Nun ist nach 6 Semesterm meine Förderungsdauer im September zuende gegangen.
Nachwirkend fiel em Bafögamt auf, dass ich eigentlich seit April keine Förderung mehr erhalten sollte, weil (wie im neuen Antrag im April angegeben) meine Schwester berufstätig und meine Eltern damit "mehr Geld für mich aufbringen bzw weniger für sie können". Nun soll ich also die letztzen 6 Monate Bafög komplett innerhalb von 14 Tagen zurück zahlen oder eine Stundung der Schuld beeantragen.
Meine Frage formuliert sich ungefähr so: "Kann ich dagegen vorgehen, dass der Rückzahlung im Grunde ein Rechnungsfehler des Amtes zugrunde liegt?" Im Grunde habe ich ja nichts falsch gemacht und mich auf die Bafögeinkünfte eingestellt. Das Geld zum Zurückzahlen habe ich jetzt nicht parat und bin quasi Opfer einer Fehlers zu meinen Gunsten bzw jetzt Ungunsten. Lässt sich da was drehen?
Viele Grüße
Lukas M.

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11 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Ja, da kann man was machen. Je nachdem, ob es eine Rücknahme oder ein Widerruf war, mal die §§ 45 bzw. 47 im SGB 10 lesen - da steht, wann man das Geld behalten kann.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
luggie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Oft durchgelesen und immer noch nicht schlauer leider. Ich meine, dass das unter §45 fallen könnte, habe aber zu wenig Ahnung und Erfahrung mit SGB-deutsch. Was beschreibt den Unterschied der beiden Begriffe genauer?
Vielen dank schon mal soweit

-- Editiert von luggie am 03.12.2017 00:56

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Wie wäre es denn, wenn Sie mal einen Blick in das Schreiben des Bafögamtes werfen? Da muß ja drinstehen, was für ein Bescheid das ist.

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
luggie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wörtlich ist dort von einer Rückforderung die Rede

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Und die Begründung? Dafür muß ja der zugrundeliegende Bescheid aufgehoben worden sein. Das wurde wie formuliert? Zitieren Sie das doch einfach mal.

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Noch mal recherchiert - es handelt sich um einen Widerruf, denn der Verwaltungsakt war rechtmäßig und wurde erst später durch neue Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt des Erlasses nicht vorlagen, rechtswidrig. Siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Widerruf_(Verwaltungsakt)

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Die Verlinkung ist nicht korrekt - einfach mal bei Wikipedia unter "Widerruf (Verwaltungsakt)" gucken.

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
luggie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

alles klar, habe meine Bescheide auch noch einmal durchgelesen. Dort ist nur von Rückforderung bzw. Rückzahlung die Rede. Die anderen Begriffe fallen nicht. Danke für die weitere Recherche!
Nun muss ich ehrlich sagen, dass ich immer noch nicht weiß, ob die Sache damit anfechtbar ist.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Na, dann haben Sie doch folgende Sätze gelesen: Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Was genau ist daran unklar?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Man sollte zuerst einmal das BAföG-Gesetz durchlesen (und durchdringen), bevor man andere Gesetzbücher anbringt.
https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/paragraph/53.php

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#11
 Von 
luggie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die kompetente und geduldige Hilfe, hat mir sehr weiter geholfen.

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