Bei Elterngeld Provisionen als laufendes Einkommen immer zu berücksichtigen!

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Regelmäßig gezahlte Provisionen sind bei der Berechnung des Elterngeldes auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu berücksichtigen

Das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart bestätigt Urteil des Instanzgerichtes in seiner Entscheidung vom 13.12.2016 unter AZ.: L 11 EG 1557/16.

Die Klägerin war im Bereich Medien als Marketing-Managerin angestellt. Ihr Grundgehalt betrug 3.000,00 Euro. Daneben erhielt sie regelmäßig quartalsweise Provisionen in unterschiedlichen Höhen, vor der Geburt des Kindes im Mai 2015 ca. 6.800,00 Euro.

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Die beklagte Elterngeldstelle hatte jedoch rechtswidrig nur das Grundgehalt bei der Berechnung berücksichtigt und bewilligte daher nur Elterngeld in Höhe von 1.230,00 Euro.

Nach Ansicht der Beklagten seien die Provisionen nicht als „laufender Arbeitslohn", sondern vielmehr als „sonstige Bezüge" zu bewerten. Insoweit hielt die Elterngeldstelle die weiteren Beträge aus den Provisionen nicht für maßgeblich für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes.

Das SG Mannheim verurteilte die Beklagte bereits zur Berücksichtigung der Provisionen. Dies wurde nun vom LSG Stuttgart bestätigt.

Denn nach Ansicht des LSG prägen, auch nach der Neufassung des Gesetzes zum 01.01.2015, neben dem Grundgehalt die regelmäßigen Provisionen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Bemessungszeitraum.

Das LSG sieht im Normzweck die Absicherung des Lebensstandards der Elterngeldberechtigten anhand des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum BSG zugelassen.

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Leserkommentare
von go464040-57 am 18.04.2017 16:37:39# 1
Das entsprechende Aktenzeichen beim Bundessozialgericht lautet B 10 EG 4/17 R. Tipps zur weiteren Verfahrensweise auf der Internetseite der Elterngeldberatung Dresden (Einfach Elterngeld, Felix Böhme).