Beförderungserschleichung - Urkundenfälschung - Mit was muss man jetzt rechnen?

1. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
xmitchx
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Beförderungserschleichung - Urkundenfälschung - Mit was muss man jetzt rechnen?

Folgender Fall:

23-jährige Person fährt ohne gültige Fahrkarte (alte Fahrkarte wurde manipuliert) mit der Regionalbahn (DB) und wird kontrolliert und ertappt.
Darauf hin erhält sie einen Bescheid über 40,-€ + Fahrpreis den sie innerhlab von 2 Wochen zu zahlen hat und den Hinweis das sie eine Anzeige bekommt.

Mit was muss man jetzt rechnen?
Person hat keine Vorstrafen und wurde das erste Mal erwischt.

Danke schonmal für eure Antworten.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Würde mich sehr wundern, wenn aus diesem Verfahren mehr rauskommen würde als eine Einstellung, wenn sich das allerdings wiederholen sollte steht irgendwann ein Gerichtsverfahren an.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#2
 Von 
Alladin
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 22x hilfreich)

Wie lautet die Anzeige, auch auf Urkundenfälschung ?

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#3
 Von 
xmitchx
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Anzeige liegt noch nicht vor.
Könnte Urkundenfälschung mit dabei sein?
(manipulierter Fahrschein, radiert, ist ja auch als Urkundenfälschung zu sehen!?)

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#4
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Das mit der Urkundenfälschung habe ich übersehen. In der Tat könnte dann eine Anklage deswegen ins Haus stehen, allerdings ist auch noch eine Einstellung gegen Auflagen möglich.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#5
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Siehe Beitrag "Kopierte Fahrkarte". Dort wurde ein rechtlich äquivalenter Fall besprochen.

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#6
 Von 
xmitchx
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Hinweis DanniK.

Wenn ich richtig liege (und richtig gelesen habe) dürfte dann bei diesem Fall folgendes Vorliegen:
§248a, §265a und §267.
Eine unerlaubte Vervielfältigung (§53) liegt nicht vor.

Hat es irgendeine Gewichtung ob derjenige schon strafrechtlich aufgefallen ist? (Hier wäre es das erste Mal.)

-- Editiert von xmitchx am 01.01.2007 18:21:40

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#7
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Aus meiner Sicht kommen Urkundenfälschung nach §267 StGB in Tateinheit mit Betrug nach §263 StGB in Betracht.

Die von Ihnen benannte Leistungserschleichung gemäß §265a StGB ist ein Auffangtatbestand, für den Fall, daß die Eigenschaft der Täuschung fehlt. Er tritt hinter dem Tatbestand des Betrugs zurück, da die Täuschung durch die Urkundenfäschung implizit vorlag. Ein Diebstahl liegt nicht vor, da keine Sache entwendet wurde.

Die Frage, ob ein Beschuldigter bereits strafrechtlich und hier insbesondere einschlägig in Erscheinung trat, ist von erheblicher Bedeutung für die Strafzumessung. Im Falle eines Ersttäters, geringer Schuld und kleinem Schaden kommt eine etwa eine Einstellung ohne Auflagen nach §153 StPO in Frage. Dies ist bei einem Wiederholungstäter auszuschließen. Dies gilt im Prinzip auf jeder Strafhöhe. Der Wiederholungstäter wird immer schlechter gestellt als der Ersttäter.




-- Editiert von DanniK am 01.01.2007 18:50:27

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#8
 Von 
xmitchx
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Na ja, augenscheinlich sind die zwei Fälle ja gleich, bis auf die Vervielfältigung.
Oder sehe ich das falsch?

§248a und §265a hängen ja in irgendeiner Weise zusammen, da durch die Erschleichung der Wert der Fahrkarte 'gestohlen' wird!?

Das mit dem 'Ersttäterbonus' ist relativ erfreulich.
Geringe Schuld bei Urkundenfälschung (auch wenn es 'nur' eine Fahrkarte war) kann ich mir nicht so recht vorstellen. Auch wenn es sich einzig und allein um 8,-€ Fahrpreis (geringer Schaden?) handelt.

Im Endeffekt liegt es wohl beim Richter/Staatsanwalt was bei rauskommt!!!

Danke schonmal für die Hilfe bis jetzt! :)

-- Editiert von xmitchx am 01.01.2007 18:57:44

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#9
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Es gibt aber Gründe für die Unterscheidung. Etwa entsteht dem Geschädigten beim Diebstahl einer Sache, die lediglich ideellen Wert besitzt kein bezifferbarer Vermögensschaden, während dies beim vollendeten Betrug gerade vorausgesetzt wird.

Das Strafrecht ist derart umfassend, weil es darauf abzielt, jedes denkbare Unrecht zu erfassen und differenziert zu sanktionieren und so unterscheidet es eben zwischen Betrug und Diebstahl.

Das Strafmaß ist -wie sie sagen- abhängig von der strafrechtlichen Vorgeschichte des Delinquenten und von den speziellen Umständen der Einzeltat.

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#10
 Von 
xmitchx
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir ist auch gerade aufgefallen, dass ich das falsche Thema gelesen habe.
Jetzt wird mir einiges klarer. ;)

Hätte jetzt nur noch 'ne Frage bezüglich des Ablaufes ...
Kommt erst die Anzeige oder gleich ein Strafbefehl oder beides zusammen?
Wie lange so was dauern kann frag ich lieber nicht. ;)

Nochmal ein Dankeschön.

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#11
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Für das Bemessung des Schuldmaßes, müssen nach §46 StGB u.a. folgende Faktoren Berücksichtigung finden:

die Beweggründe und die Ziele des Täters,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat.

Im letzten Punkt kommt auch die Bewertung der Schadenshöhe zum tragen. Bei einem Schaden 8 Euro ist dies sehr niedrig anzusetzen. Es kommt nicht nur auf die bloße Handlung an (Urkundenfälschung), sondern vielmehr auch auf das Ziel Ihrer Handlung an. Wenn sie nur einen geringen Vermögensvorteil erzielen wollten, ist dies zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Das Beförderungsunternehmen erstattet bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Anzeige. Daraufhin wird die Polizei prüfen, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt. In Ihrem Falle wird dies zu bejahen sein. Daraufhin erhalten Sie rechtliches Gehör, d.h. sie werden einen Anhörungsbogen erhalten, in dem Sie sich schriftlich äüßern können oder sie erhalten eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung. Als Beschuldigter einer Straftat können sie sich zu Tat äußern oder auch nicht, dies steht Ihnen frei. Sie müssen einer Vorladung zur polizeilichen Vernehmung auch nicht zwingend folgen.

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse wird die Staatsanwaltschaft dann entscheiden, welche Rechtsfolgen sie für tatangemessen hält. Es kommen folgende Rechtsfolgen für Sie in Betracht: Einstellung ohne Auflagen gem. §153 StPO , Einstellung gegen Auflagen (bsp. Geldauflage) gem. §153a StPO , Strafbefehl gem. §407 StPO (meistens Geldstrafe aber u.U. auch Freiheitsstrafe auf Bewährung und andere Rechtsfolgen) oder Erhebung der Anklage- in diesem Fall würde Ihnen eine Anklageschrift zugestellt und es würde zur öffentlichen, mündlichen Hauptverhandlung vor Gericht kommen.

Wie das Verfahren endet, hängt von den Tatumständen und Ihrer Vorgeschichte ab. Im Falle, daß Sie noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, werden Sie nach meiner Einschätzung u.U. mit einer Einstellung -mit oder ohne Auflagen-rechnen können.

-- Editiert von DanniK am 01.01.2007 19:46:57

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#13
 Von 
pauline_wulf
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

auch ich wurde mit einem manipulierten fahrausweis erwischt, allerdings im bus (schaden: 1,70€). auch bei mir kam ein brief mit 40€ bußgeld plus fahrpreis ins haus und schon einige tage später die vorladung von der polizei.
ich bin polizeilich noch nie in erscheinung getreten und ich habe leider erst im bus gemerkt, dass ich eine manipulierte karte gegriffen hatte, ich nehme an mein bruder hat den klebestreifen aufgeklebt, von dem man die tinte nach abstempeln wischen kann.
das bußgeld habe ich bezahlt, würde nun gerne wissen, was mich erwartet und obs klug wär, angaben zu machen oder eher nich und ob das dann im polizeilichen führungszeugnis stehen wird.
ich dake schon mal für nen kleinen tipp im voraus!

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#14
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

klingt nicht gerade glaubwürdig, daß sie das nicht gemerkt haben, falls sie dies wirklich nicht gemerkt haben sind sie wegen fehlen der subj. komponente straflos......

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#15
 Von 
ohhmann
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Ich habe keine Ahnung wie ich hier ein eigenes Forum aufmache, deswegen stell ich einfach hier meine Frage rein. Ich wurde mit einer Stempelkarte für den bus erwischt, die ungefähr 20 mal abgestempelt war (erlaubt ist 1 mal). Als das auffiel musste ich 2 weitere Stempelkarten, die ebenfalls mehrmals abgestempelt waren, abgeben. Mit was muss ich rechnen. Kann ich einer Geldstrafe entgehen(Sozialstunden wären mir lieber). Bin 17 Jahre alt und Schüler.
Vielen Dank schonmal im Vorraus.

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