Beihilfe: Kenntnis von der Tat

2. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
dennisr35
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 1x hilfreich)
Beihilfe: Kenntnis von der Tat

Muss ein Gehilfe gemäß §27 StGB Kenntnis von der Tat haben?
bsp: A verbreitet Schriften im Internet, die eventuell den Tatentschlusses des Täters B bestärken.
Da A aber B nicht kennt und auch keine Kenntnis von der Tat hat, kann A sich der Beihilfe schuldig machen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

ja,
nein,
vielleicht,

kommt auf den hier nicht konkret beschriebenen Sachverhalt an.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

das sehe ich wie Sir Berry, ohne Konkretes kann man das nicht einschätzen.

Aber mal ein Beispiel: Um meinem Todfeind zu schaden veröffentliche ich im Internet diverse Daten von ihm (etwa "XY aus Z besitzt eine wertvolle Münzsammlung die er im Wohnzimmerschrank unten rechts aufbewahrt, sein Notgroschen bist unter seinen Unterhosen zu finden, und übrigens schließt er seine Kellertür zum Garten niemals ab"). Natürlich mache ich das in der Hoffnung, das ein Einbrecher das mitbekommt.
Kommt es nun wirklich zu einem Einbruch dürfte mein Text durchaus den Tatbestand der Beihilfe erfüllen. Und zwar obwohl ich mit dem Täter nichts zu tun habe, ja ihn nicht einmal kenne oder je gesehen habe.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

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