Beamtenrecht / Beihilfe / Verfassungsmäßigkeit

1. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Lawandorder
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
Beamtenrecht / Beihilfe / Verfassungsmäßigkeit

Hallo!

Ich hätte einmal eine spez. Frage zum Thema Beamtenrecht und Beihilfe.

Es ist ja so, dass Beamte zumeist einen 50%tigen Beihilfeanspruch (Anspruch auf Übernahme von Krankheitskosten) haben. Die andere Hälfte des Bedarfs muss (sollte) durch eine (private) Krankenversicherung abgedeckt werden. Für Menschen mit einigermaßen schwerwiegenden Krankheiten oder gar Behinderungen ist es aber faktisch unmöglich, Aufnahme in einer privaten Krankenversicherung zu finden.
Eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist jedoch nur zu 100% möglich, mit dem "Erfolg", dass der Anspruch auf Beihilfe nie ausgeübt werden kann.

Diese Regelung müsste doch zumindest gegen Art. 3 Abs.3 S.2 GG verstoßen? M.E. müsste doch zumindest dafür gesorgt werden, dass der Leistungsanspruch nicht regelmäßig ersatzlos entfällt.
Somit müsste doch im nächsten Schritt eine Verfassungsbeschwerde gegen die entsprechenden Normen Erfolg haben.

Ihre Meinung zu diesem Thema würde mich interessieren, auch wenn ich vollständig auf dem falschen Wege sein sollte. Ich würde den Fall wie obenstehend lösen, es erscheint mir aber zu offensichtlich. Kennt sich jemand mit Beamtenrecht / Beihilfe aus?

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9 Antworten
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#1
 Von 
Lawandorder
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Kann nicht vielleicht doch jemand etwas hierzu sagen?

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#2
 Von 
Luftpumpe
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 11x hilfreich)

Nach meiner Meinung ist die bisherige Praxis rechtens.
Begründung: Wer sich als Beamter privat versichert bekommt mindestens 50% Beihilfe, muß sich also nur zu 50% versichern. Diesen Beitrag muß er aber zu 100% zahlen.
Wer freiwillig in der GV ist muß nur 50% Beitrag zahlen, da ein Beamter, wie jeder AN, nur die Hälfte des Beitrages zahlt. Die anderen 50% bezahlt der AG.
Ich behaupte, dass Beamte, die in der GV sind den Dienstherren teurer zu stehen, kommen, da der Dienstherr jeden Monat 50% des Beitrages übernimmt. Bei Beamten die in der PKV sind muß die Beihilfe nur im "Schadenfalle" 50% zahlen.

Gruß

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#3
 Von 
Lawandorder
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

@Luftpumpe

Vielen Dank für die Antwort!

Dem ist aber leider nicht so. Ein Beamter bekommt keinen Arbeitgeberanteil zu einer gesetzlichen Krankenversicherung, sondern trägt die Kosten zu 100% selbst.
Der Arbeitgeber weiss im Zweifel nicht einmal ob/wo der Beamte Krankenversichert ist.

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#4
 Von 
Luftpumpe
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 11x hilfreich)

@Lawandorder
Meines Wissens steht auch einem Beamten der Zuschuß zur freiwilligen KV durch den Dienstherren zu. Genauso wie bei AN die über der BBG liegen. Dazu muß natürchlich der Nachweis der freiwilligen KV beim Dienstherren vorliegen.

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#5
 Von 
Möchtegern
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Lawandorder!

Ich befasse mich gerade mit dem gleichen Problem. Hast Du schon Anträge auf Beihilfe oder Zuschuss zur KV gestellt, die abgelehnt wurden? Das Problem liegt meines Erachtens darin, dass lt. BhV bei Gewährung von Sachleistungen kein Anspruch auf Beihilfe besteht. Jedoch kann man theoretisch auch in der GKV die Form der Kostenerstattung wählen. Rückfragen meinerseits bei der GKV blieben jedoch äußerst unbeantwortet, ich glaub die wollen das eher nicht. Außerdem ist unklar ob man dann tatsächlich auch Beihilfe bekommt - in einem Merkblatt zur Beihilfe im Netz stand dazu: "unter bestimmten Voraussetzungen". Fragt sich bloss welche.
Die Suche nach Informationen gestaltet sich äußerst mühsam.

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#6
 Von 
Lawandorder
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe einen Antrag (gerichtet auf einen Zuschuss zu den Versicherungskosten) an die Beihilfestelle gestellt. Dieser wurde abgelehnt.

Im Ablehnungsschreiben hieß es u.A.: "Härten [...] sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die nur ergänzende Funktion der Beihilfeleistungen hinzunehmen".

Dies sehe ich jedoch anders. Ich bin der Meinung, das tatsächlich die Beihilfe (annähernd) die Hälfte der Krankheitskosten eines "gewöhnlichen" Beamten (privatversichert) abdeckt.
Deshalt ist m.E. eine Regelung, die eine bestimmte Gruppe (u.A. Kranke u. Behinderte) systematisch aus diesem Anspruch ausnimmt, im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verfassungswidrig.

Es ist jedoch sehr schwer, an handfeste Informationen zu diesem Thema zu gelangen.

Über Ihre Kommentare würde ich mich freuen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Möchtegern
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das sehe ich genauso. Ich bin auch der Meinung, dass hier eine Benachteiligung der freiwillig gesetzlich Versicherten vorliegt. Unabhängig davon ob man nicht in die private Versicherung aufgenommen wird, oder einfach nicht in die private Krankenkasse will. Da gibts ja noch andere Nachteile wie z.B. steigende Beiträge im Alter, Festbeitrag unabhängig vom Einkommen usw. Bist Du den Rechtsweg weitergegangen? Das Problem ist ja, dass man nach den bestehenden Gestzen kein Recht bekommen kann. Ich denke, dass der einzige Weg über die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit geht. Mich würden auch noch mal die Entscheidungsgründe für die Ablehnung interessieren. "Ergänzende Funktion der Beihilfe" ist ja wohl völliger Quatsch. 50% aller Krankheitskosten und keine Versicherungspflicht. Da kann ja von Ergänzender Funktion wohl keine Rede sein. Außerdem war ich schon mal privat krankenversichert, so ein popliger Arztbesuch ist ganz schön teuer. Wurden Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes benannt, die man sich mal anschauen könnte? Ich weiß zwar nicht die Beweggründe, warum die Beihilfe so eingeführt wurde wies jetzt ist. Ich könnte mir jedoch vorstellen (nicht lachen!) dass die gesetzlichen bewusst ausgeschlossen wurden. Nach Untersuchungen ist die Zahlung von 50% der tatsächlichen Krankheitskosten inkl. Verwaltung usw. immer noch sehr viel kostengünstiger für Vater Staat als die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses für alle. Beihilfe funtioniert jedoch nicht bei der gesetzlichen KV (Sachleistungsprinzip). Würde ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden i.H.v. 50%, wären doch alle Beamten in der gesetzlichen, wär ja dann wiederum viel günstiger als die private, selbst wenn man die schlechtere Versorgung (höhere Zuzahlung z.B. für Brille und so) mit einrechnet. Ergo hätte der Staat höhere Kosten. Ich persönlich finde es total unmöglich, dass die Besserverdienenden und die Beamten die Möglichkeit der privaten Krankenversicherung haben, wäre das nicht so wäre meines Erachtens die gesetzliche KV saniert.
Ich habe überlegt ob ich eine Anfrage an den Petitionsausschuss stelle. Mal schauen was die dazu sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lawandorder
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe bis jetzt nichts weiter unternommen. Die Ablehnung war jedoch ohne Rechtsbehelfsbelehrung, also nach meinem Verständnis auf jeden Fall noch anfechtbar. Es war eine Begründung dabei, die aber m.E. keine wirklich neuen Erkenntnisse liefert. Die mitgelieferten Texte haben mir nicht weitergeholfen.

Rechtlich gesehen denke ich auch, das nur eine Verfassungsbeschwerde bzw. eine Klage vor dem Verwaltungsgericht mit anschließendem Gang zum BVerfG helfen kann.

Ich würde dir (m.E.) als Sofortmaßnahme auf jeden Fall auch raten, einen Antrag zu stellen, in dem du zum Ausdruck bringst, das du die geltende Regelung für Verfassungswidrig hälst (wg. Rechtsschutz).

Stellst du mal deine (eine) E-Mail-Adresse hier rein? Ich könnte dir dann noch einige Infos zukommen lassen. (Andere dürfen sich natürlich auch gerne melden!).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lawandorder
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Hat noch jemand eine Anregung/Meinung zu dem Thema?

Vielen Dank im Voraus!

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