Bekommt er das Geld?

6. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.03.2009 19:22:56
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Bekommt er das Geld?

Hallo zusammen
Ich habe mal wieder ein paar Fragen wegen dem Sohn meines LG.
Da er aus dem betreuten Wohnen rausgeflogen ist weil er sich nicht an die Vereinbarungen gehalten hat lebt er seit dem 15.12.08 hier bei uns.
Der Sohnemann arbeitet nicht, hat keine Ausbildungsstelle und auc keine in Sicht! Seitdem er bei uns ist hat er sich beim Sozialamt um Geld für eine Wohnung bemüht, das hat er auch genehmigt bekommen, d.h. er kann sich ein
Zimmer bis 250€ warm suchen, ausserdem hat er uns gesagt er hätte einen Antrag auf Hartz IV gestellt, ich weiß das er dazu verpflichtet ist einen Minijob anzunehmen um das Geld zu bekommen. Meine Frage ist:
Bekommt er das Kindergeld nur wenn er Ausbildungssuchend gemeldet ist und wieviel Bewerbungne muß er im Monat nachweisen? Ich meine da gibt es gewisse Voraussetzungen. Wir wohnen in NRW falls das Relevant sein sollte.
Vielen Dank schonmal für eure Anworten :)
Grüßle
ursel

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1 Antwort
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Ursel:

Dein Sohn muss jeden zumutbaren Job annehmen, um seine Bedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Dazu gehören auch Minijobs. Ich vermute aber, dass Du einen sogenennten 1-Euro-Job meinst. Auch den muss Dein Sohn grundsätzlich annehmen, wenn ihm ein solcher angeboten wird. Solange es kein entsprechendes Angebot seitens der ARGE gibt, ist das aber auch keine Leistungsvoraussetzung. Das Geld, was Dein Sohn mit dem 1-Euro-Job verdient, wird übrigens nicht auf das ALG II angerechnet.

Kindergeld gibt es auch, wenn Dein Sohn "nur" ausbildungssuchend gemeldet ist.

Wieviel Bewerbungen im Monat nachgewiesen werden müssen, ist nicht gesetzlich geregelt. Dieses ist eine Sache der Eingliederungsvereinbarung, die Dein Sohn sicher wird abschließen müssen, wenn nicht schon geschehen. Aber Achtung: Die EGV ist ein gegenseitiger Vertrag, in welchen auch die Wünsche und Vorstellungen Deines Sohnes (natürlich nur sinnvolle und zielführende Wünsche) aufgenommen werden müssen. Auch muss eine EGV niemals direkt vor Ort im Büro des SB unterschrieben werden. Vielmehr hat Dein Sohn einen Anspruch darauf, die EGV mit nach Hause zu nehmen und diese in Ruhe zu prüfen, um eben ggf. auch eigene Vorschläge unterbreiten zu können. In diesem Fall werden gerne solche Drohungen ausgesprochen, wie "entweder jetzt sofort unterschreiben, oder es gibt kein/weniger Geld". Nicht davon beeindrucken lassen. Eine Sanktion wäre in dieser Situation unzulässig.

Wenn in der EGV eine konkrete Anzahl von nachzuweisenden Bewerbungen steht, dann gehört im Gegenzug auch die Verpflichtung der ARGE da rein, die Kosten für diese Bewerbungen zu unternehmen, da diese nicht in der Regelleistung enthalten sind. Diese Verpflichtung sollte auch ganz konkret formuliert sein, ohne solche Formulierungen wie "können bis zu einer Höhe von x Euro übernommen werden". Dieses gilt umso mehr, als seit dem ersten Januar diesen Jahres, die gesetzlichen Regelungen zur Übernahme von Bewerbungskosten ersatzlos gestrichen wurden.

Vorsicht ist dennoch geboten, weil die ARGE - ebenfalls seit dem 01.01.09 - berechtigt ist, eine EGV sofort als Verwaltungsakt zu erlassen. Gegen diesen kann zwar Widerspruch eingelegt werden, dieser hat aber keine aufschiebende Wirkung mehr. Diese müsste dann erst, im Rahmen eines Eilverfahrens, vom Sozialgericht angeordnet werden.

Gruß,

Axel

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"Jeder meiner Beiträge stellt ausschließlich meine persönlich Meinung, und keine Rechtsberatung, dar "

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