Mal eine Fachfrage zu § 119 Absatz 1. und der unten beigefügten Wahlpropaganda. Hier zu sehen ist ein Rundschreiben an die Belegschaft der Firma, ausgehängt von einem "noch"-BR-Mitglied, welches zur Wiederwahl antritt. Im Paragraph 119 Absatz 1. ist davon die Rede, dass man die Wahlen nicht durch "Versprechen von Vorteilen beeinflussen" darf. Der aufgeführte Satz, dass dessen Liste die einzige sei, die von Ver.di unterstütz würde, wäre ja dann zusätzlich eine "Androhung von Nachteilen"... wie sieht es hier rechtlich aus? Wird hier deutlich gegen §119 verstoßen???
Zitat:Betriebsverfassungsgesetz
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst
Auf der Propaganda steht:
[i]D[b]Das Ziel ist der Weg und den erreicht ihr nur mit mir.
Die einzige Liste, die von der Gewerkschaft Ver.di unterstützt wird, ist die Liste von,...
(SEIN NAME IN GROSSEN LETTERN)
Mein Versprechen an die Wähler:
1. Die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" wird sofort gekündigt und eine neue Betriebsvereinbarung im Sinne der Kolleginnen und Kollegen abgeschlossen.
2. Es wird eine Betribsvereinbarung "Urlaub" geben, um der Willkür ein Ende zu setzen.
3. Über Überstunden entscheiden die Mitarbeiter, ob sie dafür Freizeit nehmen oder es sich ausbezahlen lassen möchten.[b][b]