Besteht Kündigungsschutz

7. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Sandy41
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Besteht Kündigungsschutz

Hallo!Ich arbeite seid 2014 in einer Firma und habe immer befristete AV ohne Sachgrund erhalten!Ich würde das Jahr 2014 vom 10.2 bis 31.12 beschäftigt.Probezeit 3 Monate.Dann vom 1.3.2015 bis 31.12.2015 Probezeit 3 Monate.Dann vom 1.3.2016 bis 31.12.2016 Probezeit 6 Monate.Dann vom 1.3.2017 bis 31.12.2017.Probezeit 6 Monate.Der neue unbefristete Arbeitsvertrag wieder mit 6 Monaten Probezeit wurde im September 2017 unterzeichnet. (1.1.18 bis ?) ....nun erhielt ich am 1.1.18 plötzlich die ordentliche Kündigung ohne Angaben von Gründen. Falle ich nun unter das Kündigungsschutzgesetz? Bin alleinerziehende Mama von 2 Kindern...

-- Editiert von Sandy41 am 07.01.2018 17:55

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern, wobei die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer auf volle stellen zusammengerechnet werden. Mit anderen Worten können zehn Vollzeitmitarbeiter durchaus auf mehr Köpfe verteilt sein. Von Interesse ist noch, mit welcher Kündigungsfrist dir gekündigt wurde. Denn du bist mittlerweile offenbar mehr als drei Jahre dort und somit sollte mit einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Wenn also die Kündigung erst in diesem Monat bei dir eingegangen ist, kann die Kündigung korrekterweise nur zu Ende Februar ausgesprochen werden.

-- Editiert von blaubär+ am 07.01.2018 18:14

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sandy41
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok...also kann er sich quasi nicht wieder auf die Probezeit bei dem schon bestehenden neuen Vertrag vom 1.1.18 beruhen?
Ich meine,ich hatte ja schon 4 befristete mit Probezeit die sachlos waren und der befristete endete ja am 31.12 und der neue fing ja schon am 1.1 an....bin so runter mit den Nerven...Steig da gar nicht mehr durch....kann ja nicht sein,das er sich da immer durch die Lücken mauschelt im das KSchG zu umgehen

-- Editiert von Sandy41 am 07.01.2018 18:18

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Genau. Probezeit kann es nur einmal geben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sandy41
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern, wobei die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer auf volle stellen zusammengerechnet werden. Mit anderen Worten können zehn Vollzeitmitarbeiter durchaus auf mehr Köpfe verteilt sein. Von Interesse ist noch, mit welcher Kündigungsfrist dir gekündigt wurde. Denn du bist mittlerweile offenbar mehr als drei Jahre dort und somit sollte mit einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Wenn also die Kündigung erst in diesem Monat bei dir eingegangen ist, kann die Kündigung korrekterweise nur zu Ende Februar ausgesprochen werden.

-- Editiert von blaubär+ am 07.01.2018 18:14


Ja...er hat am 1.1.18 die Kündigung zum 28.2 erstellt

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sandy41
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok!Ganz ganz lieben Dank, für die rasche Beantwortung :wipp:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Probezeit kann es nur einmal geben.

Das ist falsch.

In der Regel kann es nur einmal Probezeit geben.
Wenn man allerdings das Aufgabengebiet (z.B. Priduktionshelfer zum Sachbearbeiter in der Verwaltung) wechselt, kann eine erneute Probezeit zulässig sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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