Hallo zusammen,
ich wollte mal fragen, ob in Deutschland im Hinblick auf Bewerbungen für bestimmte Berufe, wobei Vorstrafen tabu sind, auch die Vorstrafen anderer Familienmitglieder relevant sind, sodass der nicht vorbestrafte Bewerber sich seinen Berufswunsch abzuschminken hat. Ich frage dies, da ich weiß, dass in anderen Ländern dies angewandt und praktiziert wird. Also, wenn z.B. die makellose Schwester des mehrfach vorbestraften Bruders sich für einen bestimmten Beamtenberuf bewirbt, muss sie dann zwingend mit einer vorprogrammierten Absage rechnen?
Grüße
Berufsverbot wg. Vorstrafen anderer Familienmitglieder?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nein, ein Berufsverbot aufgrund Vorstrafen von Angehörigen gibt es nicht.
Es kann natürlich im Einzelfall sein, dass sich ein Arbeitgeber aufgrund ihm bekannter "prekärer Familienverhältnisse" des Bewerbers sich gegen diesen entscheidet. Das hat aber nichts mit einem gesetzlichen Berufsverbot zu tun.
Eine sehr, sehr, sehr seltene Ausnahme -die aber auch nur teilweise- wäre eine Stelle bei der eine Sicherheitsüberprüfung (gem. SÜG) der Stufe II oder III stattfindet, was nur in sehr speziellen Fällen der Fall ist. Dort kann(!) der Ehegatte/Lebenspartner (und nur der, also keine Schwester usw.) des Bewerbers einbezogen werden. Wenn dabei herauskommt, dass der ein Sicherheitsrisiko darstellt (das muss nicht unbedingt aufgrund von Vorstrafen sein, sondern kann auch andere Gründe haben) kann es sein, dass eine Einstellung für exact diese Stelle auf die sich beworben wurde, abgelehnt wird. Aber auch das ist kein "Berufsverbot" im rechtlichen Sinn. Nur weil jemand nicht als z.B. "Betriebsarzt" beim Bundesamt für Verfassungsschutz eingestellt wird, heißt ja nicht, dass er nicht woanders als Arzt -auch auf einer Beamtenstelle- tätig sein kann/darf.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.01.2017 01:21
Ja. Das gibt es im Prinzip auch in Deutschland.
Für einige Tätigkeiten findet ein Sicherheitsüberprüfung von Bewerbern nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz statt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheits%C3%BCberpr%C3%BCfungsgesetz
Da gibt es verscheidene Abstufungen (Ü1, Ü2, Ü3). In den Stufen Ü2 und Ü3 werden auch Ehepartner und Lebensgefährten von Bewerbern "durchleuchtet".
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Zitat:
Eine sehr, sehr, sehr seltene Ausnahme -die aber auch nur teilweise- wäre eine Stelle bei der eine Sicherheitsüberprüfung (gem. SÜG) der Stufe II oder III stattfindet, was nur in sehr speziellen Fällen der Fall ist. Dort kann(!) der Ehegatte/Lebenspartner (und nur der, also keine Schwester usw.) des Bewerbers einbezogen werden. Wenn dabei herauskommt, dass der ein Sicherheitsrisiko darstellt (das muss nicht unbedingt aufgrund von Vorstrafen sein, sondern kann auch andere Gründe haben) kann es sein, dass eine Einstellung für exact diese Stelle auf die sich beworben wurde, abgelehnt wird. Aber auch das ist kein "Berufsverbot" im rechtlichen Sinn. Nur weil jemand nicht als z.B. "Betriebsarzt" beim Bundesamt für Verfassungsschutz eingestellt wird, heißt ja nicht, dass er nicht woanders als Arzt -auch auf einer Beamtenstelle- tätig sein kann/darf.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.01.2017 01:21
Aber könnte es dennoch sein, dass die "strenge Sicherheitsüberprüfung" "unter der Hand" und somit inofiziell bei Berufen z.B. Polizei angewandt wird, wo solche an sich nicht gehört?
Zitat:Aber könnte es dennoch sein, dass die "strenge Sicherheitsüberprüfung" "unter der Hand" und somit inofiziell bei Berufen z.B. Polizei angewandt wird, wo solche an sich nicht gehört?
Was erwarten Sie denn darauf nun für eine Antwort?
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