Betreuungsunterhalt
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Im Familienrecht hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.06.2011 - XII ZR 45/09 - klargestellt, dass ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils aus § 1570 BGB enden oder zumindest zeitlich befristet werden kann, sofern der andere Elternteil ernsthaft und verlässlich die Betreuung des Kindes oder zumindest eine erhebliche Erweiterung des Umgangs anbietet und dies auch dem Kindeswohl dienlich ist.
In dem beschriebenen Fall hatte der im Vorruhestand befindliche Vater angeboten, dass er mehr Zeit und Betreuungsaufgaben für das Kind übernehmen wollte.


seit 2008
Nach Auffassung des BGH war die Mutter zumindest in diesem konkreten Fall gehalten, dieses Angebot auch in Anspruch zu nehmen.
Nochmals stellt der BGH klar, dass der Vorrang der persönlichen Kindesbetreuung ab Vollendung des dritten Lebensjahres durch die gesetzliche Neuregelung des § 1570 BGB aufgegeben wurde. Es müssten vielmehr kind- und/oder elternbezogene Gründe vorliegen, um einen über das dritte Lebensjahr hinausgehenden Betreuungsunterhalt zu rechtfertigen. In dem zu entscheidenden Fall lagen solche kind- oder elternbezogenen Gründe aber nicht vor, sodass die Vorinstanz erneut nach diesen Maßgaben entscheiden muss.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.
