Bußgeldbescheid verjährt? Versicherung bestreitet Schuld

4. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
linda80
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)
Bußgeldbescheid verjährt? Versicherung bestreitet Schuld

Hallo,

meine Tochter hatte am 27.09.2012 in einen kleinen Ort einen Unfall. Die Polizisten, die sie gerufen hatte, erklärten ihr, sie hätte Schuld und sie würde 40 Euro Bußgeld bezahlen müssen und 1 Punkt in Flensburg bekommen (Linksabbiegen über eine Fahrbahnbegrenzung mit Unfall).

Ihre Schilderung:
Sie kannte sich in dem Gebiet nicht aus, suchte eine Tankstelle, sah links in einiger Entfernung eine, wurde langsamer, blinkte links, wurde noch langsamger - fuhr aber nicht!! über die durchgezogene Linie. Die Autofahrerin hinter ihr fuhr rechts an ihr vorbei, der danach folgende Autofahrer schoss auf einmal links an ihr vorbei, streifte ihren linken Außenspiegel mit seinem rechten, ihr linker Außenspiegel ratschte an seiner Beifahrerseite entlang - Unfall.

Meine Tochter sagte, dass sie einen Anhörungsbogen haben wollte, wurde notiert - hat sie aber nie erhalten.

Bei unserer Autoversicherung, das Auto ist auf uns zugelassen und versichert, sagte man uns, aufgrund der polizeilichen Ermittlungsakte habe unsere Tochter keine Schuld und der Anspruch des Gegners wird abgelehnt.

Nun hat unsere Tochter gestern, mit Zustellvermerk 03.01.2013, einen Bußgeldbescheid erhalten mit den o.g. Vorwürfen und Zahlen. Datiert ist das Schreiben mit 12.12.2012 an ihre jetzige Adresse (sie ist zum 01.12.2012 umgezogen).

Entschuldigt den langen Beitrag, ich versuche nur, alle relevanten Infos beizufügen ;)

1. Ist der Bußgeldbescheid nicht schon verjährt (3 Monate)?
2. Wie kann es sein, dass die Versicherung sagt, sie hätte keine Schuld am Unfall und die Gemeinde/Landkreis
sagt doch (denn sonst hätte sie ja nicht den Bußgeldbescheid "mit Unfall" erhalten.
3. Oder kann es sein, dass die Versicherung erst mal pro forma ablehnt und sie später doch noch reguliert?

Linda

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)

Ob Verjährung eingetreten ist oder nicht, kann nicht pauschal ohne Kenntnis der Akte beantwortet werden.

Der Bußgeldbescheid vom 12.12.2012 hat die Frist der Verfolgungsverjährung NICHT unterbrochen, da er nicht innerhalb von zwei Wochen nach seinem Erlass zugestellt wurde (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG ) und die Zustellung nicht mehr innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung LÄGE, wenn, ja wenn nicht durch den Umzug der Tochter ein ursprünglich am 12.12.2012 mit der alten Anschrift erlassener Bußgeldbescheid als unzustellbar in Rücklauf kam und dann vor dem 27.12.2012 das Verfahren zur Aufenthaltsermittlung vorläufig eingestellt wurde (§ 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG ).

M.E. wird es wohl so gewesen sein. Nach Ermittlung der neuen Anschrift wurde dann der BB eben zugestellt und Verjährung wäre nicht eingetreten.

Eine telefonische Nachfrage in der Bußgeldstelle sollte hier Klarheit bringen.

Ansonsten bleibt zur weiteren Frage noch der Hinweis, dass zivilrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Bewertungen einer Tat unterschiedlich sein können. In der gegebenen Konstellation kann man aus dem Regulierungsverhalten der Versicherung nicht`s für das Bußgeldverfahren gewinnen. Einen Einspruch kann man natürlich trotzdem einlegen und versuchen, seine Sicht der Dinge darzulegen. Ein bloßer Verweis auf die Rechtsauffassung der Versicherung wäre aber zu kurz gesprungen.

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#2
 Von 
linda80
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Ok danke,

fürs Erste weiß ich erstmal Bescheid.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
linda80
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

meine Tochter hat Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt mit folgender Begündung:
"Am xx.xx2012 befuhr ich um 8.00 Uhr die B xxxx.
Da ich mich in dem Gebiet nicht auskenne, hielt ich nach einer Tankstelle Ausschau.
Ca. 100 m hinter xxxxx, kurz vor xxxx, sah ich ein kurzes Stück weiter links eine Tankstelle.
Auf diesem Straßenabschnitt war die Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/Std. angegeben.
Ich wurde etwas langsamer, blinkte links und habe langsam abgebremst, da ich wegen Gegenverkehr nicht abbiegen konnte.
Die hier vorhandene durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung habe ich zunächst nicht bemerkt.
Bevor ich jedoch Linksabbiegen und damit verbotswidrig über die Fahrstreifenbegrenzung fahren konnte, schoss der damalige Unfallgegner links an mir vorbei und streifte dabei meinen linken Außenspiegel.

Ich bin nicht Linksabgebogen und habe nicht die Fahrstreifenbegrenzung überfahren. Der Unfall geschah, als der 2. nach mir fahrende Herr nicht mehr bremsen konnte, links an mir vorbei fuhr und dadurch mit meinem Auto kollidierte."

Nun erhielt sie heute einen Anruf (ist das üblich?) von der ausstellenden Behörde, dass das Bußgeldverfahren nicht eingestellt werden würde sondern an das Gericht weitergegeben wird, da "sie ja abbiegen wollte und deswegen gebremst hätte".

Kann sie für etwas ein Bußgeldbescheid erhalten, was sie evtl. machen wollte, aber nicht getan hat? Sie hat ja auch nicht plötzlich eine Vollbremsung hingelegt, sondern wurde langsamer; die nach ihr fahrende Autofahreirn konnte ja ausweichen; der danach fahrende Autofahrer hatte wohl einen zu geringen Sicherheitsabstand, sonst hätte er ja auch rechtzeitig bremsen können.

Linda

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