Beschäftigung des freien Mitarbeiters im Home-Office schließt Scheinselbstständigkeit nicht aus

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Einige Auftraggeber lassen Auftragnehmer in der Praxis im Home-Office arbeiten, um so Scheinselbstständigkeit zu vermeiden.

Home-Office schließt Scheinselbstständigkeit nicht aus. Nicht nur Selbstständige, auch Arbeitnehmer können im Home-Office tätig sein. Es kommt letztlich maßgeblich auf die tatsächliche Vertragsdurchführung an. Für ein Arbeitsverhältnis prägend ist das Erteilen von Weisungen. Das kann im Zeitalter des Internets aber auch problemlos online geschehen. Wenn also ein „freier Mitarbeiter“ vom Chef ausführliche Anweisungen erhält, wie er seine Tätigkeit ausführen soll, er sich etwa im Krankheitsfall abmelden oder Urlaub beantragen bzw. absprechen muss, deutet vieles darauf hin, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Zentrale Kriterien eines Arbeitsverhältnisses. Zu den weiteren wesentlichen Kriterien für die Einordnung als Arbeitsverhältnis zählen etwa feste Arbeitszeiten, feste Pausenzeiten und eine enge Eingliederung in die betrieblichen Abläufe. Eine solche Eingliederung kann auch über das Internet vorgenommen werden. Wer sich permanent mit den Arbeitnehmern des Auftraggebers abstimmen muss, wer diesen Anweisungen erteilt, bzw. von diesen Anweisungen erhält, wird in der Regel scheinselbständig, also Arbeitnehmer sein.

Wer Weisungen an andere Arbeitnehmer erteilt, befindet sich stets selbst in einem Arbeitsverhältnis. Bei den Weisungsrechten handelt es sich um typische Arbeitgeberrechte. Diese Rechte können vom Arbeitgeber auf andere Arbeitnehmer übertragen werden, nicht aber auf externe Selbstständige. Eine entsprechende Konstellation findet sich oftmals bei Journalisten, die als vermeintlich freie Mitarbeiter von zuhause aus tätig sind. Diese erteilen dann Weisungen an nachgeordnete Arbeitnehmer. Das hat nach ständiger Rechtsprechung stets zur Folge, dass sich auch der vermeintlich freie Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis befindet.

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