Betrug mittels Daten von Kontoauszügen

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Vorsicht mit dem Umgang von persönlichen Bankdaten

Ich möchte heute aufgrund eines von mir bearbeiteten Strafrechts-Mandates auf den sorgsamen Umgang mit persönlichen Kontodaten aufmerksam machen.

Das Mandat von mir zeigte auf, dass der Umgang mit Kontodaten oft nicht mit der notwendigen Sorgfalt betrieben wird.

Bianca Vetter
Partner
seit 2009
Rechtsanwältin
Marktstraße 17 / 19,
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Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail:
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In dem Fall ging es darum, dass der Täter die weggeworfenen Seiten der Kontoauszüge mit Werbung oder Hinweisen in den Banken aus den dort abgestellten Papiereimern holte, mit Hilfe der dort genannten Daten also Name und Kontonummer des Kontoinhabers Überweisungen ausfüllte und sich Geldbeträge auf sein Konto überweisen ließ.

Die von ihm mit Hilfe der gefundenen Daten ausgefüllten Überweisungen unterzeichnete er, indem er eine Unterschrift setzte, von welcher er annahm, dass die Bank oder deren Mitarbeiter nicht merken würde, dass die Unterschrift „falsch“ ist.

Leider haben auch die Banken nicht alle von dem Täter ausgefüllten Überweisungen richtig geprüft, beziehungsweise nicht geprüft, ob die Unterschrift richtig ist oder dem Kontoinhaber zugeordnet werden kann und haben die Überweisung entsprechend der eingesetzten Daten ausgeführt.

Auf diesem Weg konnte sich der Täter einen nicht unerheblichen Betrag unberechtigterweise auf sein Konto überweisen lassen.

Dies konnte der Täter nur schaffen, indem er die Sorglosigkeit der Bankkunden, welche Seiten des Kontoauszuges mit anscheinend nicht brauchbaren Informationen einfach wegwarfen, ausnutzte.

Aber gerade hier ist auch darauf zu achten, dass auf solchen Seiten ebenfalls die Kontodaten und der Name des Kontoinhabers genannt werden.

Sie sollten daher in Ihrem Interesse unbedingt darauf achten, dass, auch wenn Sie anscheinend sinnlose Seiten Ihres Kontoauszuges wegwerfen, diese doch Rückschlüsse auf Ihre Kontoverbindung geben und Sie diese richtig entsorgen und nicht einfach wegwerfen.

Ich möchte hier zum Schluss anmerken, dass der Täter, nachdem sein Handeln aufgeflogen ist, wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Sollten Sie Fragen zu dem obigen Thema haben oder auch sonstige Fragen aus dem Bereich des Strafrechtes haben, können Sie sich gerne bei mir melden.

Rechtsanwältin Bianca Vetter

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