Der Arbeitgeber zahlt an verschiedenen Standort einen leistungsbezogenen Bonus an seine Mitarbeiter aus. An einem Standort tut er dies nicht weil dort der Betriebsrat diesen Bonus abgelehnt hat (da er die Sicherheit, durch zu schnelles und zu vielem Arbeiten und zum Konkurrenzkampf führt, gefährdet). Es gibt auch nur an diesem Standort einen Betriebsrat.
Kann man nun auf den Gleichbehandlungsgrundsatz pochen, also dass jeder den Bonus bekommen muss, bei gleicher Leistung, eben auch an diesem Standort und kann man dann das Argument des Betriebsrates auf alle Standorte anwenden? D.h. Entweder der Bonus wird geändert, für alle Standorte, so dass keine Sicherheitsbedenken mehr bestehen, oder er wird überall abgeschafft?
Der Betriebsrat möchte natürlich gerne einen Bonus für die
Mitarbeiter haben, nur eben nicht zu diesen Konditionen.
Viele Grüße
Bonuszahlungen und Gleichbehandlungsgrundsatz
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatDer Betriebsrat möchte natürlich gerne einen Bonus für die :
Mitarbeiter haben, nur eben nicht zu diesen Konditionen.
Dann muss er halt besser verhandeln als beim letzten Mal.
ZitatKann man nun auf den Gleichbehandlungsgrundsatz pochen :
Klar kann man das. Ist nur nutzlos wenn es sich mangels Rechtsgrundlage nicht durchsetzen lässt.
Denn zum einen haben die Mitarbeiter ja den Bonus abgelehnt.
Zum anderen verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nur Schlechterstellungen, nicht jedoch Besserstellungen.
Auf Verhandlungen hat sich der AG nicht eingelassen. Aufgrund der Sicherheitsbedenken konnte der BR den Bonus aber so nicht akzeptieren. Schade schade..
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jeder Mitarbeiter kann selbst zum AG gehen und einzelvertraglich über einen Bonus verhandeln, dazu braucht es den BR nicht!
Der AG will den Bonus nicht ändern und wird das bei Einzelanfragen natürlich auch nicht tun.
Das war auch nicht gemeint.
Wer als Arbeitnehmer mit dem Bonus leben kann, wie ihn der Arbeitgeber vorschlägt, kann direkt unter Umgehung des BR an den AG herantreten und dies mit ihm vereinbaren.
Exact.
Der BR hat hier insoweit versagt, als die Einführung solcher Sonderzahlen mitbestimmungspflichtig ist. Er hätte also mit dem Nein des AG nicht zufrieden geben sollen und klagen müssen, weil diese Fragen mit dem Ziel der Verständigung zu verhandeln sind.
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
,
§§ 305 Abs. 1
, 307 Abs. 1
, 315 Abs. 3
, 611 Abs. 1 BGB
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten
-
10 Antworten
-
2 Antworten
-
69 Antworten
-
11 Antworten
-
19 Antworten