Bankeinzug und Abbuchungsverfahren - wie hole ich mein Geld zurück?

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Das Lastschriftverfahren ist weit verbreitet und wird häufig auch bei Bestellungen im Internet und Einkäufen verwendet. Sofern das Konto hier keine Deckung aufweist, muss die Bank die Lastschrift nicht einlösen, d.h. nicht an den Zahlungsempfänger auszahlen bzw. bei einer erfolgten Belastung des Kontos vom Konto des Empfängers zurückziehen. Dies gilt nicht bei der Verwendung der üblichen Kartenzahlungsverfahren (früher EC, heute Electronic Cash). Hier besteht nur in Ausnahmefällen bei verzögertem Einzug oder bei Missbrauch eine Stornierungsmöglichkeit.

Sofern Bankdaten ausgespäht wurden oder der Zahlungsempfänger keine wirksame Ermächtigung zum Einzug, z.B. in der belasteten Höhe, hatte, kann der Bankkunde die Belastung nach den generellen AGB der deutschen Banken mindestens 6 Wochen nach nachgewiesener Kenntnis des Einzugs oder Rechnungsabschluss der Bank (meist Quartalsende) durch Widerspruch stornieren. Die Bank prüft die Gründe der Stornierung nicht nach. Senden Sie in diesem Fall am besten ein Fax an Ihren Kundenberater und bezeichnen Sie genau den Tag der Belastung, Betrag und Zahlungsempfänger. Das unberechtigt eingezogene Geld ist dann binnen weniger Tage wieder auf Ihrem Konto.

Stefan Musiol
Partner
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In aller Regel ist noch eine Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich, insbesondere dann, wenn der Bank wie im Missbrauchsfall kein schriftlicher Beleg mit ihrer Unterschrift vorgelegt wurde.

Weigert sich die Bank, empfiehlt sich daher im Einzelfall eine Klärung durch Fragestellung auf frag-einen-anwalt.de oder eine direkte Beratung.

Was ist das Abbuchungsverfahren?

Das Abbuchungsverfahren unterscheidet sich von diesem Vorgang beim Einzug erheblich! Denn dieses Verfahren entspricht von der Wirkung einem Überweisungs- oder Dauerauftrag. In diesem Fall gibt es keine Stornierungsmöglichkeit, wenn das Geld bereits transferiert wurde. Unter Umständen kann der Transfer dann noch gestoppt werden, wenn das Geld schon belastet, aber beim Empfänger noch nicht gutgeschrieben wurde. Die Banken sprechen hier meist von einer Stornomöglichkeit binnen zwei Tagen. Verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht.

Wegen dieser unmittelbaren, unwiderruflichen Anweisung hat das Abbuchungsverfahren aber auch strenge Formvorschriften. So muss die Genehmigung mit exakt bestimmten Beträgen und Zahlungsdaten bei der Bank des Zahlungspflichtigen vom Empfänger eingereicht werden. Die Bank muss wie der genaue Betrag und ein Zahlungszeitraum daher auch genau definiert sein. Zusätzlich muss der zahlende Kontoinhaber selbst eine Abbuchungsgenehmigung vorher für den genau bezeichneten Empfänger und dessen Bank eine Abbuchungsgenehmigung unmittelbar bei seiner Bank hinterlegt haben. Hierfür haben die Banken in der Regel Formulare zur Einhaltung der Formvorschriften. Fehlt der direkte Auftrag des Kontoinhabers, kann kein Abbuchungsverfahren, sondern allenfalls ein einfaches Lastschriftverfahren von der Bank durchgeführt werden.

Üblich ist dieses Verfahren vor allem bei Mietzahlungen.

Manche Unternehmen nehmen dagegen einen üblichen Lastschriftbeleg und titulieren ihn mit "Abbuchungserlaubnis" o.ä.. Ein anderer Titel führt aber rechtlich nicht zu einer Umdeutung des Inhalts. D.h. auch wenn ein Lastschriftbeleg als Abbuchungsauftrag tituliert wird, ist er immer noch ein Lastschriftbeleg und Sie haben eine Stornierungsmöglichkeit von mindestens 6 Wochen!

Man könnte freilich auch argumentieren, dass wegen der Falschdeklaration und der Formfehler überhaupt keine Einzugsberechtigung vorlag. Dann müsste die Bank ihren Fehler an sich unbegrenzt gegenüber dem Empfänger durch Rückbuchung korrigieren können.

Leider besteht bei manchen Bankmitarbeitern Unkenntnis über die Vorschriften, ja selbst über die eigenen Veröffentlichungen hierzu. In der Kanzleipraxis mussten daher schon mehrfach uneinsichtigen Bankberatern die öffentlich zugänglichen Informationen der eigenen Rechtsabteilung vorgelegt werden, um eine Stornierung zu erreichen.

Lassen Sie sich daher nicht von einer Fehlinformation Ihrer Bank in die Irre führen und einen vermeintlichen Abbuchungsauftrag anwaltlich prüfen.

Weist die Bank das Stornierungsersuchen ihres Kunden unberechtigt zurück, steht Schadensersatzanspruch mit dem Inhalt der Wiedergutschrift des Betrags gegen die Bank im Raum.

Denn ist das Geld weg, lässt es sich meist nur durch eine Klage zurückholen. Das ist langwierig und zunächst teuer, weil Sie den Gerichtsprozess vorfinanzieren müssen. Es lohnt sich also, das eigene Konto regelmäßig zu beobachten und von Ermächtigungen an Dritte Abstand zu nehmen, sofern sie nicht unbedingt notwendig sind. Eine elektronische Überweisung im Homebankingverfahren stellt heute kaum noch eine relevante Zeitbelastung dar. Unternehmen können zudem auf moderne Banksoftware zurückgreifen.

Das neue europäische SEPA Verfahren

das Sepa-Verfahren ist ein geregeltes europaweites Bankeinzugsverfahren. Es funktioniert über die bereits bekannte IBAN und den BIC-Code der Bank. Hier haben Sie in jedem Fall 8 Wochen Stornofrist. Sollte der Bank kein berechtigt unterschriebenes SEPA Lastschrift Mandat vorgelegt werden, können Sie die Lastschrift sogar bis zu 13 Monate nach Abbuchung zurück buchen. Auch das SEPA-Verfahren kennt eine Art Abbuchungsverfahren mit verkürzten Widerrufsfristen für den Geschäftsverkehr.

Nähere Informationen hat die Bundesbank in ihrem SEPA-Flyer zusammengestellt.

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