Bankenhaftung bei Geldabhebung mittels gestohlener Kreditkarte?
Mehr zum Thema: Bankrecht, EC-Karte, Kreditkarte, PinBei Auszahlungen an Geldautomaten und damit unter Verwendung der korrekten PIN mittelseiner gestohlenen Kredit- oder EC-Karte kann sich die Bank gegenüber dem Kunden daraufberufen, dieser habe Karte und PIN nicht mit der gebotenen Sorgfalt aufbewahrt bzw. geheimgehalten.
Insbesondere bei einer zeitnahen Geldabhebung nach dem Diebstahl sei davon auszugehen,dass der Karteninhaber den PIN auf der Karte notiert oder zusammen mit dieser aufbewahrthabe. ( so OLG Frankfurt/M.; OLGR Frankfurt 2008,232 ).


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Der geschädigte Bankkunde muss dann den Gegenbeweis für einen anderenGeschehensablauf ( etwa ein heimliches Ausspähen der PIN ) erbringen. Gelingt dies nicht,muss ihm die Bank keinen Ersatz für das unbefugt abgehobene Geld leisten.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.
